Auskunftspflicht bei erbstreit

hallo

eine person ist mit einer frau verheiratet ( person hat keine kinder, frau hat ein kind. leiblicher vater des kindes verstorben ).

das kind wurde per testament enterbt. ( gegenseitige alleinerben )

nun stirbt die frau und das kind macht seinen pflichtteilanspruch geltend.

die person hat mehrere wochen vor dem tod der frau ( war abzusehen, da krankheit ) geld vom gemeinsamen konto auf ein anderes konto ( alleinbesitz person ) transferiert um es aus der erbmasse zu bekommen ( ca. 50.000 euro ).

zusätzlich hat die person der frau vor 8 jahren eine ETW zum spottpreis abgekauft und vor 1 jahr zum fast doppelten preis verkauft ( eigentümer war die person ).

nun bekommt die person post vom anwalt des kindes der um die vermögensaufstellung bittet.

auf dem gemeinsamen konto sind ca. 30.000 euro. die anderen 50.000 wurde ja vorher abgehoben und auf das konto der person transferiert. dort liegt ebenfalls das geld aus dem gewinn vom verkauf der ETW.

nun die frage. muss die person dieses vermögen angeben ? oder hat das kind darauf keinen anspruch ? wenn die person „vergisst“ dieses geld anzugeben, kann es nachvollzogen werden ? und falls ja, hat die person mit konsequenzen zu rechnen ?
gilt der verkauf der ETW als schenkung ?

mfg

Hallo!

Fragen kommen mir recht bekannt vor,wurde das nicht unlängst gefragt und beantwortet ?
Gefielen die Antworten nicht ?

Die „Person“ mit der die Frau verheiratet ist,nennt man allgemein Ehemann.

mfG
duck313

nein, beantwortet wurde nix richtig.

du antwortest zwar immer schnell, aber immer ungenügend.

hätte gern mal eine meinung von jemanden der sich besser auskennt.

z.b auf die frage ob das kind auf das vermögen zugreifen kann ( da es ja noch vorhanden ist und nicht ausgegeben wurde )

auf dem gemeinsamen konto sind ca. 30.000 euro. die anderen
50.000 wurde ja vorher abgehoben und auf das konto der person
transferiert. dort liegt ebenfalls das geld aus dem gewinn vom
verkauf der ETW.

nun die frage. muss die person dieses vermögen angeben ?

Ja. Der Pflichhtteilsberechtigte (PTB) hat n. § 2314 BGB nicht nur Anspruch auf ein bewertetes Nachlassverzeichnis mit Stichtag Sterbedatum, sondern kann Auskunft über die Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre verlangen, um lebzeitige Schenkungen nachzuvollziehen :smile:

wenn die person
„vergisst“ dieses geld anzugeben, kann es nachvollzogen werden

Vor „Vergessen“ sein gewarnt: I. d. R. düfte Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt werden, Mindeststrafe für Meineind ist 1 Jahr :open_mouth:

Und in einer Stufenklage zu Auskunft und Pflichtteilsanspruch dürfte dementsprechender Beschluss ergehen :smile:

gilt der verkauf der ETW als schenkung ?

Nicht nur sie: Bezogen auf die Differenz des Verkehsrwertes zum Kaufpreis der ETW im Zeitpunkt des Erwerbs liegt eine gemischte Schenkung vor, über die der PTB eine Gutachten verlangen kann. Und auch die 50.000 EUR sind eine Schenkung.

Beide Werte wären, 12 Monate nach Übergang jährlich 1/10 fallend, den tatsächlichen Reinnachlass hinzuzurechnen und an diesem erhöhten, sog. fiktiven Reinnachlass , bemisst sich die Pflichtteilsquote des Berechtigten.

G imager

Die Auskunftspflicht besteht unzweifelhaft! Sie kann recht schnell kostenpflichtig eingeklagt werden!
Wenn die Aufforderung auch die Schenkungen beinhaltet, gilt dieses auch hierfür!
Der geringpreisige „Verkauf“ dürfte als Teilschenkung gelten und ist anzugeben. Der Vorgang läßt sich leicht im Grundbuch nachprüfen.
Der Geldtransfer zählt dann dazu, wenn keine Rechtsgrundlage bestehen sollte.
Man könnte leicht in die strafbaren Tatbestände Unterschlagung und Betrug geraten, wenn sie bekannt und beweisbar werden.

nein, beantwortet wurde nix richtig.

Doch, nur scheinen Dir die Anworten nicht zu passen.

hätte gern mal eine meinung von jemanden der sich besser
auskennt.

Da gibt es Leute, die sich von berufswegen mit befassen. Nennen sich Rechtsanwälte. Würde ich in einem Fall, in dem es um viel Geld geht, einem anonymen Forum vorziehen.