Auskunfts/ Beratungsrecht

Hallo,
Weiss jemand welcher Paragraph zählt wenn man das Recht hat von Behörden beraten zu werden bzw Auskünfte zu erhalten, welche Gelder einem zustehen.?

Dafür gibt es einen ganzen Haufen, weil es schon genau drauf ankommt, um welche Behörde und welche Gelder es geht. Magst du da mal ein wenig in die Einzelheiten gehen?

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Es geht darum, wenn ein Sachbearbeiter ständig Fragen ignoriert, zu dem er doch eigentlich verpflichtet wäre, Auskunft zu geben. Das gilt doch wohl für alle Mitarbeiter aller Behörden die Geld an den Bürger auszahlen.

[Beitrag editiert vom www Team]

…vom Finanzamt muss keine Fragen zur Rente, zu Hartz4 oder Mietzuschüssen beantworten.

Du hast etwas überzogene Vorstellungen. Es gibt keine „Auskunftsstelle für alles“. Und dein

macht dich auch nicht wirklich sympatischer. Es sitzen dir Menschen gegenüber, nicht deine Sklaven.

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Der muss noch nicht einmal Fragen zum Steuerrecht beantworten. Einfache Hilfestellung ja, tatsächliche Beratung nein.

Und wenn die Sachbearbeiter (zumindest gilt das für die Arbeitnehmerveranlagungsstellen, teilweise aber auch für andere Veranlagungsbezirke) Auskünfte geben, sind diese oft dermaßen erschütternd schlecht und fehlerhaft, dass man sich wünschte, sie hätten sich einer Antwort enthalten.

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Hallo,

Für Deinen Fall gibt es Rechtsanwälte, Selbsthilfevereine, Interessenvereinigungen und Anderes.
Und ich kenne kein Gesetz, in dem ein Beratungsrecht festgelegt sein könnte. Und keine Behörde ist verpflichtet die Bürgerin oder den Bürger (egal welcher Nationalität) gegen die eigenen Verwaltungsakte zu beraten.
Wenn Andere (egal wer) besser informiert sind als Du, dann dürfte das eher Dein Problem sein, als das der Anderen.

Gruss
Jörg Zabel

PS: Wenn du mehr über Deine Angelegenheit schreibst, dann kann Dir vielleicht geholfen werden.

[Beitrag editiert vom www Team]

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Hallo „Daggi29“,

§14 SGB I regelt das Recht auf Beratung für alle Bereiche nach SGB II bis SGB XII für Deutsche und Ausländer. Einen Paragraph für alle Behörden gibt es nicht.
Die Beratungstiefe nach § 14 SGB I hat natürlich Grenzen (die von Sozialgerichten genauer bestimmt wurde/wird). § 15 SGB I kann auch noch relevant sein.
Gruß
RHW

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Hallo RHW. Vielen Dank. Endlich mal eine sinnvolle hilfreiche Antwort.

Du hättest aber wirklich einen Hinweis geben können, um welche Behörde es sich handelt.

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Wenn man Rückfragen nicht beantwortet, sondern lieber von irgendwelchen Deutschen Bürgern faselt, muss man sich über Verzögerungen nicht wundern.

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