Hi Leute,
auf dem Einwohnermeldeamt kann man als Bürger beantragen das die persönlichen Daten nicht rausgegeben werden.
Das nennt sich „Antrag auf Auskunfts- und Übermittlungssperre.“
Was ist nun der konkrete Unterschied zwischen „Auskunft“ und „Übermittlung“ ?
Warum beantrage ich mit dem einen Teil des Formulares eine „Übermittlungssperre“ und mit dem anderen Teil eine „Auskunftssperre“ ?
Freue mich über eine fundierte Antwort!
Th.
Übermittlung: Die Meldebehörde wird von sich aus tätig und teilt z.B. der Kirche die Daten mit.
Auskunft: Jemand kommt auf die Meldebehörde zu und verlangt die Daten.
Super, vielen Dank!!! Gibt ein Stern. Da gibts noch einen Passus: „Widerspruch gegen Internetauskunft“ - Was versteht man darunter ?? Das die Behörde Daten über das Internet rausgibt ?
THX!
Th.
Die Übermittlung ist die Weitergabe von Daten an andere Behörden z.B. im Zuge der Amtshilfe nach §5 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Gruß Andreas
Huhu, danke für für die Antwort. Aber ein Adressbuchverlag ist doch keine Behörde ? Dahin werden die Daten ja auch Übermittelt; ausser man widerspricht dem.
confus:
„Widerspruch gegen Internetauskunft“ - Was versteht
man darunter?
Da geht es um § 21 Absatz 1a MRRG (http://bundesrecht.juris.de/mrrg/__21.html): Die einfache Melderegisterauskunft (Name, Doktorgrad, Anschrift) kann jeder bekommen, auch ohne ein berechtigtes Interesse darzulegen, und zwar wahlweise schriftlich/persönlich oder über das Internet. Mit dem „Widerspruch gegen Internetauskunft“ ist gemeint, dass es dann nur noch schriftlich/persönlich geht.
Wie die Internetauskunft funktioniert, kann man z.B. unter http://www.zemaonline.de/ sehen.
Dabei handelt es sich nicht um eine „Übermittlung“, sondern um eine „Auskunft“.
Wer Übermittlungen und wer Auskünfte bekommt geht aus den Meldegesetzen hervor.
Gruß Andreas