Hallo zusammen,
bei meiner Versicherung wird zurzeit ein Antrag auf Berufsunfähigkeit geprüft. Ich bin bipolar mit schweren Depressionen, ein posttraumatisches Stresssyndrom sowie diverse Phobien und wurde auch schon zweimal deswegen in der Psychiatrie behandelt. Nun ist es so, dass mir die Ärzte einfach keinen Einblick in die Berichte gegeben haben (zum Schutz vor mir selbst).
Die Versicherung fordert ja nun genau diese Berichte sowie Entlassungsberichte an.
Nun meine Frage: Muss die Versicherung auf mein Verlangen hin sämtliche angeforderten Berichte in Kopie an mich aushändigen??
Ich möchte schon gern wissen, was da hinter meinem Rücken passiert…Ich finde es auch wichtig, falls ich eine Ablehnung bekomme.
Wer kann helfen?
Vielen Dank im Voraus für eure Mühe!
Hallo,
zunächst einmal denke ich, es wird keinen Versicherer geben, welcher einen BU Schutz gewähren wird. Grund ist das Erkrankungsbild.
Sollten dennoch Unterlagen angefordert werden, schreiben Sie den Versicherer an und bitten um Zusendung.
Wenn die Ärzte aber begründete Einwände haben, dann eher nicht.
Hallo
mein Rat ist sich zuerst an die Ärzte zu wenden - als Patient habe ich immer das Recht Einsicht in die Arztberichte zu bekommen bzw. auch die Abrechnung einzusehen.
Der Versicherer wird auf schriftliches Verlangen hin die unterlagen in Kopie auch aushändigen.
Hallo,
unter anderem die Berufsordnung der Ärzte schreibt in § 10 den Herausgabeanspruch von Informationen an den Patienten fest (kann von Bundesland zu Bundesland an unterschiedlichen Stellen stehen).
Für die Berufsunfähigkeitsversicherung spielt das allerdings keine Rolle, weil leider kein Vertrag zustande kommen wird.
Statt bei Antragsstellung eine pauschale Schweigepflichtentbindung zu erteilen, hätte eine fallbezogene Schweigepflichtentbindung dazu geführt, dass man selbst die Infos von den Ärzten bekommt, bevor sie an den Versicherer gelangen.
Deshalb: Berufsunfähigkeitsversicherung nur beim unabhängigen Spezialisten anfragen / abschließen.
Nicht den Kopf hängen lassen…
Hallo,
die Versicherung ist der falsche Ansprechpartner. Du musst Dich an die Ärzte wenden.
Ärzte sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Dokumentation ihrer Behandlung -nicht nur aus Abrechnungsgründen- gesetzlich verpflichtet.
Will nun der Patient seine Krankenakte / Patientendaten einsehen, so hat er eine Recht darauf. Mit Beschluß vom 09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Patient generell ein geschütztes Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht seiner Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Kommentare des behandelnden Arztes handelt, beispielsweise im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich.
Das Recht des Patienten bezieht sich jedoch nur auf die Einsicht der Patientenunterlagen, nicht jedoch auf die Aushändigung der original Patientenunterlagen. Insoweit muß sich der Patient mit Fotokopien begnügen. Auch ist der Arzt berechtigt, die für die Kopien der Patientenunterlagen getätigten Ausgaben an den Patienten weiterzugeben. Das Kopieren kann der Arzt dem Patienten auferlegen. Jedoch wird der Arzt in der Praxis die Kopien in aller Regel selber fertigen, um die original Patientenunterlagen nicht aus der Hand geben zu müssen. Der Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode des Patienten auch nahe Angehörige und Erben (sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick zu nehmen.
Nach § 11 Abs. 2 MBO, § 195 und § 852 BGB müssen ärztliche Aufzeichnungen 30 Jahre verwahrt werden. Für Röntgenbilder gilt, gem. § 28 Abs. 4 der RöntgenVO, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen eine Frist von 30 Jahren.
