Ausl. Zinserträge versteuern?

hallo,

muss claas clever seine zinsen aus dem ausland in seiner einkommensteuererklärung angeben, wenn er:

  • nicht in der kiche ist
  • die ausl. einkünfte bereits an der quelle mit 25% besteuert wurden
  • er keine anlage KAP bisher abgibt für das entsprechende jahr

danke

gruß inder

muss claas clever seine zinsen aus dem ausland in seiner
einkommensteuererklärung angeben, wenn er:

  • nicht in der kriche ist

hier egal

  • die ausl. einkünfte bereits an der quelle mit 25% besteuert
    wurden

sie wurden aber nicht mit inl. KapSt belastet, die Abgeltungsteuer gilt nur für inl. Einkünfte, die ausl. Steuer ist ggfs. anrechenbar bei anrechenbarer noch nicht angerechneter ausl. Steuer im Rahmen der im jeweiligen DBA geregelten Höchstbeträge

  • er keine anlage KAP bisher abgibt für das entsprechende jahr

nun muss er es wohl…

  • die ausl. einkünfte bereits an der quelle mit 25% besteuert
    wurden

sie wurden aber nicht mit inl. KapSt belastet, die
Abgeltungsteuer gilt nur für inl. Einkünfte, die ausl. Steuer
ist ggfs. anrechenbar bei anrechenbarer noch nicht
angerechneter ausl. Steuer im Rahmen der im jeweiligen DBA
geregelten Höchstbeträge

o.k.

die ausl. einkünfte werden ja durch die erklärung im inland nun mit inländischer abgeltungssteuer belastet. zumindest zahle ich darauf dann meine 25%.

angerechnet bekomme ich die ausl. quellensteuer. wenn nun der fall wäre, dass durch die ausl. zinsen und die zugehörige anrechnung der ausl. steuern eine erstattung resultiere, wäre dann auch noch erklärungspflicht gegeben?

macht doch irgendwie keinen sinn in solchem falle?

gruß inder

p.s. schön, dass du wieder hier aktiv bist…

angerechnet bekomme ich die ausl. quellensteuer. wenn nun der
fall wäre, dass durch die ausl. zinsen und die zugehörige
anrechnung der ausl. steuern eine erstattung resultiere, wäre
dann auch noch erklärungspflicht gegeben?

macht doch irgendwie keinen sinn in solchem falle?

Es geht beim FA nie danach, ob jemand eine Erstattung bekommt oder nicht, sondern allein danach ob eine Erklärungspflicht besteht oder nicht.

siehe z.B. § 46 EStG oder § 56 EStDV

das stimmt…

nun, aber man hätte in solch einem fall, wie oben beschrieben, faktisch keine konsequenz aus der nichterklärung dieser einkünfte. es liegt ja keine hinterziehung bzw. verkürzung daraus vor?

weisst du woraus sich die erklärungspflicht für diese ausl. erträge ergibt?

gruß inder

weisst du woraus sich die erklärungspflicht für diese ausl.
erträge ergibt?

klar, § 32d Abs. 3 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html