Auskunftpflicht von Erbe bei Anfrage ?

Hallo,

ein Ehepaar ( 9 Jahre zusammen, 5 verheiratet ). Die Frau stirbt und der Mann ist Alleinerbe ( Testament ). Da ein Kind vorhanden ( von Frau mit anderem Mann ), aber enterbt wurde, bekommt dieses ja trotzdem einen Pflichtanteil.

Das Kind geht zu einen Anwalt und der Mann erhält Post mit der Pflicht das Vermögen aufzustellen.

Was genau muss der Mann alles angeben ? Worauf darf das Kind zugreifen ? Was ist mit einer ETW die der Mann vor 8 Jahren der Frau abgekauft hat ( weit unter Normalpreis ) und vor 1 Jahr zu einen deutlich höherem Betrag wieder verkauft hat ?

Welche Konten zählen als Vermögen ?

MfG

Hallo!

Natürlich alle Konten, Anlagen, Depots, Bargeld , Sachwerte, Immobilien die er Frau allein oder z.B. anteilig mit Ehemann gehören.
Um die ins Erbe fallende Summe aufzustellen muss man ja alles angeben und den Anteil der Verstorbenen berechnen. Davon Pflichtteil = 1/4

Das Pflichtteil ist aber stets nur ein reiner Geldanspruch !

Die ETW fällt nicht mehr ins Erbe, Eheleute untereinander könnten die sich auch schenken. Einen Pflichtteilsausgleich(10 Jahres-Regel) gibt’s hier nicht.
Anders wenn etwa ein Dritter (weiteres Kind etwa) die Wohnung übertragen bekäme. Dann besteht Ausgleichspflicht.

mfG
duck313

Hallo!

Natürlich alle Konten, Anlagen, Depots, Bargeld , Sachwerte,
Immobilien die er Frau allein oder z.B. anteilig mit Ehemann
gehören.

Was ist wenn der Mann vor Tot der Frau abgehobenes Geld ( größerer Summen ) einfach in der Angabe „vergisst“ ? Kann das ein Nachteil sein ? Das Geld ist noch vorhanden, aber als Bargeld in einem Bankfach. Kann das nachvollzogen werden ?

Die ETW fällt nicht mehr ins Erbe, Eheleute untereinander
könnten die sich auch schenken. Einen Pflichtteilsausgleich(10
Jahres-Regel) gibt’s hier nicht.
Anders wenn etwa ein Dritter (weiteres Kind etwa) die Wohnung
übertragen bekäme. Dann besteht Ausgleichspflicht.

Der Sohn weiss natürlich von der ETW. Der Mann kaufte VOR Heirat mit der Frau die Wohnung für 90.000 Euro von ihr ab ( Wert lag aber bei ca. 180.000 ). Vor kurzem ( bereits verheiratet ) verkaufte der Mann die ETW aber für weit über 200.000 Euro und machte großen Gewinn.

Der Sohn lässt über seinen Anwalt ausrichten das der Kauf damals eine Schenkung gewessen ist und das nun ins Erbe miteinfliesen soll. Der Anwalt bestätigt dies im Schreiben auch.

Was gilt nun ?

MfG

Hallo,
alles muss angegeben werden, das Ihrer Frau bzw. Ihnen anteillig gehört.Dazu gehört PKW, alle Konten, Immobilien besser ist es einen Gutachter zu bestellen, dieser ist allerdings teuer aber ansonsten kann es später vor Gericht hin und her gehen. Natürlich gehört die ETW nicht dazu, auch nicht Geschenke Ihrer verstorbenen Frau.

Mit freundlichen Gruß