Ausländerbehörde will Problme machen,Hilfe gesucht

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo

Zuerst möchte ich ein wenig über uns erzählen. Ich bin in Deutschland ordentliche Studentin,habe vorher in einer anderen Stadt Linguistik studiert,dann habe ich mein Fach gewechselt und bin insgesamt schon 7,5 Jahre hier in Deutschland mit studentischem Aufenthaltstitel §16. Seit Dezmber 2010 habe ich meinen langjährigen Freund, mit dem ich schon 7 Jahre gemeinsam lebe,geheiratet. Er ist irakischer Staatsbürger,ist hier annerkanter Asyl mit Niederlassungserlaubnis seit 2000 .Aufenthaltstitel § 26 Abs 3

Die Ausländerbehörde will meinen Aufenthaltstitel nicht ändern und hat mir eine Fiktionsbescheinigung gegeben,da mein Mann zurzeit arbeitsuchend ist(davon gehe ich aus). Er war vor kurzem selbständig,aber es ging nicht so gut.Da wir nicht so gut informiert waren,haben wir keine Überbrückungshilfe beantragt und am Ende konnten wir nicht mehr investieren um das Geschäftidee zu verbessern.Sie wissen,wie teuer es ist,selsbtändig zu sein ud mein Mann hat immer den Drang zu arbeiten,zu schaffen,aber keineswegs arbeitslos bleiben.

Zur Kenntnisnahme,mein Mann ist nicht vorbestraft,hatte auch sonst keine Duldung.Hat die NE seit 2008.
Normalerweise sollte ich einen AE nach § 30 bekommen,aber die Frau bei der ABH ist äußerst agressiv gegenüber uns,wir wissen nicht warum,woher diese böse ,provokante Fragen.
Mein Mann hat jetzt nicht mit Absicht arbeitslos geworden und ansonsten können wir auch ganz schön dokumentieren,dass ich und er uns sehr bemühen um eine Arbeit zu finden,denn wir wollen gar nicht Hartz IV,aber ist nun mal so.Also ganz sicher temporär,denn mein Mann ist sehr fleißig und sucht Arbeit,er wird schon was finden.

Die Frau an der ABH ist sehr agressiv,wie ich erwähnt habe. Sie hat mir gezwungen zu unterschreiben,dass ich freiwillig auf den Aufenthaltsverlängerung nach § 16 verzichte,obwohl ich es bekommen kann.In diesem Moment war mir klar,dass Sie uns Probleme bereiten will ,und ich wusste,dass das Unterschreiben falsch ist,aber ich war dermaßen unter Druck,dass ich es getan habe.
Im Nachhinein habe ich es natürlich bereut. Ich konnte sagen,ich lehne es nicht ab.
Sie will uns ständig provozieren und sagt,dass wir die Einzigsten sind,dass Probleme machen.Aber was meint sie,welches Probleme,ich habe dann geantwortet,dass man das gleiche von Ihr behaupten kann.Ich bin mir 100% sicher,dass wir nicht die Einzigsten sind,die sie so behandelt.

Ich bin höflich geblieben und habe gesagt,dass ich im AuslGst gelesen habe,dass ich einen Anspruch habe,da mein Mann NE hat und §26 Abs 3(siehe erleichterte Bedingungen,§5 Erteilungsvoraussetzungen,von der LU ist abzusehen,wenn man 26 Abs. 3 besitzt).Andere Vorautzungen für Ehegattennachzug erfülle ich ebenso,Sprache,Mindestalter etc.
Sie hat mir eine Fiktionsbescheinigung gegegeben und hat gemeint,dass der Antrag nach §30 bearbeitet wird,aber sie hat angedeutet,dass das eventuell abgelehent wird.Und dann? Werde ich ausgewiesen,da ich freiwillig auf die AE nach §16 verzichtet habe?

Ich weiss nicht,hat die ABH ein Ermessens-Spielraum?Ist der AE mir nicht zu erteilen? Ich weiß auch nicht,warum Sie uns so diskriminiert?
Wir erfüllen doch die Voraussetzungen nach § 29 abs 2. Die Ehe ist in anderem Land meiner Meinung auch nicht zumutbar,wie Armenien,ich studiere ja hier,will mein Studium nicht abbrechen,mein Mann spricht kein Wort armenisch,ist moslem,in Armenien werden die Moslems auch nicht so geduldet und werden diekrimminiert,In Irak können wir auch nicht leben,da er von dort aus mehreren Gründen geflüchtet ist.

