Auskunftspflicht als Dritter bei Unterhalt

Hallo,

angenommen, man erhält als Unternehmen einen Brief von einem Jugendamt, indem steht, das man gerne die Umsätze von einem Lieferanten gewußt hätte, um msich einen Einblick in die wirtschftlichen Verhältnisse desjenigen zu verschaffen, wie würdet Ihr als Unternehmen reagieren bzw. gibt es eine Auskunftspflicht ??

Beste Grüße

Chab

Hallo,

also fuer mich wuerde diese Auskunft unter den Datenschutz fallen. Ich wuerde die Anfrage ablehnen. Sollte ein berechtigtes Interesse an dieser Information bestehen kann sich das Jugendamt immer noch an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden, dem man dann allerdings zur Auskunft verpflichtet waere.

Viele Gruesse aus Auckland/Neuseeland

Eric Zaschke

Hi Chab,

Auskünfte holt sich das Amt bei dem, der sie geben muss: Beim Unterhaltspflichtigen. Bist Du sicher, dass das Jugendamt solche Briefe schreibt? Mir riecht das nach Vera…en.

gibt es eine Auskunftspflicht ??

definitiv: Nein, gar nie und nimmer nicht. Auch nicht gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten, der hat genug andere Arbeit.

Gruß Ralf

Hi Chab,

Auskünfte holt sich das Amt bei dem, der sie geben muss: Beim
Unterhaltspflichtigen. Bist Du sicher, dass das Jugendamt
solche Briefe schreibt? Mir riecht das nach Vera…en.

Doch der Brief ist echt, deswegen war das Verwundern so groß

Beste Grüße

chab

Hallo Chab,

diese Anfrage finde ich auch etwas verwunderlich.
In Unterhaltssachen bist du nur auskunftspflichtig wenn du Arbeitgeber des Unterhaltszahlers bist.

Siehe § 6 Abs 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
http://bundesrecht.juris.de/uhvorschg/__6.html

Solltest du allerdings der einzige Empfänger seiner Leistungen sein, sieht die Sache schon ein bißchen anders aus, Stichwort Scheinselbständigkeit.

Alles andere kann sich der Sachbearbeiter des Jugendamtes sowieso über´s Finanzamt holen.

Grüsse
dragonkidd

Moin, Chab,

Doch der Brief ist echt, deswegen war das Verwundern so groß

schick das Schreiben mit einem netten Kommentar an die Dienstaufsicht der Behörde.

Gruß Ralf

Hallo,

diese Anfrage finde ich auch etwas verwunderlich.
In Unterhaltssachen bist du nur auskunftspflichtig wenn du
Arbeitgeber des Unterhaltszahlers bist.

Wenn der Unterhaltszahler selbständig ist, verhält sich das doch aber seeehr ähnlich, oder?
Gruß
loderunner

Alles andere kann sich der Sachbearbeiter des Jugendamtes
sowieso über´s Finanzamt holen.

Hallo,

wäre das nicht vielleicht doch ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis?

Gruß,
Markus

Hallo Markus,

das Steuergeheimnis legt zumeist das Finanzamt aus, es wird angefragt, und die entscheiden, was die Jugendämter wissen dürfen, insbesondere wenn eine Straftat gem § 170 StGB (Unterhaltspflichtverletzung) im Raum steht, ist das Steuergeheimnis recht weit zu fassen.

Die Jugendämter können im Vollzug des UVG als besonderer Teil des SGB (wie z. B. auch bei BAFÖG) auch auf Daten von Versicherungen ect. zugreifen

mfg
dragonkidd

Hallo loderunner,
wenn man selbständig ist und zum Unterhalt verpflichtet ist, muss man selbst die Auskünfte erteilen.
Die Auskünfte von Selbständigen werden aber meistens nochmals über das Finanzamt gegegecheckt.
grüsse
dragonkidd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke, alles klar! (owt)
-nix-

Steuergeheimnis
Hallo dragonkidd

hab grad nochmal die AO gewälzt. Wahrscheinlich trifft hier meistens schon §31a Abs. 1 Nr. 2 zu (Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln) - Steuergeheinmnis wird also nicht unzulässig verletzt.

LG,
Markus

Hi,

wenn du unsicher bist, ob du die Auskunft geben musst bzw. darfst, dann lass dir von dem Amt doch die Rechtsgrundlage nennen bzw. schau mal nach, ob sie auf dem Schreiben angegeben ist. Wenn das Amt dir keine Rechtsgrundlage nennen kann, bist du auch nicht zur Auskunft verpflichtet.

Gruß
Nelly

Hallo!

Google hilft - was allerdings die Zuverlässigkeit dieser Quelle angeht kann ich natürlich nichts sagen.

Zitat:

„Auf Grund des § 18 SGB VIII kann das Jugendamt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützend tätig werden. Diese Möglichkeit des „Unterstützens“ begründet jedoch keinen eigenständigen Auskunftsanspruch des Jugendamtes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil oder gar gegenüber dem Arbeitgeber dieses Elternteile.“

Der Link dazu:

http://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/p…

Gruß,

Florian.

Hi,
das Jugendamt ist aber auch die Stelle, die Unterhaltsvorschuss zahlt. Da werden dann wiederum die Väter zum Unterhalt herangezogen und deren Einkommen überprüft. Ich denke, dass in dem Zusammenhang auch der Arbeitgeber zu Auskünften verpflichtet ist. Aber eben der Arbeitgeber. Wie es mit Firmen aussieht, die mit dem Unterhaltspflichtigen in geschäftlichen Beziehungen stehen, weiß ich nicht.

Gruß
Nelly

Hallo!

das Jugendamt ist aber auch die Stelle, die
Unterhaltsvorschuss zahlt. Da werden dann wiederum die Väter
zum Unterhalt herangezogen und deren Einkommen überprüft.

Nun ja - da kann man auch anderer Meinung sein. Bevor ich nicht eine andere Rechstgrundlage dafür gelesen habe sehe ich den einzigen Auskunftsanspruch nur gegen den Vater - und den Anspruch hat auch nur die Mutter bzw. das Kind, etwa nach § 1605 BGB, § 1615l III BGB, nicht das Jugendamt.

Gruß,

Florian.