Bei einer Praxisübergabe / Praxisübernahme muß der Arzt die Patientendaten und Befunde an seinen Praxisnachfolger zu übergeben, der sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben weiter verwahren und auf Wunsch des Patienten ebenfalls herausgeben muß. Der die Praxis übernehmende Arzt darf die Patientendaten nur einsehen, wenn der Patient zustimmt. Die Zustimmung zur Einsicht in die Patientenunterlagen kann auch konkludent geschehen, bspw. durch Aufsuchen der Praxis um sich behandeln zu lassen.
Ein Anspruch auf die explizite Bestätigung der Richtigkeit der ausgehändigten Krankenakte besteht nicht, da ein entsprechendes Interesse seitens des Patienten nicht erkennbar ist. Vielmehr haftet der Arzt ohnehin und auch ohne explizite Bestätigung für deren Richtigkeit.
gruß
j türk
www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]
Hallo Fragezeichen 75,
zum eine kannst Du Dich von dem Gedanken einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon mal verabschieden. Da in der Zwischenzeit seelische/psychische Belange einen großen Stellenwert haben in der Berufsunfähigkeitsversicherung und durch die genannten Symptome die Versicherung mit weiteren Behandlungen rechnet und auch ein worst-Case-Szenario aufstellt. Entsprechend wird es wahrscheinlich gar nicht soweit kommen das die Versicherung Einblick in die Krankenakte fordert.
Wird wahrscheinlich sogar schwierig werden hier eine abgeschwächte Versicherungsform zu bekommen. Auch eine Unfallversicherung wird bei den meisten Gesellschaften an den Gesundheitsfragen scheitern.
Wenn die nachfolgenden Zeiten noch nicht vorbei sind, oder noch Behandlungsbedarf besteht, gibt es eigentlich nur die Möglichkeit zu warten. Denn die Gesundheitsfragen müssen nur so beantwortet werden wie sie dastehen. Ambulant behandelt in den letzten 5 Jahren? Stationär behandelt in den letzten 10 Jahren. Medikamente sollten zu dem Zeitpunkt auch nicht mehr genommen werden. Je nachdem was zutrifft wären das erst mal die Wartezeiten die zu beachten sind. Ich würde in deinem Falle sofort den Antrag widerrufen (zurücknehmen)! Begründung: Es gibt auch die Frage, wurde schon mal ein Antrag abgelehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen? Und diese Frage ist nicht zeitlich begrenzt. Wenn Du den Antrag zurücknimmst kann die Versicherung erst gar nicht ablehnen!
Solltest Du noch Fragen kannst Du Dich ja noch mal melden –vielleicht über den Chat? Oder wie Du willst.
Gruß
U. Kappl
anderer Weg besser !
Hallo Fragezeichen75,
wenn Patienten in der Psychiatrie keinen Einblick in die Unterlagen bekommen, dann hat das immer handfeste Gründe. Eigentlich besteht ein Rechtsanspruch auf Einsicht in die Bahndlungsakten, möglicherweise besteht jedoch das Risiko, dass dir die Information schadet.
Info Patientenrechte:
https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/d…
Es ist hier sicher anzuraten einen Fachanwalt einzuschalten. Für Fragen gegenüber den Behandlern wäre das ein Patientenanwalt. Für die BU-Sache ist es erfahrungsgemäß äüßerst schädlich, die Leistungsantrag selbst bearbeiten zu wollen. Das gehört in die fachkundigen Hände eines spezialisierten Versicherungsmaklers oder Versicherungsfachanwaltes. Hier sparen zu wollen, kann die Existenz kosten.
Viel Erfolg wünscht
oscar.
wenn der Psychater dies für sinnvoll hält, ist das okay
Hallo,
sofern keine Entmündigung besteht darf jeder seine Krankenakten einsehen, sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar ist. Nun… da sind sie wieder die Götter in weiß. Verzwickte Frage, die wohl ein Anwalt oder sonstige Stellen beantworten müssten.
Gruß
Der Ruhestandsplaner