Ich habe den Antrag nach Eheschließung schon gestellt (§ 30)

Es steht doch der Aufenthalt wird auch nach rechtzeitiger Antragstellung des Ausländers gewährt.Soweit ich das gut verstehe,müsste mir die ABH ohne wenn und aber den AE erteilen.Ich bin ja nicht schlechter gestellt,als diejenigen,die im Ausland einen Antrag auf den Ehegattennachzug zu seinen Männern stellen,die annerkannte Asyls in Deutschland sind.Ich bin schon hier mit Aufenthaltserlaubnis.Ich verstehe das so,bitte korrigiert mich,wenn ich falsch liege.

Ich brauche einen AE um arbeiten zu können,es ist für uns wie ein Teufelskreis,ohne AE will mir keiner Arbeit geben,somit bleiben wir ,unverschuldet, arbeissuchend Das habe ich der Dame,die ihre nicht vorhandene Muskeln gern abspielen möchte,ebenso mitgeteilt,aber es interessiert ihr am geringsten,sie will schnell mal den Arbeitslosenbescheid kopieren.

ich warte jetzt ab,was passiert,aber ich denke,das stimmt etwas nicht,ich sollte das eigentlich bekommen?

Ist dass denn alles rechtlich nachvollziehbar,was hier passiert? Kann mir bitte jemand helfen?

Einen Anwalt habe ich auch tagelang gesucht,traue mich aber nicht,ich weiss nicht,ob der Anwalt,an den ich mich wende,mich auch gut verteidigt?Welcher Anwalt,wo ?
Ich hoffe auf viele Antworten und danke im Voraus füs Lesen
Vielen Dank

Hi

ist recht komplex das Thema. ich bin leider nicht mehr so ganz aktuell fit in dem gebiet. Ich würde dir raten, das im Board von info4alien zu schreiben. Dort lesen das wesentlich mehr Experten als hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

viel Glück
gruß fons

Hallo,
es ist natürlich nicht schön, wenn die Sachbearbeiter unfreundlich sind.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn unter anderem der Lebensunterhalt der Familie eigenständg gesichert ist.
Im Ermessen kann von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 29 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Ich wüsste aber keine Gründe warum die Ausländerbehörde absehen sollte, außer Dein Mann ist gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten oder er hat sich schon länger nachweislich und erfolglos um Arbeit bemüht.
§ 5 Abs. 3 AufenthG findet auf Dich keine Anwendung. Außerdem könnte sich die Ausländerbehörde tatsächlich darauf berufen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in Deinem Heimatland hergestellt werden kann.

Was ich aber nicht verstehe , warum Du nicht erstmal wieder die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG nimmst? Solange Du weiterhin studierst und Dein Lebensunterhalt wie bisher gesichert ist, müsste die Ausländerbehörde Dir dafür auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wenn Du irgendeine Verzichtserklärung unterschrieben hast, machst Du die wieder rückgängig.
Dann habt Ihr beide einen Aufenthalt und Dein Mann kann in Ruhe nach einem Job suchen und Ihr könnt dann später nochmal probieren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu kriegen.
Wenn die Sachbearbeiterin unsachlich und unfreundlich wird, könnt Ihr immer den Vorgesetzten verlangen und mit dem in Ruhe alles besprechen. Das ist schließlich Euer gutes Recht. Ihr seid ja nicht irgendwelche Bittsteller, sondern Kunden, die vernünftig beraten werden müssen.
Viel Glück, Gruß Maike

Hallo Maike

Vielen lieben Dank für die Antwort.
Mich interessiert aber,warum der §5 .3 keine Anwendung auf mich hat?Ist es eine Anwendung auf mich oder auf meinen Mann,er hat ja den § 26Abs 3.

Wie schon erwähnt,sucht mein Mann nach einem Job,egal was.Nicht nur für meinen AE ,sondern wir brauchen Geld um über die Runden zu kommen,aber es klappt nicht,da fast alles abgesagt wird.Es gab einiges,aber es passt nicht,weil halt dann nur 3 Euro pro Stunde ist und dann ist es unverschämmtheit.Wenn es mindestens 5 Euro,wäre es supper.

