Auskunftsanspruch gegen Finanzamt zur Erbschaftssteuererklärung

Bin in einer erbengemeinschaft. Die gemeinsame Erbschaftssteuererklärung muss der Nachlassverwalter (mein Miterbe) machen. Er will, dass ich ihm eine Vollmacht unterschreiben oder die ErbStErklärung mit unterschreiben.
Ich will aber vorher eine Kopie der ErbStErklärung haben.
Er bietet mir aber nur ‚Einsichtnahme‘ (bei seinem Steuerberater) an.
Das reicht mir aber nicht.
Eine Kopie der Erbschaftssteuererklärung verweigert er.
Nun hat er die gemensame Erbschaftssteurerklärung ohne meine Unterschrift beim Finanzamt abgegeben.
Nun meine Frage:
Habe ich Anspruch auf eine vollständige Abschrift der Steuererklärung?
Wenn ja, gegen wen richtet sich mein Auskunftsanspruch jetzt?
Die Original-Erbschaftssteurerklärung ist jetzt beim FA.
Die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original kann mir IMHO jetzt nur noch das FA bescheinigen.
Weil meine Unterschrift fehlt, wird mein Anteil geschätzt. Der Steuerbescheid erhält aber der Nachlassverwalter (Miterbe).
Kann ich vorsorglich Einspruch beim FA einlegen, obwohl nicht ich den Steuerbescheid erhalten werde, aber als Miterbe steuerpflichtig bin und das Recht habe, Einspruch einzulegen.
Wie kann man den gordischen Knoten auflösen?

Hallo!

Dann geht man persönlich hin und unterschreibt das Original und kann es vorher natürlich einsehen.
Und schon vorher verlangt man eine Aufstellung über das Erbe, was an Vermögen und was an Schulden da ist. Und dann kann es auch bei der Steuererklärung keine Überraschungen geben.

Die Unterschriften sind auf dem gemeinsamen Mantelbogen der Erklärung, zusätzlich gibts für jeden Erben einen Zusatzbogen mit dessen Steuerdaten, zust. Finanzamt, Anteil am Erbe, Verwandschaftsgrad.

Und natürlich bekommt jeder Erbe vom FA seinen eigene Steuerforderung zugestellt. Und jeder ist auch für die Zahlung allein verantwortlich.

Es gibt keine Forderung an die Gemeinschaft. Wäre mir neu. Schließlich werden ja die Forderungen einzeln ermittelt, es gibt unterschiedliche Freibeträge nach Verwandschaftsgrad und letztlich daraus auch versch. Steuersätze.

Das mit der Schätzung stimmt im Grunde, wenn FA gar keine Daten hat.
Da es aber sicherlich das Testament oder Erbschein hat und die Angaben auf dem Mantelbogen, hat sie auch die Erbteile der einzelnen Erben und muss nicht schätzen,wenn einer nicht mitmacht oder Unterschrift fehlt.

Mag sein,es geht um Erbfall in Baden-Württemberg, da scheint einiges anders zu laufen.

MfG
duck313

Die Einsichtnahme reicht mir aber nicht. Ich möchte die vollständige Abschrift der Erbschaftssteuererklärung in meinem eigenen Bereich in einem angemessenen Zeitraum von Tagen (nicht von Minuten) selbständig auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Dazu muss man mir die Möglichkeit geben. Da das FA die Original-Steuererklärung hat, möchte ich jetzt die Kopie vom FA, nicht vom Miterben. Nur das FA kann mir jetzt noch die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigen, finde ich. Daher die Frage, ob ich einen Auskunftsanspruch auch gegen das FA habe.
Das es keinen Grund für die Schätzung gibt, da die Anteile im Erbschein klar festgelegt sind, finde ich auch.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob bei einer gemeinsamen Erbschaftssteureerklärung, jeder Miterbe einen Steuerbescheid erhält, die die Aufforderung zur gemeinsamen Erbschaftssteuererklärung hat nur der Nachlassverswalter erhalten (Miterbe). Danke für die Antwort. Dass es hier keinen Schätzunggrund gibt, sehe ich genauso. Daher meine Absicht, vorsorglich Einspruch einzulegen, falls nur der Nachlassverwalter den Steuerbescheid erhält, und mich garnicht oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist informiert.