Hallo,
das kann man so pauschal weder mit ja noch nein, geschweige denn mit „nur gegenüber dem Gericht“ beantworten!
Die gesetzliche Betreuung umfasst grundsätzlich nur sehr bestimmte Bereiche und entspricht weit mehr einer Vertretung. Diese Vertretung muss zwingend dem Wohl und dem Willen des Betreuten entsprechen! Soll heißen: wenn der Betreute gern soziale Kontakte zu anderen Personen aufrecht erhalten will, das aber nicht selbst kann, umfasst die Betreung selbstverständlich unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand.
Objektiv noch viel deutlicher wird das, wenn von diesem Zustand bestimmte Aspekte der Vermögensbetreung abhängig sind, zB Unterhaltszahlungen oder der Fortbestand oder die Anpassung von Versicherungen udgl. Selbstverständlich trifft diese Auskunftpflicht nicht bei zerrütteten Familienverhältnissen zu, aber eine pauschale Ablehnung sämtlicher Auskunftersuchen wird dem Wohl des Betreuten grundsätzlich nicht gerecht.
Den Rechtsquellen Suchenden empfehle ich die Lektüre der §§1901 ff BGB.
Gruß vom
Schnabel