Auskunftsersuche gemäß § 90, 93 und 97 der Abgabeordnung
Hallo zusammen,
mein Nachbar hat ein Brief vom Finanzamt bekommen, in dem Steht:
Brief:
…bei Ermittlungen bei diversen Banken wurde festgestellt, dass Sie über Kapitalvermögen verfügen oder verfügt haben, das bei einer oder mehreren ausländischen Banken deponiert ist oder war.
…Einkommensteuererklärung nicht erkennbar, dass aus dem Ausland angelegten Vermögen entsprechende Kapitalerträge erklärt wurden.
wegen eines noch nicht ausreichenden Anfangsverdachtest ist daher darauf verzichtet worden, gegen Sie ein Strafverfahren einzuleiten.
Sie sind verflichtet zur Beantwortung der Fragen und die Erbringung der Nachweise:
Wann Auslandskonto geführt?
Alle Ausländischen Bankverbindungen bennen?
Kreditbriefanlage?
Kontoübersichten?
Zinsbescheinigungen seit 1991?
Mitteilung woher er das Geld hat?
Wenn keine Unterlagen vorliegen, dann wird eine Schätzung der Zinsen erfolgen?
Frage:
Können Sie von Ihm verlangen, dass er alles Vorlegen muss, was er im Ausland an Vermögen hat? Die ausländische Bank hat Ihm versichert, dass sie keine Informationen, bezüglich seines Vermögen rausgeben. Er hat dies auch Schriftlich bekommen.
Er vermutet, dass das Finanzamt nur die Belege für die Überweisen und Empfangen des Geldes von der deutschen Bank hat.
Das Finanzamt kann daraus ableiten, dass er das Geld aus Kapitalzinsen erwirtschaft hat.
Falls er alles angeben muss, wie könnte man dieses Umgehen?
Gibt es bestimmte Tricks, die er anwenden kann oder soll es sich direkt einen Anwalt wenden?
Dein Nachbar ist hier verpflichtet seine Einkünfte aus KAP und die Kapitalstände u.U. der letzten 10 Jahre offenzulegen. Das alles erfolgt unter einer strafbefreinenden Selbstanzeige. Tut er dies nicht wird das FA ein Steuerstrafverfahren einleiten in dem bei den betreffenden Banken alles gescannt wird. Sollten dem FA nur unzureichende Informationen vorgelegt werden wird es die Einkünfte für die entsprechenden Jahre großzügig schätzen.
Falls die urspr. Herkunft der angelegten Gelder nicht nachgewiesen werden kann, wird das FA sogar u.U. davon ausgehen, dass das Anlagekapital aus unversteuerten Einkünften herrührt und dieses ggfs. auch nachversteuern - also nicht nur die Zinsen -
Nachversteuert werden in jedem Fall die Zinserträge in den entsprechenden Jahren mit Nachzahlungszinsen…
Anwalt würde ich mir schenken - die greifen da richtig ab…
Am besten mit dem FA klären, was die sehen wollen. I.d.R. werden die Kapitalstände und Zinserträge der entsprechenden Jahre belegt werden müssen. Wird auch auf Plausibilität geprüft…
Können Sie von Ihm verlangen, dass er alles Vorlegen muss, was
er im Ausland an Vermögen hat?
Es steht hier der Verdacht im Raum, daß er sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Ihm wird die Chance gegeben, dieses Vergehen straffrei rückgängig zu machen.
Bei dieser Gelegenheit wiederum eine Straftat (Unrichtige, unvollständige Angaben)zu begehen halte ich für dumm und gefährlich.
Die ausländische Bank hat Ihm
versichert, dass sie keine Informationen, bezüglich seines
Vermögen rausgeben. Er hat dies auch Schriftlich bekommen.
Achte auf die Formulierung: d.h. wahrscheinlich nur, daß ein gerichtlicher Beschluss oder ein Fahndungsersuchen notwendig ist, bis sie das tun!
Er vermutet, dass das Finanzamt nur die Belege für die
Überweisen und Empfangen des Geldes von der deutschen Bank
hat.
Hier setzt die unterschätzung des FA ein. die haben in den letzten Jahren bei quasi jeder Überweisung zugeschaut. Wenn jetzt noch was geschummelt wird kommt die gesamte Härte des Gesetzes.
Das Finanzamt kann daraus ableiten, dass er das Geld aus
Kapitalzinsen erwirtschaft hat.
Falls er alles angeben muss, wie könnte man dieses Umgehen?
Eine Antwort wäre Mitwirkung bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, das ist im WWW nicht erwünscht! (beihilfe zur Hinterziehung)
Gibt es bestimmte Tricks, die er anwenden kann oder soll es
sich direkt einen Anwalt wenden?
Zitat: Jesus von Nazareth: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist!
grundsätzlich einverstanden, aber folgendes Detail bei der „strafbefreienden Selbstanzeige“:
§ 371 (2) AO: „Straffreiheit tritt nicht ein, wenn (…) die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Nachholung oder Ergänzung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter davon wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“.
Also: Die Formulierung in dem Auskunftsersuchen signalisiert zwar „wir geben Dir eine Chance“, aber ein Rechtsanspruch auf Straffreiheit besteht mit großer Wahrscheinlichkeit schon jetzt nicht mehr.
Insofern hat Inder wohl Recht, wenn er zur unmittelbaren und uneingeschränkten Kooperation mit dem FA rät, weil auch ein Anwalt allenfalls vermitteln, aber den Sachverhalt „Tat war zum Teil bereits entdeckt“ kaum wegargumentieren könnte. Insofern ist das Honorar für einen Anwalt wohl nicht so gut angelegt.
Und noch ein Detail zur Bestätigung und Ergänzung:
§ 371 (1) AO: „Wer (…) unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.“ Das Wörtchen insoweit bedeutet: Die teuerste mögliche Lösung ist, darüber zu spekulieren, was das FA vielleicht doch noch nicht wissen könnte - also einen Teil der hinterzogenen Steuern mit viel Mühe nacherklären, und sich für den anderen, nicht nacherklärten Teil dann obendrauf noch das Strafverfahren einhandeln.
Das Finanzamt hat noch kein Strafverfahren eröffnet und schreibt dies auch noch ausdrücklich. In dieser Situation erneut tricksen zu wollen, ist doch wohl nicht dein Ernst…
Dein Bekannter sollte sich schleunigst an einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater wenden, der in diesem Bereich Erfahrung hat (Tätigkkeitsschwerpunkt im Web oder bei Kammern erfragen). Jeder diesbezüglich ungenutzte Tag macht es nur noch schwieriger, da die Fristen nicht so üppig gesetzt worden sein dürften und der Teufel wie immer im Detail steckt.