Mein Freund Tonio ist Italiener, also EU-Ausländer. Er lebt seit mehr als 20 Jahren hier und ist seit einiger Zeit selbständig als Restaurantbetreiber. Vor etwa anderthalb Jahren ist er innerorts umgezogen und hat sich auch ordentlich bei der Einwohnermeldestelle umgemeldet. Jetzt ist ihm ein Brief ins Haus geflattert, seine Aufenthaltsgenehmigung sei abgelaufen und müsse erneuert werden. Beim persönlichen Besuch im Ausländeramt teilte ihm die Sachbearbeiterin mit, zur Verlängerung der Genehmigung müsse er Pass, Mietvertrag und - jetzt kommt’s - Verdienstbescheinigung vorlegen. Während erster Punkt okay ist, zweiter unverständlich (aber die Wege zwischen zwei Ämtern sind ja lang), halte ich den dritten Punkt für bedenklich. Ich bin der Auffassung, er bräuchte das nicht vorzulegen, selbst wenn er angestellt wäre. Und so hat die Sachbearbeiterin wohl kein Recht, die Unterlagen seines Steuerberaters einzusehen. Ich habe ihm geraten, er solle ihr seine Steuerbescheide einreichen. Aber es gibt bestimmt noch bessere Tipps…
kurz und knapp gesagt: Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts (ich glaube in Berlin)hängt eine Verlängerung des Aufenthalts für EU-Ausländer davon ab, daß dieser seinen Verdienst nachweisen kann; d.h. für seinen Unterhalt selbst sorgen kann und keine Sozialhilfeleistungen beansprucht. Insofern sind die vorzulegenden Unterlagen vollkommen korrekt angegeben…
Mein Freund Tonio ist Italiener, also EU-Ausländer.
Wieso EU-Ausländer? Italien ist doch in der EU oder habe ich was verpaßt?
Soweit ich weiß, darf man sich innerhalb der EU überall aufhalten ohne eine Aufenthaltsbewilligung zu brauchen.
Dass Behörden irgendwelche Nachweise verlangen ist, die nicht notwendig sind und oft auch nicht verlangt werden dürfen, ist leider eine typische Eigenschaft von (nichtjuristischen) Mitarbeitern bei Verwaltungsbehörden, da diese sich sehr gerne hinter Formalismen verstecken. Wer kennt denn in der Verwaltungsbehörde schon den Grundsatz der Unbegrenztheit der Beweismittel und freien Beweiswürdigung? Ich werfe das den Mitarbeitern persönlich eigentlich garnicht vor, denn die haben oft auch die entsprechenden Anweisungen und leider für die wirkliche Klärung von Rechtsfragen einfach nicht die Ausbildung.
Eines ist klar: wenn der Italiener in Deutschland selbstständig ein Restaurant betreibt, dann hat er einmal ein Aufenthaltsrecht. Er braucht nach deutschem Recht eine Aufenthaltsgenehmigung (welche allerdings nur deklarativ ist, wobei das Nichtbesorgen der Aufenthaltsgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit ist, die dem Aufenthaltsrecht selbst nicht schadet - diesbezüglich gibt es sogar eine Entscheidung des EuGH gegen Deutschland). Ein Verdienstnachweis ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Niederlassungsfreiheit in Anspruch genommen wird (Art. 39 EG-Vertrag). Sobald man die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nimmt, hat man ein Aufenthaltsrecht, ein Verdienst ist hiefür nicht erforderlich. Ein Verdienstnachweis darf nur dann verlangt werden, wenn es sich um einen EG-Bürger handelt, der die Grundfreiheiten nicht in Anspruch nimmt und dennoch im Ausland leben möchte.