Hallo liebe Experten,
bin gerade im Streit mit anderen „Fachleuten“ zu folgendem Sachverhalt:
Es geht um Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen, welche im Status „selbständig“ und keine Steuerberater, WP, RA sind. Gelten für diese die folgenden Rechtsvorschriften?
- § 102 AO,
- § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 bis 5 StGB,
- § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO,
- § 53a StPO,
- § 97 StPO,
- § 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO,
- § 385 Abs. 2 ZPO
Kurz: Sind selbständige Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen, sofern sie nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, genauso in den aufgeführten §§ gemeint und diesbezüglich den StB, StBev, WP und RA gleichgestellt?
Bin auf Stellungnahme gespannt.
Besten Dank im voraus.
Ronald