Auskunft über Erbschäftshöhe, Pflichtteil

Hallo,
bitte um Meinungen zu diesem Fall.
Person A ist verstorben. Amtsgericht schickt die Info über die
Testamentseröffnung. Tochter ist Alleinerbe.
Wie kann man die Höhe der Erbschaft erfahren, um den Pflichtteil
einzufordern?
Hat die Tochter eine Auskunftspflicht? Wenn ja wie setzt man die
durch?
Wie kann man einen Pflichtteil einfordern? Muss man Klagen?
Wie aufwendig ist das Verfahren?
Vielen vielen Dank für die Hilfe.

Tom

Wenn die Tochter Alleinerbin ist, wieso sollte sie dann den Pflichtteil verlangen wenn ihr die gesamte Erbschaft zusteht?!?

Oder befindet sich in Deinem Sachverhalt noch eine weitere Person und es geht um deren Rechtsstellung?
Dann besteht nach §2314 BGB eine Auskunftspflicht des Erben über das Erbe, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil geltend machen kann.

Person A ist verstorben. Amtsgericht schickt die Info über die
Testamentseröffnung. Tochter ist Alleinerbe.

Wie kann man die Höhe der Erbschaft erfahren, um den
Pflichtteil einzufordern?

Zunächst sollte man sich erst mal kundig machen ob man zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Im regelfall bekommen diese vom AG eine Pflichtteilsbelehrung übersand. Sich darauf jedoch immer zu verlassen kann nach hinten losgehen.

Hat die Tochter eine Auskunftspflicht?

Ja.

Wenn ja wie setzt man die durch?

Zunächst mit der höflichen Bitte dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu übersenden, ggf. Belege beizufügen. Soweit man daran Zweifel hat kann ein weiteres zusammen mit einem Notar erstelltes errichtet werden. Soweit man daran weitere Zweifel hat kann man verlangen das der Erbe die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert.

Wie kann man einen Pflichtteil einfordern?

Indem an auch hier zunächst den Erben höflicht auf den Anspruch anspricht…, soweit dies nicht mehr reicht per gerichtlicher Geltendmachung - ein Anwalt wäre hier nicht schlecht.

Muss man Klagen?

Kommt drau an.

Wie aufwendig ist das Verfahren?

Kommt drauf an.

Vielen vielen Dank für die Hilfe.

Gerne.

Hallo,
danke für die schnelle Antwort.

Zunächst sollte man sich erst mal kundig machen ob man zum
Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Im regelfall
bekommen diese vom AG eine Pflichtteilsbelehrung übersand.
Sich darauf jedoch immer zu verlassen kann nach hinten
losgehen.

Söhne des bereits verstorbenen Sohnes vom Erblasser (Enkel)
haben vom Amtsgericht eine Kopie des Testaments bekommen.
Eine Pflichtteilsbelehrung war nicht dabei. Denke aber das
die Pflichtteilsberechtigt sind, oder?

Zunächst mit der höflichen Bitte dem Pflichtteilsberechtigten
ein Nachlassverzeichnis zu übersenden, ggf. Belege beizufügen.
Soweit man daran Zweifel hat kann ein weiteres zusammen mit
einem Notar erstelltes errichtet werden. Soweit man daran
weitere Zweifel hat kann man verlangen das der Erbe die
Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert.

Die Aufforderung ist bereits ergangen. Die Verwandtschaftsverhältnisse
der Alleinerbin bekannt. Aber es kommt keine Antwort.

Indem an auch hier zunächst den Erben höflicht auf den
Anspruch anspricht…, soweit dies nicht mehr reicht per
gerichtlicher Geltendmachung - ein Anwalt wäre hier nicht
schlecht.

Ist mit gerichtlicher Geltendmachung eine Klage gemeint?

Vielen vielen Dank für die Hilfe.

Hallo,
danke für die schnelle Hilfe

Oder befindet sich in Deinem Sachverhalt noch eine weitere
Person und es geht um deren Rechtsstellung?
Dann besteht nach §2314 BGB eine Auskunftspflicht des Erben
über das Erbe, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil
geltend machen kann.

Es sind noch zwei Enkel (Söhne des bereits verstorbenen Sohnes
des Erblassers, Bruder der Erbin) vorhande. Sind die Pflichtteils
berechtigt?

Die Erbin ist/war nachweislich Mitglied bei Scientology. Und hat den damals 90 jährigen wohl überredet ein Testamet zu mache.

Vielen Dank für die Infos.

Eine Pflichtteilsbelehrung war nicht dabei. Denke aber das
die Pflichtteilsberechtigt sind, oder?

Ja.

Die Aufforderung ist bereits ergangen. Die
Verwandtschaftsverhältnisse
der Alleinerbin bekannt. Aber es kommt keine Antwort.

Dann wäre es ggf. Zeit das „Bitte“ wegzulassen, die Aufforderung noch einmal mit einer konkreten Frisrsetzung zu wiederholen und schlussendlich dann doch mal den Weg zum Anwalt in Betracht zu ziehen - der auch was den Umfang des Pflichtteils und ggf. bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein wenig mehr Plan hat als man selbst - meisten :wink:

Ist mit gerichtlicher Geltendmachung eine Klage gemeint?

Genau das.

ml.