Auskunft Autowerkstatt an Versicherung?

Das parkende Auto von Herrn X wurde von einem Kraftfahrer beschädigt. Aufgrund der damals vorherrschenden Witterung wurde es nach dem Crash 14 Tage nicht bewegt. Nach dem erstmaligen Fahren nach der Kollission zeigte der Bordcomputer an, sofort die Werkstatt aufzusuchen. Dort stellte man fest, dass der Kühler ausgewechselt werden muss. Dies tat Herr X (notgedrungen).
Gegenüber der gegnerischen Versicherung machte Herr X u.a. die Kühlerkosten geltend.
Diese rief nun bei der Werkstatt von Herrn X an und wollte wissen, warum der Kühler getauscht wurde.
Die Werkstatt gab eine Auskunft, die weniger positiv für Herrn X in diesem Falle ist.

Frage: Darf die Werkstatt so ohne Weiteres der Versicherung eine Auskunft geben? Da könnte ja schließlich jeder anrufen und sich nach den Macken eines Autos erkundigen … das möchte (sicher nicht nur)Herr X nicht.
Das Gefühl sagt Herrn X: Als Geschädigter wählt er auf Kosten der gegn. Versicherung einen Gutachter und der beurteilt den Sachverhalt. Und mit der Versicherung rumärgern muss sich Herr X auch nicht. Nach Kenntnisstand von Herrn X hat er das Recht, sich als Geschädigter professionell durch einen Anwalt, für dessen Kosten die gegn. Vers. ebenfalls aufzukommen hat, vertreten zu lassen.

Wie sollte er sich allgemein der Versicherung ggü. und im Besonderen der Werkstatt ggü. verhalten?

Hallo,
hier stehen einfach zu viele Angaben nicht drin, um vernünftig zu antworten. Also ein paar Grundsatzaussagen mit Spekulation garniert…

Grundsätzlich ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dafür da, den durch den Unfall entstandenen Schaden zu begleichen.

Und da geht´s schon los: Die Versicherung wird (nach Auskunft der Werkstatt wohl auch berechtigte) Zweifel daran haben, dass der Schaden am Kühler mit dem Unfall zu tun hat. Das mag am tatsächlichen Unfallgeschehen liegen. Wenn z.B. der in´s Heck reingerauscht ist oder der Kühler frostgeschädigt ist, wird´s halt dünn…

Was hier auch nicht steht ist, ob z.B. eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde. Damit geht die Forderung auf die Werkstatt über und Forderungen, die beglichen werden sollen darf man sich sogar als Versicherung erläutern lassen.

Dem Thema Gutachterkosten und Anwaltskosten steht die Verhältnismäßigkeit gegenüber, die hier auch nicht abschätzbar ist.

Also soweit so wenig Antwort, dennoch
viele Grüße
Andreas