Auskunft zu einer Markenanmeldung

Hallo,

angenommen es wird eine Domain registriert, welche aus einem Schlagwort aus der Automobilinidustrie besteht.

Verschiedene Hersteller verwenden unterschiedliche Schlagwörter, meinen aber alle das selbe System.

Das Wort, aus dem die gekaufte Domain besteht, wird in der Form nur von einem Hersteller verwendet.

Wenn man nun weiter annehmen würde die Online Abfrage des DPMA ergebe zu diesem Wort 2 Treffer: Einmal das Wort komplett Großgeschrieben und einmal wird nur der erste Buchstabe grßgeschrieben.

Bei beiden Einträgen ist wäre u.a. folgendes zu lesen:

Eintragung nicht möglich
Verfahrensstand des Anmeldeverfahrens: Anmeldung zurückgewiesen
Schutzhindernis: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2)

bzw. beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
Aktenzustand: Akte vernichtet

Wäre hier der Schluss zulässig, dass besagtes Wort nicht durch das DPMA geschützt ist, die Domain in dieser Hinsicht also verwendet werden könnte?

Mit freundlichen Grüßen
Gharlane

Hallo,

Wäre hier der Schluss zulässig, dass besagtes Wort nicht durch
das DPMA geschützt ist, die Domain in dieser Hinsicht also
verwendet werden könnte?

Das lässt auf jeden Fall den Schluss zu, dass der Begriff alleine nicht als Wortmarke schützbar ist und - wenn richtig recherchiert wurde - nicht als Wort-Bild-Marke geschützt ist.

Der Eintrag für eine Domain ist davon eigentlich unberührt. Wer das Ding hat, hat das Ding.

lg
Richard

Der Eintrag für eine Domain ist davon eigentlich unberührt.
Wer das Ding hat, hat das Ding.

na da ist aber eine sehr gewagte aussage. ein recht auf den alleinigen gebrauch einer domain kann man auch erlangen, ohne dass das wort markenrechtlich geschützt wurde und ohne dass die domain vorher gesichert wurde.

kp

Hallo Richard,

vielen dank für Deine Antwort.
Ok, das würde meine Annahme ja bestätigen.

Folgendes sehe ich etwas anderst(betrifft nicht den Fall oben):

Der Eintrag für eine Domain ist davon eigentlich unberührt.
Wer das Ding hat, hat das Ding.

IMHO ist es doch so, wenn eine Marke eingetragen wurde, dannach ein anderer dieses Wort als Domain registriert, durchaus Anspruch auf die Domain besteht.

na da ist aber eine sehr gewagte aussage. ein recht auf den
alleinigen gebrauch einer domain kann man auch erlangen, ohne
dass das wort markenrechtlich geschützt wurde und ohne dass
die domain vorher gesichert wurde.

Das kann natürlich passieren. Ist aber eher sehr selten der Fall.

Wenn ich es richtig verstanden haben, dann ist das so:
Viele Schokoladenfabriken verkaufen Schokostreusel.
Y nennt die Dinger Schokokrümel.
X kommt nun daher, hat auch was mit Schokostreusel am Hut und sichert sich die Domain schokostreusel.de
Y kann schauen, wo er bleibt.

IMHO ist es doch so, wenn eine Marke eingetragen wurde,
dannach ein anderer dieses Wort als Domain registriert,
durchaus Anspruch auf die Domain besteht.

Sagen wir mal so: Es könnte ein Anspruch darauf bestehen, dass der andere die Domain freigibt. Vor allem dann, wenn er das Ding nur grabschen wollte. Immerhin besteht durch die Markenanmeldung ein gewisser Anspruch. Aber einen Anspruch könnte auch der andere vielleicht haben. Dann frisst der schnellere den Wurm.

mein beispiel
hallo richard
a gründet eine firma und nennt sie „hutukusu“, schützt diesen namen aber nicht markenrechtlich, noch sichert er sich die entsprechenden domains.

nun geht b hin, und unternimmt diese beiden schritte.

falls der firmen oder produktname „hutukusu“ jedoch in der zwischenzeit einen gewissen bekanntheitsgrad erreicht hat, kann a dagegen klagen und wird auch vor gericht gewinnen.

kp

Hallo,

falls der firmen oder produktname „hutukusu“ jedoch in der
zwischenzeit einen gewissen bekanntheitsgrad erreicht hat,
kann a dagegen klagen und wird auch vor gericht gewinnen.

kp

Auch wenn a schon versucht hat den Namen als Marke eintragen zu lassen und dies mit der Begründung im Ausgangsposting („Eintragung nicht möglich“) abgelehnt wurde?

Das wäre imho doch wiedersprüchlich: Entweder es wird bescheinigt, dass Anspruch besteht, oder eben nicht.
Wenn dann aber b das Wort ebenfalls (hier als Domain) verwendet und a dagegen klagt, warum sollte dann plötzlich ein Anrecht darauf bestehen?

Hallo,

falls der firmen oder produktname „hutukusu“ jedoch in der
zwischenzeit einen gewissen bekanntheitsgrad erreicht hat,

die Anforderungen an die Verkehrsgeltung sind extrem hoch.

kann a dagegen klagen und wird auch vor gericht gewinnen.

Ach. Er wird gewinnen? Weil Du es sagst?

Interessant…

Gruß

S.J.

hallo,

die Ausgangssituation ist in unseren Fällen ja unterschiedlich.
Selbst wenn

falls der firmen oder produktname „hutukusu“ jedoch in der
zwischenzeit einen gewissen bekanntheitsgrad erreicht hat,
kann a dagegen klagen

Aber ob er gewinnt, steht auf einem anderen Blatt.

In unserem Beispiel aber wurde ein Schutz aber abgelehnt wegen fehlenden Unterscheidungsmerkmalen. Da dürften die Chancen gegen Null tendieren, die Freigabe der URL zu erwirken.

lg
Richard

Sehe ich auch so.

Richard