Auskunftspflichten Alg II? lang

Hallo zusammen,

mich interessiert, welche Pflichten zur Mitwirkung ein Leistungsempfänger von Leistungen nach SGB II hat bzw. welche Auskünfte die ARGE anfordern darf.

Zum Beispiel:

Ein Mensch geht in die Verbraucherinsolvenz und muss anschließend Alg II beantragen. Er ist Besitzer eines ½ Anteiles an einem EFH. Dieses EFH kann nicht als Vermögen angerechnet werden, da der Leistungsempfänger keine Verwertungsfreigabe seitens des Treuhänders hat.
Dem Antrag des Leistungsempfängers wird nun zweimal stattgegeben, Nachfragen nach der Immobilie werden mit dem Beschlusses des Amtsgerichtes bezüglich Insolvenz beantwortet und auch akzeptiert.

Nun möchte/muss der Mensch den Umgangskontakt zu seinem Kind wahrnehmen. Es gibt diesbezüglich einen Beschluß des Familiengerichtes. Die Kosten hierfür beantragt er bei der ARGE.
Nachdem deren Übernahme abgelehnt wurden und der Mensch widersprochen hat, wird ihm telefonisch mitgeteilt, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde, und es werden Nachweise über die enstandenen Kosten verlangt. Diese Nachweise werden erbracht. Der Mensch musste sich das Geld trotz Insolvenz leihen, da dieses Verfahren vier Monate dauerte.

Nun meldet sich ein Teamleiter der ARGE und verlangt folgende Unterlagen:
– Seite 2 von 3 des Gerichtsbeschlusses bezüglich des Umgangskontaktes > auf dieser Seite stehen lediglich die zusammengefassten Verbalattacken der Eltern und der Mensch denkt, dass er ein gewisses Maß an Menschenwürde verdient und diese Seite für die ARGE nicht notwendig ist. (Auf den Seiten 1 und 3 des Beschlusses stehen das Aktenzeichen, die Besuchszeiten und die Unterschrift des Richters.)
– Seite 2 enthält zudem einen Bescheid über eine Schwerbehinderung und deren Anerkennug mit GdB 60 des Menschen. Auf dieser Seite stehen die medizinischen Ursachen für den GdB. Auch dies, denkt der Mensch, ist nicht notwendig für das Genehmigen von Leistungen. Da hätte ein Kopie des Schwerbehindertenausweisses genügt.
– Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Nachweis Belastungen und Verkaufsbelege für die Immobilie mit dem Hinweis, dass die Insolvenz keine Rolle spielt und man schuldhaft den Besitz verschwiegen hat.
Das Haus wurde just in diesem Moment verkauft. Der Treuhänder hat die Immobilie dafür freigegeben.
Der Erlös des Hauses geht zu 100 % an die finanzierende Bank und deckt nicht mal die volle Hypothek.

Muss der Mensch diese Auskünfte der ARGE gegenüber machen?
Welche Rechte hat die ARGE bezüglich der Auskunftspflicht?
Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach außen kehren lassen?

Gruß

Bori

Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach außen kehren lassen?

Hi, ja das muss er!
Hier werden Leistungen vom Staat verlangt, finanziert werden diese Leistungen durch Steuern, Steuern zahlt, vom Säugling bis zum Greis, jeder.
Es wäre mehr als nur unbillig, wenn staaatliche Leistungen nach dem Gieskannenprinzip ohne Nachweis der Bedürftigkeit, verteilt würden.
MfG ramses90

Wbezüglich der Bedürftigkeit überprüft wurde und nie etwas negatives gefunden wurde, so dass er zum zweiten Mal die Grundleistung + Miete für 6 Monate erhält und auch dem Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Umgangkosten stattgegeben wurde?
Ich denke mal kann doch nicht immer wieder nach wenigen Tagen neu prüfen nur weil es einem Sachbearbeiter oder Teamleiter scheinbar nicht gefällt, das jemand Leistungen erhält.
Laut Bundesverfassungsgericht steht der Umgangskontakt zwischen Eltern und ihrern KIndern unter besonderem Schutz.
Wie soll ein Leistungsempfänger diesen Umgang finanzieren, wenn er knapp 6 Monate auf eine Auszzahlung wartet und dann immer neue „Gründe“ gefunden werden, nicht zu zahlen?
Bori

Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach außen kehren lassen?

Hi, ja das muss er! …

Hallo Ramses,
hast du dir die Frage eigentlich durchgelesen? Oder nur den einen Satz aus der Frage, den du nicht weggelöscht hast?

  • Ich weiß die Antwort nicht, aber ich weiß, dass man nach 3 Monaten amtlicher Untätigkeit eine Untätigkeitsklage erheben kann. Das sollte man tatsächlich auch in Erwägung ziehen, denn ein schriftlicher Bescheid auf den Widerspruch liegt ja anscheinend immer noch nicht vor. Auf jeden Antrag muss ein schriftlicher offizieller Bescheid erfolgen, der den Beschluss selber und auch eine Erläuterung und Begründung für den erfolgten Bescheid enthalten muss.

Man müsste eigentlich auch Unkosten, die einem durch Untätigkeit des Amtes entstehen (z. B. Zinsen fürs Geld-Leihen), auf das Amt abwälzen können, das würde man aber sicher einklagen müssen.

Ich hab öfters schon mal gehört, dass Leute alle möglichen überflüssigen Nachweise und Papiere beibringen sollten. Es machte teilweise fast den Eindruck, als wolle man die Leute so lange entnerven, bis sie ihren Anspruch freiwillig aufgeben.

Ich würde auf jeden Fall schriftlich einen schriftlichen Bescheid (innerhalb von ca. 10 Tagen) verlangen, und da auch schon mit Untätigkeitsklage und Beschwerde drohen. Wenn der nicht kommt, würde ich entweder Klage einreichen, oder den Vorgesetzten vom Teamleiter ermitteln, und mich bei dem beschweren. Oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Übrigens, was komisch ist: Die Widerspruchsstelle ist eigentlich woanders, und nicht bei der örtlichen Arge, dachte ich. Kann es sein, dass die den Widerspruch gar nicht weitergeleitet haben?

Viele Grüße

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