Ausländerbehörde

Liebe Experten,

Ausländer A ist seit 2000 in Deutschland und hat sein Studium mit Erfolg beendet. An das Studium schließt er nun in Deutschland eine Promotion an, da er mit dem bereits erworbenen Titel in seinem afrikanischen Heimatland nicht als Dozent tätig sein darf.

A geht zur Ausländerbehörde um seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Bei der Ausländerbehörde wird er gefragt wie er einfach so die Promotion beginnen konnte, dies sei vom Ausländeramt vorher zu genehmigen. Man verlangt von A Nachweise wie er derzeit sein Leben finanziert. Außerdem sei bald (2010) die 10-Jahres-Frist überschritten die als maximaler Aufenthaltszeitraum für ausländische Studenten gilt, die Promotion sei ein 2. Studiengang und fiele deshalb in diese 10-Jahres-Frist.

Fragen:

  1. Gilt die 10-Jahre-Regelung auch für Promotionen? Wo steht diese Regelung?

  2. Wenn ja: Was geschieht mit A wenn er am Ende der 10 Jahre seine Promotion noch nicht abgeschlossen hat?

  3. Ist die Ausländerbehörde befugt Finanzierungsnachweise von A zu verlangen?

Hallo,

ich denke, dass es für den fiktiven Herrn A keine Probleme geben dürfte, denn durch höchstrichterliches Urteil wurde die 10-Jahres-Frist als nicht haltbar erklärt.

Von daher

  1. Gilt die 10-Jahre-Regelung auch für Promotionen?

Die Promotion ist auf die Studienzeit anzurechnen.

Ich zitiere einen Absatz des Beschlusses des VG Hannover, Az.:6 B 1089/04

„Des Weiteren ist auch die Aussage der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei ausgeschlossen, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreite, in dieser Form nicht haltbar. Richtig ist zwar, dass eine vom vorübergehenden Aufenthaltszweck abweichende Verfestigung des Aufenthaltes zu einem Daueraufenthalt im Rahmen des § 28 AuslG grundsätzlich vermieden werden soll, weshalb eine bestimmte Gesamtaufenthaltsdauer regelmäßig nicht überschritten werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.). Diese Grenze kann jedoch wiederum nicht schematisch bei zehn Jahren gezogen werden, zumal die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zitierte Regelung im letzten Satz der Nr. 28.5.4.2 AuslG-VwV hier überhaupt nicht einschlägig ist. Diese Regelung gilt vielmehr unmittelbar nur für einen Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder eine berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung, was hier nicht vorliegt, und kann auch nicht verallgemeinert werden. Denn die AuslG-VwV sieht an verschiedenen Stellen unterschiedliche Grenzen für die Höchstaufenthaltsdauer vor. So soll diese beispielsweise nach Nr. 28.5.4.3.2 AuslG-VwV im Falle einer Promotion grundsätzlich 15 Jahre betragen, was etwa auch das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) generell als Höchstgrenze angenommen hat. Mithin kann auch die reine Länge des Aufenthaltes des Antragstellers in Deutschland für sich genommen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht pauschal rechtfertigen.“

In diesem Urteilsauszug wird auf das Urteil des OLG Düsseldorf Bezug genommen, was da auszugsweise lautet:

"Die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise ist jedoch keineswegs zwingend. Sie ist namentlich weder durch den Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG noch durch den Zweck der Vorschrift geboten. Der Wortlaut ist insoweit nicht ergiebig. Eine auch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit indiziert nicht notwendigerweise eine Verfehlung der entwicklungspolitischen Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung. Von daher spricht vieles dafür, daß bei der Bewertung dessen, was noch angemessen ist, eine auch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit zu tolerieren ist, wenn sie wie hier zwar durch unzureichende Studienbemühungen und -leistungen in früheren Abschnitten des Studiums bedingt ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedoch aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung mit einem erfolgreichen Abschluß des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist und der effektive Einsatz der durch das Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Heimatland noch realistisch ist. Allerdings muß gewährleistet sein, daß während des studienbedingten Aufenthaltes eine Aufenthaltsverfestigung nicht eintritt. Das bedeutet, daß jedenfalls die zeitliche Grenze der Studentenaltfallregelung, Erlaß des Innenministeriums NW vom 12. Mai 1992 - I B 4/43.204 -, zu beachten ist und ein Gesamtaufenthalt von 15 Jahren einschließlich der vor Aufnahme des Studiums benötigten Zeit für den Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse nicht erreicht werden darf. "

(Urteil desOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Senat vom 21.08.1998. Gz.: 17 B 2314/96

Zu bedenken wäre aber dabei, dass sich die Rechtsgrundlage für diese Urteile an sich geändert hat, die Urteile dürften dennoch bestand haben, da die vergleichbare Rechtsvorschrift weiter angewandt wird.

  1. Wenn ja: Was geschieht mit A wenn er am Ende der 10 Jahre seine Promotion noch nicht abgeschlossen hat?

Siehe oben

  1. Ist die Ausländerbehörde befugt Finanzierungsnachweise von A zu verlangen?

Ja, es dreht sich dabei aber darum, ob er in der Lage ist, den Lebensunterhalt alleine zu bestreiten.

Gruss

Iru

Hallo Iru,

der imaginäre A wäre sicher sehr froh über eine so ausführliche Antwort.

Danke !