Auskunftspflicht amtlicher Betreuer

Hallo!
Vielleicht müsste ich im Rechts-Brett fragen …?

Ist ein amtlicher Betreuer verpflichtet, den nächsten Angehörigen Auskunft über das betreute Familienmitglied zu erteilen? Oder handelt er nach Gutdünken?

Gruß,
Eva

[in Behörden verschoben - www Team]

Nein, nur gegenüber dem Betreuungsgericht.

Danke. Verboten ist es ihm aber auch nicht? Also wenn man z.B. als Schwester, die womöglich sehr weit weg wohnt, erkundigen möchte, wie es der Angehörigen geht usw. , darf er Auskunft geben?

Und wo kann man sich vergewissern, dass die Aufgaben pünktlich wahrgenommen werden. z.B. ob der Betreuer sich in vertretbaren Zeitabständen vergewissert, dass es der betreuter Person gut geht? Muss er bei Heimunterbringung die betreute Person dort persönlich aufsuchen?

Gruß,
Eva

Direkt verboten ist es wohl nicht, allerdings gibt es ja den Datenschutz.
Und wie kann man sich als Angehörige legitimieren, wenn man nicht selbst hinfährt ?
Und über den aktuellen Allgemein- oder Gesundheitszustand kann er meist nichts sagen, dann schon eher das Personal im Heim (wenn dort untergebracht) oder der Pflegedienst (bei wohnen im eigenen Haus/Wohnung). Sicher besucht er den Betreuten auch, aber das geschieht m.E. selten, einige Male im Jahr (?), wenn es keinen besonderen Anlass gibt.

Lies mal hier rein:
http://www.betreuungsrecht.de/angehorige/auskunftsrecht-der-angehorigen-gegenuber-dem-betreuer-akteneinsicht.html

MfG
duck313

Nein ein amtlicher Betreuer ist in diesem Fall, auch wenn es noch andere Familienmitgleider gibt, nur dem Gericht auskunft schuldig.

Bin mir nicht sicher, ob es hier wieder abhängig vom Bundesland Unterschiede geben könnte, aber grundsätzlich müsste man erstmal klären, welche Aufgaben dem Betreuer übertragen worden sind. Betreuer ist nicht gleich Betreuer. Auf jeden Fall ist aber der Betreuer nicht der Pfleger oder sowas in dieser Richtung.
Im Allgemeinen gelten ein bis zwei Wochen als Richtschnur für den persönlichen Kontakt. Heißt vor allem, dass es keinen festen Schlüssel gibt. Kann also auch deutlich seltener sein.
Wenn der Betreute geistig nicht mehr da ist und sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, gibt es auch wenig mit ihm zu besprechen. Dann dürfen die Abstände sicher wesentlich größer sein. Vielleicht am Anfang einmal öfter, aber wenn es läuft, reicht bestimmt auch einmal im Monat oder seltener. Der ist ja dann dort versorgt und unter Aufsicht und die Pflegekräfte haben sich eben um die Pflege zu kümmern, was auch die Gesundheit umfasst. Wenn die also Erkrankungen und drgl. erkennen, veranlassen die eine ärztliche Untersuchung und informieren den Betreuer.
Verwandte haben da im Grunde wenig bis keine Rechte, da sie ja auch gegenüber einem Nichtbetreuten keinerlei Rechte in dieser Richtung haben. Vielelicht ist das die Schiene, auf der man sicher dieser Frage am besten nähert.

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Hallo,
das kann man so pauschal weder mit ja noch nein, geschweige denn mit „nur gegenüber dem Gericht“ beantworten!

Die gesetzliche Betreuung umfasst grundsätzlich nur sehr bestimmte Bereiche und entspricht weit mehr einer Vertretung. Diese Vertretung muss zwingend dem Wohl und dem Willen des Betreuten entsprechen! Soll heißen: wenn der Betreute gern soziale Kontakte zu anderen Personen aufrecht erhalten will, das aber nicht selbst kann, umfasst die Betreung selbstverständlich unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand.

Objektiv noch viel deutlicher wird das, wenn von diesem Zustand bestimmte Aspekte der Vermögensbetreung abhängig sind, zB Unterhaltszahlungen oder der Fortbestand oder die Anpassung von Versicherungen udgl. Selbstverständlich trifft diese Auskunftpflicht nicht bei zerrütteten Familienverhältnissen zu, aber eine pauschale Ablehnung sämtlicher Auskunftersuchen wird dem Wohl des Betreuten grundsätzlich nicht gerecht.

Den Rechtsquellen Suchenden empfehle ich die Lektüre der §§1901 ff BGB.

Gruß vom
Schnabel