Wir sind fünf Geschwister und haben eine 87 jährige Mutter, die jetzt im Heim wohnt.
Unsere zwei ältesten Geschwister behaupten nun, sie hätten die Patientverfügung und könnten entscheiden, was mit dem Haus geschieht (dies verwenden sie auch als Argument ggü. unserer Mutter - und sie glaubt ihnen).
Aber Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind zwei unterschiedliche Dinge.
Nun wollen wir (drei jüngeren Geschwister)eine Kopie dieser Verfügung/Vollmacht, um ersehen zu können, wie weit ihre Befugnisse gehen.
Frage: besteht für die beiden eine Auskunftspflicht? Falls ja, welcher § begründet dies?
Ich möchte nicht die Frage behandeln, ob die Mutter noch geschäftsfähig ist oder nicht (das steht ausser Frage).
Vielen Dank
S.F.
Wenn eine Vollmacht existiert, dann betrifft sie das Verhältnis Mutter/Bevollmächtigte/r. Wenn eine Verfügung aufgrund dieser V. über das Haus vorgenommen wird, dann beschränkt sich dieser Vorgang ebenfalls auf diese Personen und evtl. einen Käufer oder Mieter u.ä.; Sie und Ihre jüngeren Geschw. sind also völlig aussen vor, da es an einem Rechtsverhältnis mangelt - das Verwandtschaftsverhältnis gibt dafür nichts her, jedenfalls noch nicht! Allenfalls erst nach dem Tod der Mutter, wenn Sie z.B. Mitererbin geworden sein sollten.
Vorher könnte sich nur dann eine Möglichkeit für Sie ergeben, wenn der Fall der (rechtlichen) Betreuungsbedürftigkeit eintreten sollte.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie erneut Fragen haben, dann schreiben Sie mir und wiederholen bitte den Vorgang.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
Hallo,
richtig ist, das Patientenverfügung und (General-)Vollmacht zwei verschiedene Dinge sind.
Beide Urkunden müssen dann vorgelegt werden, wenn aufgrund dieser eine Anweisung erfolgt. Einfach so gibt es keinen Grund und kein Recht, die Vorlage zu verlangen. Wenn also gegen den Willen der Mutter, oder bei z.B. Demenz oder Geistesverwirrtheit gegen Ihren Willen eine Person eine Entscheidung trifft, muss diese die Vollmacht oder die Patientenverfügung vorlegen. Das wird auch der Arzt, das Krankenhaus oder bei einer Geschäftshandlung z.B. die Bank fordern.
MfG
PB