bin gerade im Streit mit anderen „Fachleuten“ zu folgendem Sachverhalt:
Es geht um Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen, welche im Status „selbständig“ und keine Steuerberater, WP, RA sind. Gelten für diese die folgenden Rechtsvorschriften?
Kurz: Sind selbständige Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen, sofern sie nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, genauso in den aufgeführten §§ gemeint und diesbezüglich den StB, StBev, WP und RA gleichgestellt?
Ja, das wäre ein großes Ding, wenn die §§ gar nicht zutreffen würden. Aber es wurde geprüft - und ist aus den §§ ersichtlich -, daß z. B. Steuerberater sich daran zu halten haben.
Die Rechtsstellung der Lohnsteuerhilfevereine ist ja zunächst nach § 4 Nr. 11 StBerG geregelt, die Berufspflichten ergeben sich überwiegend aus § 26 Abs. 1 StBerG („sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung“). damit ist schon einmal eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gegeben. Allerdings ergibt sich aus dem StBerG keine Sanktionsandrohung, §§ 162 und 163 StBerG greifen ja nicht bei Verstoß gegen § 26 Abs. 1 StBerG.
Im Rahmen des Steuerrechts greift die AO. Zu 102 AO sagt die Kommentierung, dass die Aufzählung abschließend sei („Die Aufzählung der geschützten Berufsträger in § 102 Abs. 1 und 2 AO ist abschließend. Eine entsprechende Anwendung auf andere, ähnliche Berufe oder Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich.“ Schindler in Gosch, § 102 AO Rz. 4 (Juni 2013), eKomm 2015, § 102 AO, (Aktualisierung v. 2.5.2018) äußert sich dazu garnicht). Somit dürfte 102 AO nicht anzuwenden sein.
StGB und StPO könnte ähnlich sein, vielleicht hat ja jemand einen Kommentar zur Hand.