Hallo ihr Wissenden da draußen,
wüsste gerne, ob das Arbeitamt dazu berechtigt ist Auskunft über den Stand der Ausbildung eines Kindes, welches nicht mehr bei den Eltern wohnt, von den Eltern zu verlangen.
Würde mich interessieren, ob die Eltern bzw. ein Elternteil zu einer solchen Auskunft verpflichtet sind bzw. verpflichtet werden können.
Liebe Grüße,
Katimaus
Was genau heißt „Stand der Ausbildung“? Wie lange die Ausbildung noch dauert oder wieviel das Kind dort verdient?
Und wie alt ist das Kind? Unverheiratet und unter 25 Jahren?
Was genau heißt „Stand der Ausbildung“? Wie lange die
Ausbildung noch dauert oder wieviel das Kind dort verdient?
Das heißt, ob das Kind überhaupt noch dabei ist bzw. auch wie lange das Kind noch in der Ausbildung ist.
Und wie alt ist das Kind? Unverheiratet und unter 25 Jahren?
Das Kind ist 20, ledig und studiert (bekommt zudem Bafög).
Liebe Grüße,
Katimaus
Naja, da das Kind Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, muss ja auch geprüft werden, ob es selbst Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Bzw. muss geprüft werden, ob das Kindergeld ggf. bei den Eltern angerechnet werden muss, wenn der Bedarf so gedeckt werden kann.
Daher ist es durchaus notwendig, diese Angaben zu machen.
Naja, da das Kind Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, muss ja
auch geprüft werden, ob es selbst Anspruch auf
Arbeitslosengeld II hat.
Das Kind ist noch Teil der Bedarfsgemeinschaft, obwohl es wie anfangs erwähnt nicht mehr bei den Eltern wohnt?
Zudem ist es Student und hat keinen Anspruch auf ALGII, weil es den Bafög-Höchstsatz bekommt.
Bzw. muss geprüft werden, ob das
Kindergeld ggf. bei den Eltern angerechnet werden muss, wenn
der Bedarf so gedeckt werden kann.
Das Kind bekommt kein Kindergeld mehr und die Eltern für das Kind auch nicht mehr.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
-
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
-
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Hallo,
und genau aus diesem Text geht hervor, dass das nicht mehr im Haushalt lebende Kind NICHT zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Gruß
Kristin
1 „Gefällt mir“
Hallo,
und genau aus diesem Text geht hervor, dass das nicht mehr im
Haushalt lebende Kind NICHT zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Genau das verstehe ich in dem Text auch!
Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob die Eltern trotzdem noch Auskunft über das Kind geben müssen, obwohl es nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.
Liebe Grüße,
Katimaus
Guten Morgen,
ich sehe keinen Grund, Auskunft über das Kind zu geben, aber warum fragt der Betreffende nicht einfach beim Amt nach, wozu es diese Informationen braucht?
Gruß
Kristin
Guten Morgen,
ich sehe keinen Grund, Auskunft über das Kind zu geben, aber
warum fragt der Betreffende nicht einfach beim Amt nach, wozu
es diese Informationen braucht?
Das wurde beim Amt ja schon angefragt. Und dort bekam die Person die Antwort: „Wir brauchen diesen Nachweis über die Ausbildung ihres Kindes eben.“
Wozu genau, dazu wollte sich der Beamte nicht äußern. Zudem wurde mit Sanktionen gedroht, wenn der Nachweis über die Ausbildung des Kindes nicht noch eingereicht wird.
Liebe Grüße,
Katimaus