Hallo zusammen,
mich interessiert, welche Pflichten zur Mitwirkung ein Leistungsempfänger von Leistungen nach SGB II hat bzw. welche Auskünfte die ARGE anfordern darf.
Zum Beispiel:
Ein Mensch geht in die Verbraucherinsolvenz und muss anschließend Alg II beantragen. Er ist Besitzer eines ½ Anteiles an einem EFH. Dieses EFH kann nicht als Vermögen angerechnet werden, da der Leistungsempfänger keine Verwertungsfreigabe seitens des Treuhänders hat.
Dem Antrag des Leistungsempfängers wird nun zweimal stattgegeben, Nachfragen nach der Immobilie werden mit dem Beschlusses des Amtsgerichtes bezüglich Insolvenz beantwortet und auch akzeptiert.
Nun möchte/muss der Mensch den Umgangskontakt zu seinem Kind wahrnehmen. Es gibt diesbezüglich einen Beschluß des Familiengerichtes. Die Kosten hierfür beantragt er bei der ARGE.
Nachdem deren Übernahme abgelehnt wurden und der Mensch widersprochen hat, wird ihm telefonisch mitgeteilt, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde, und es werden Nachweise über die enstandenen Kosten verlangt. Diese Nachweise werden erbracht. Der Mensch musste sich das Geld trotz Insolvenz leihen, da dieses Verfahren vier Monate dauerte.
Nun meldet sich ein Teamleiter der ARGE und verlangt folgende Unterlagen:
– Seite 2 von 3 des Gerichtsbeschlusses bezüglich des Umgangskontaktes > auf dieser Seite stehen lediglich die zusammengefassten Verbalattacken der Eltern und der Mensch denkt, dass er ein gewisses Maß an Menschenwürde verdient und diese Seite für die ARGE nicht notwendig ist. (Auf den Seiten 1 und 3 des Beschlusses stehen das Aktenzeichen, die Besuchszeiten und die Unterschrift des Richters.)
– Seite 2 enthält zudem einen Bescheid über eine Schwerbehinderung und deren Anerkennug mit GdB 60 des Menschen. Auf dieser Seite stehen die medizinischen Ursachen für den GdB. Auch dies, denkt der Mensch, ist nicht notwendig für das Genehmigen von Leistungen. Da hätte ein Kopie des Schwerbehindertenausweisses genügt.
– Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Nachweis Belastungen und Verkaufsbelege für die Immobilie mit dem Hinweis, dass die Insolvenz keine Rolle spielt und man schuldhaft den Besitz verschwiegen hat.
Das Haus wurde just in diesem Moment verkauft. Der Treuhänder hat die Immobilie dafür freigegeben.
Der Erlös des Hauses geht zu 100 % an die finanzierende Bank und deckt nicht mal die volle Hypothek.
Muss der Mensch diese Auskünfte der ARGE gegenüber machen?
Welche Rechte hat die ARGE bezüglich der Auskunftspflicht?
Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach außen kehren lassen?
Gruß
Bori