in der Vergangenheit hat die Hausverwaltung HV des Vermieters VM nur sehr sporadisch und auf ausdrückliche Anfrage des Mieters M Belege zu den Erträgen der Mietkaution geliefert.
Hintergrund:
a) Mietverhältnis besteht im 14. Jahr. Es wurde mit Wirkung zum 01.01.1997 begründet. Die Kaution wurde in bar, damals noch in DM, entrichtet.
b) Damals gab es noch keine Abgeltungssteuer. Aus den Infos des „„Steuern“-Brettes“, das m.E. am falschen Platz angesiedelt ist, kann M entnehmen, dass er einen Auskunftsanspruch hat. Bisher war dieser für ihn nicht relevant, aber jetzt gibt es ja die Abgeltungssteuer.
c) M hat keinen Freistellungsauftrag für diesen Kapitalbetrag der Mietkaution erteilt.
d) M hat irgendwann einer Anlage entgegen § 551 Abs 3 Satz 1 BGB, aber entsprechend § 551 Abs 3 Satz 2 BGB, zugestimmt.
e) Die VM ist kürzlich verstorben. Die handelnde Rechtsnachfolgerin ist die Schwiegertochter der VM. Sie muss (und will natürlich) jetzt die Verhältnisse der VM ordnen.
f) M sieht darin kein Problem. VM war eigentlich (zwar nicht formal, aber tatsächlich) immer die Schwiegertochter, und die war bisher mehr als fair.
Im Zuge der durch den Tod der eigentlichen VM entstehenden, notwendigen Umschreibungspraxis bei der Anlage der Kaution (notwendig aus Sicht der anlegenden/verwaltenden Bank) auf den/die neuen Eigentümer/VM, würde M gerne ab jetzt, also 2010, und für die Zukunft regeln lassen wollen, dass er alljährlich bis zu einem Stichtag X, z.B. dem 31.05.2010:
1.) eine belastbare Info über die Entwicklung seiner Mietkaution erhält, also Auskunft über Zinseinkünfte oder Ähnliches/Vergleichbares, quasi einen „Kontoauszug“.
und
2.) Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erhält, falls das anlegende Kreditinstitut aufgrund (steuer-)gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.
Kann dies M von VM bzw. dessen HV auf Basis des Mietrechts verlangen? Wenn ja, wie und mit welchem Rechtsgrund/Rechtsanspruch? VM hat sich wohl nie ernsthaft darüber Gedanken gemacht, genau so wenig wie M (im engeren Sinne, es war ihm wohl bisher schlichtweg egal, aber eben nur bis jetzt ), und HV hat sich fast immer die Arbeit gespart und kommt von sich heraus nicht selbständig auf die Idee, das zu tun bzw. eine gültige Regelung/Weisung des VM herbeizuführen.
Vielen Dank für Eure Kommentare.
Einen schönen Abend wünscht noch
RaBra
soweit ich weiss, ist das Mietrecht nicht angepasst worden, als die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Daher ist der VM zwar verpflichtet, eine Geldanlage der Kaution nachzuweisen, aber nicht, regelmäßig über die Zinsen Auskunft zu geben (aus dem Mietrecht heraus).
Er ist verpflichtet, die Zinsen der Kaution zuzuschlagen. Dies soll aber seine Sicherheit erhöhen.
Die Bank wird natürlich - ohne Freistellungsauftrag - 25% Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt weiterleiten, der Mieter könnte diese Summe bei der eigenen Steuererklärung wieder absetzen.
Die Frage, die sich mir stellt ist, ob sich das wirklich lohnen würde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dabei Zinssummen herauskommen, die sich wirklich steuermindernd auswirken würden, es sei denn, die 3 Euro fuffzig sind genau die, mit denen man über die Pauschbeträge kommt…
Nun, jedenfalls bin ich der Meinung, dass man mit dem VM durchaus eine Individualabrede treffen kann, um den geänderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Es sollte für keinen VM eine Riesenangelegenheit sein, einmal jährlich (z.B. mit der jährlichen BK-Abrechnung) die Zinsen an den Mieter zu übermitteln.
Einen wasserdichten, echten Anspruch aus dem Mietrecht aber sehe ich nicht.
Hallo, ich habe die Erfahrung gemacht, dass der VM , sofern das
sparbuch auf seinen Namen lautet und mit dem Vermerk Kaution für
Mieter …versehen ist, von der Bank eine Bescheinigung über
einbehaltene Abgeltungssteuer erhält, die der VM an den Mieter
weiterreichen muß. Der Mieter kann dann, wenn er sich innerhalb
der Freistellungsbeträge bewegt, die Steuer im Rahmen seiner
Steuererklärung zurückverlangen. Allerdings bei Zinssätzen von
0,5 % p.a. fast ein Nullsummenspiel im Verhältnis zum
Arbeitsaufwand. Gruß
ich habe die Erfahrung gemacht, dass der VM , sofern das sparbuch auf seinen Namen lautet und mit dem Vermerk Kaution für Mieter …versehen ist, von der Bank eine Bescheinigung über einbehaltene Abgeltungssteuer erhält, die der VM an den Mieter weiterreichen muß.
Schöne Erfahrung. M würde sich freuen, wenn er diese zukünftig auch machen dürfte. Worauf stützt sich dieses " Muss"? Welche Handhabe hat M, um die Auskünfte (Entwicklung des Kautionsguthabens und vor allem die Höhe eventuell einbehaltener Steuern) von VM zu erhalten?
Der Mieter kann dann, wenn er sich innerhalb der Freistellungsbeträge bewegt, die Steuer im Rahmen seiner Steuererklärung zurückverlangen.
Das ist es, was M gerne würde, ggf. einbehaltene Steuern zurückerhalten.
Allerdings bei Zinssätzen von 0,5 % p.a. fast ein Nullsummenspiel im Verhältnis zum Arbeitsaufwand.
Der Aufwand ist das eine, den hat halt nun mal leider der VM, den kann M ihm auch nicht abnehmen. Der Ertrag ist das andere, der läuft auf der Ebene Finanzamt - M ab. Und da geht es M ums Prinzip, warum sollte er dem FA Geld „schenken“, egal wie hoch der Betrag ist.
Also noch mal die Frage: Wie kommt M an die Zahlen? Die Hausverwaltung liebevoll gebeten hat er schon mehrfach, ist aber selbst nie richtig am Ball geblieben. Jetzt will und wird er aber am Ball bleiben.
Gruß
Auch viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
RaBra