Auskunft nach § 34 BDSG

Werte Wissensgesellschaft!

Nehmen wir an, jemand, der eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat, bekommt Post von einem „Institut“, das ihn um Rückruf in einer wichtigen Angelegenheit bittet. Nach Internetrecherchen findet die Person heraus, dass dieses „Institut“ bei armen Leuten Hausbesuche macht und ihnen für viel Geld Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren aufschwatzt.

Die Person glaubt, dass da verbotenerweise ins Schuldnerverzeichnis gelugt worden ist und fordert das Institut auf, eine plausible Auskunft über die gespeicherten Daten und insbesondere auch über die Herkunft dieser Daten zu erteilen. Zurück kommt die Antwort: „Wir verwerten Adressen aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Datenquellen, auch werden Vor-Ort-Recherchen durchgeführt. Ihre Adresse wurde einem Adresspool entnommen, der mit dem ebenfalls öffentlich zugänglichen Kaufkraft-Analyse-Index abgeglichen wurde.“

Das reicht der Person nicht. Sie will wissen, was für ein Adresspool das denn sein solle (das Telefonbuch jedenfalls kann es nicht sein) und wendet sich an einen Rechtsanwalt. Wenn der jetzt im Datenschutzrecht total bewandert wäre, was würde er raten?

Halle,

Informationen bezüglich des §34 bundesdatenschutzgesetz finden sich unter anderer anderem hier:

http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/datenschutz-die…

Dort findet sich auch ein vorformulierter Antrag.

Sollte das Institut darauf nicht reagieren, wäre der Landesdatenschutzbeauftragte ein guter Ansprechspartner.

mfg

tf

Halle,

Nein, Bielefeld, aber immerhin nahe dran…

Sollte das Institut darauf nicht reagieren, wäre der
Landesdatenschutzbeauftragte ein guter Ansprechspartner.

Schön und gut, aber mir schwebte eher ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch vor, der nach Meinung des Betroffenen noch nicht erfüllt ist. Wenn Du aufmerksam liest, wirst Du feststellen, dass im von mir konstruierten Fall das „Institut“ ja der Meinung ist, die Auskunft bereits erteilt zu haben. Meine Frage bezieht sich also eher auf die materielle Rechtslage als auf das weitere Vorgehen.

Hallo,

Das reicht der Person nicht. Sie will wissen, was für ein
Adresspool das denn sein solle (das Telefonbuch jedenfalls
kann es nicht sein) und wendet sich an einen Rechtsanwalt.
Wenn der jetzt im Datenschutzrecht total bewandert wäre, was
würde er raten?

das war ja wohl erst einmal ein Cold Call (§ 7 II UWG), mit allen Möglichkeiten, die das bietet (Unterlassungsanspruch, Wettbewerbszentrale).

Bekanntzugeben sind nach § 34 BDSG Angaben über die Herkunft der Daten nur, wenn solche Angaben ebenfalls bei den „zur Person des Betroffenen“ gespeicherten Daten gespeichert sind. Mit der Herkunft der Daten wird die Stelle oder Person oder sonstige Quelle beschrieben, von der die verantwortliche Stelle die Daten erhalten hat. Eine Pflicht zur Speicherung solcher Angaben besteht nicht.

Durch Satz 4 wird die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger bei geschäftsmäßiger Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung auch auf nicht - im Geltungsbereich des BDSG - gespeicherte Angaben erweitert. Nur bei Auskunfteien könnte man daher einen Herkunftsnachweis fordern.

Wenn Übermittlung aber nicht der Geschäftszweck der Unternehmung ist, sondern die die Daten für eigene Zwecke verwendet werden, ist da kein Herkunftsnachweis nötig.

Das ist also erst einmal eine nicht unclevere Auskunft. Doch glaube ich davon kein Wort.

Der Vertragspartner hat ja offensichtlich ohne Wissen des Mandanten dessen Daten in einen Adresspool aufgenommen. Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen (§ 33 BDSG). Das muss nur dann nicht sein, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, wobei das Schuldnerverzeichnis wie auch das Grundbuchamt keine solche Quelle ist.

Aber wenn jemand z.B. das Telefonbuch nimmt, dort dann Orte / Straßen / Häuser mit besonders hoher Schuldnerquote herausfiltert, sei es über Indizes, sei es über nicht personenbezogene Scorings von Gegenden, mit einem Außendienst die problematischen Gegenden abgrast und noch Namen zuspeichert, die auch dort wohnen, aber mangels Festnetz etc. nicht im Telefonbuch stehen und schließlich dann diese Leute anschreibt? Wenn der Mandant nicht im Telefonbuch steht, dann kann der angebliche Außendienst vom Gegner, der Briefkastenschilder und damit öffentlich zugängliche Quellen abschreibt, das erklären.

In Wahrheit wird es so sein, dass hier Daten von verschiedenen Quellen angekauft wurden, die solche Schuldnerverzeichnisdaten enthalten. Da betreibt keiner einen eigenen Außendienst.

Der im BDSG bewanderte Kollege würde raten, sich bei der Aufsichtsbehörde (https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Impressum/index.php) in Düsseldorf umfassend beraten zu lassen, welche Möglichkeiten denn bestehen. Die sind auf dem Gebiet sehr aktiv und rechtlich gut bewandert.

Er könnte z.B. bei dieser Gelegenheit auch eine Anlassprüfung durch die Aufsichtsbehörde anregen, da Verstöße gegen das BDSG wahrscheinlich sind. Insbesondere könnte die Aufsichtsbehörde hier Ermittlungen über die Quellen der Daten anstellen, da deren Befugnisse weiter gehen als die einklagbaren zivilrechtlichen Ansprüche aus dem BDSG.

VG
EK