Auskunft über Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber an Dritte

Ein Anbieter verkauft Produkte, die nur für eine ganz bestimmte Nutzergruppe aus einer Wirtschaftsbranche zu einem Sonderpreis angeboten werden. Dazu muss der potentielle Kunde mit einem Dienstausweis (Scan/Foto) beweisen, dass er in dieser Branche arbeitet.

Es wird vermutet, dass ein Kunde, der für einen hohen Betrag Waren gekauft hat, gar nicht mehr in dieser speziellen Branche arbeitet und sich somit unberechtigt Zugang zu den Sonderpreisen verschafft hat. Anbieter will diesen Kunden „sperren/blacklist“ und den Handel rückgängig machen.

Dazu braucht der Anbieter aber einen Beweis. Kann der Anbieter den Arbeitgeber um eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses bitten (Kunde soll nichts erfahren) oder ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet und wird diese Auskunft nur mittels Aufforderung durch Anwalt oder Gericht nachkommen?

Wichtig: es geht nicht um Details zum AN sondern nur um die Antwort (ja oder nein) des AG ob der AN dort noch tätig ist oder nicht.

Vielen Dank und Gruss
Betsey

arbeitet und sich somit unberechtigt Zugang zu den Sonderpreisen verschafft hat.

Wie das ? Hat der Anbieter vielleicht bei der Feststellung der Berechtigung nicht aufgepaßt ?

Kann der Anbieter den Arbeitgeber um eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses bitten (Kunde soll nichts erfahren)

Natürlich kann er, aber wenn der AG bei Trost ist, wird er diese Auskunft nicht geben.

oder ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet

Natürlich nicht.

und wird diese Auskunft nur mittels Aufforderung durch Anwalt oder Gericht nachkommen?

Wieso sollte der AG verpflichtet sein, Auskunft darüber zu geben, wen er beschäftigt hat ? Da wäre ein Privatdetektiv vielleicht die richtige Adresse.

Antwort (ja oder nein) des AG ob der AN dort noch tätig ist oder nicht.

Verstehe nicht, warum der AG darüber Dritten Auskunft geben sollte.

Gruß

Nordlicht

Hallo Betsey,

wenn ein Scan oder ein Foto des Dienstausweises vorliegt, darf man den AG um Bestätigung eines noch aktiven Dienstverhältnisses bitten. Also einfach mit der entsprechenden Datei (Scan/Foto) per E-Mail eine entsprechende Anfrage an den vermeintlichen AG richten. Dabei ruhig den Sachverhalt schildern (warum diese Anfrage gemacht wird).

Andere Variante: bei dem Kunden, der die Ware gekauft hat, um eine aktuelle Bestätigung des AG über das Dienstverhältnis anfordern und anmerken, das ohne diese Bestätigung eine Nachberechnung der Preisdifferenz und Sperrung für zukünftige Käufe erfolgen wird.

LG
Evelyn

Hallo!

… oder ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet…

Niemand muß Auskünfte erteilen. Kein Arbeitgeber erteilt irgendeinem hergelaufenen Typen Auskunft über die bei ihm Beschäftigten.

… und wird diese Auskunft nur mittels Aufforderung durch Anwalt…

In diesem Zusammenhang ist auch ein Advokat nur ein hergelaufener Typ.

… oder Gericht nachkommen?

Warum sollte ein Gericht tätig werden? Gibt es einen Kläger? Gab es eine Gerichtsverhandlung und ein Urteil?

Gruß
Wolfgang

Die Antwort von Evelyn ist sehr korrekt.
Der AG ist grundsätzlich zum Datenschutz verpflichtet und kann also einem Dritten (dem Anbieter der Waren) keine Auskunft geben.
Ein Rechtsverhältnis besteht ja nur zwischen dem AN - der hier einfach als Käufer einer Ware auftritt und nicht als Arbeitnehmer - und dem Warenanbieter. Dieser muss sich halt vor der Lieferung der Waren um die Rechtmäßigkeit kümmern und nicht hinterher. Also schon bei der Bestellung eine aktuelle Bestätigung über ein existentes Arbeitsverhältnis in der fraglichen Branche vorlegen lassen - und zwar durch den Besteller, nicht durch den AG.
Schönen Gruß
S.K.

Vielen Dank für diese professionelle Antwort, mit der Sie auch beweisen, dass Sie den Inhalt meiner Frage (Dilemma) perfekt begriffen haben. Gruss, Betsey.

und den Handel rückgängig machen.

aha?
Seit wann darf man abgeschlossene Verträge einfach ‚rückgängig machen‘? Seit wann darf man nach Vertragsabschluss einfach mit zusätzlichen bedingungen auftauchen?

Ich glaube, der Verkäufer sollte mal seinen Anwalt zu DIESEM Thema befragen. Bevor er sich gewaltig in die Nesseln setzt.

Im übrigen ist er in keiner Weise gezwungen, weitere Verträge mit diesem Kunden zu schließen. Was also soll das ganze Getue und Geprüfe?

Hallo,
losgelöst von der rechtlichen Seite würde ich bei dem Arbeitgeber unter Schilderung des Sachverhalts einfach einmal nachfragen. Wenn es keine Antwort gibt, geht ja nichts verloren und ihr könnt den missliebigen Kunden immer noch auf eine black-list setzen. Darüber seid ihr ja auch niemandem Rechenschaft schuldig.
Gruß
Ralf

Hallo,
es besteht ja keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen AG und Anbieter. Dieses Verhältnis besteht zwischen Anbieter und Kunde. Der AG ist meines Erachtens zu nichts verpflichtet. Anders sieht es aus, wenn der Anbieter Anzeige erstattet. Dann ist der AG Zeuge und muss Angaben machen.

VG
Klausemann

Der AG ist meines Erachtens zu
nichts verpflichtet.

doch. zum datenschutz.

Anders sieht es aus, wenn der Anbieter
Anzeige erstattet. Dann ist der AG Zeuge und muss Angaben
machen.

muss er nicht, solange da kein richter nachfragt. eine anzeige bedeutet erst mal genau gar nichts. zumal es hier um einen zivilprozess ginge - oder wo siehst du hier eine straftat?