Also,wir haben alles dokumentiert,habe auch die Absagen.Aber einige Firmen haben es telefonisch gemacht,dafür haben wir keine Nachweise.Wir sollten vielleicht fragen,dass Sie uns eventuell das schriftlich bestätigen.
Darüber hinaus hat mein Mann vor kurzem seine Selbständigkeit aufgegeben und er ist nur die letzten 2 Monate arbeislos geworden,während mein AE verlängert werden sollte ,bzw geändert werden sollte.Das ist Pecht.Vorher hatte er immer Arbeit.

Du sagst,dass ich die Verzichtserklärung rückgängig machen kann?Ich habe zb im Mai einen Termin bei der ABH,wo mir entweder wieder die Funktionsbescheinigung gegeben wird oder vielleicht der AE nach § 30(hoffe ich).

Wenn die Frau sagt,der Antrag lehnen wir ab,dann ist es für mich besser den AE § 16 zu bekommen oder?So kann ich ruhig eine Arbeit aufnehmen.Soll ich sagen,machen Sie meine Erklärung rückgängig? Was soll ich da sagen und ich weiss,dass sie dann etwas sagen wird oder wieder Ihre Agressivität freien Lauf lässt oder ,dass ich das abgelehnt habe und ich nur FB bekommen kann. Wie soll ich mich denn dann verhalten?

Was der Zumutbarkeit des Lebens in Armenien betrifft,weiß ich nicht,in Armenien leben 99 % Christen und Moslems werden nicht geduldet.Ich kann auch mein Studium nicht abbrechen oder zwingt mir die ABH dies zu tun?Mein Mann spricht kein Armenisch und er wird von Armeniern auch mit Sicherheit verfolgt wie in Irak.Wie soll das funktionieren?Darüber hinaus habe ich vergessen zu erwähnen,dass mein Mann eine Behinderung hat,aber ich weiss nicht inwiefern es als eine Behinderug angesehen werden kann.Er möchte bald einen Antrag auf die Einbürgerung stellen. Das hat er vohher nicht gemacht,da er Schwierigkeiten beim schriftlichen Deutsch hat. Er hat 3 mal den Integrationskurs abbrechen müssen,da er massive Kopfschmerzen bekam. Er könnte theoretisch nach 6 Jahren als annerkannter Asyl hier die Einbürgerung beantragen,wusste aber nicht ,dass er eine Erkrankung hat,es heißt Legasthenie.Das hat der Artz(Neurologe und Psyhotherapeut) in Form eines Gutachtens bestätigt,auch dass er posttraumatische Probleme und andere Sachen hat,da er in Irak mishandelt worden ist.
Diese Legasthenie wird soweit ich weiss als eine Erkrankung oder Behinderung für den Tests (Zertifikat B1 oder Einbürgerungstest als Nachteilsausgleich annerkannt .Wir haben ein Termin im Mai bei der EBH und wollen wissen,ob er sich einbürgern lassen kann unter diesen Voraussetzuungen.Er war noch nie bei der EBH,da wir wussten,dass er Deutschtest machen soll ud er konnte nicht. Er hat auch ein Problem mit dem Auge und Legasthenie ist Lese und Rechtschriebeschwäche.Er kann Deutsch gut sprechen,aber lesen und schreiben nicht.Das ist auch mit seiner Muttersprache so.
Ich würde auch gern ,sehr gern wissen,wie die Sache mit seiner Einbürgerung steht.Denn wenn er sich einbürgern konnte,gäbe es für uns einige Hürden weniger.
Du meinst jetzt,ich kann den AE bekommen,wenn die LU gesichert ist? Was ist dann,wenn wir uns auf Hartz IV verzichten und ich eine 400 Euro basis arbeite. Kann ich dann den AE nach § 30 erhalten?denn wir bekommen meinetwegen weniger,da der Staat mich nicht finanzieren will. Wir bekommen 430 Euro für die Miete und Leben.

Sorry,dass ich soviel an dich geschrieben habe,ich brauche Hilfe,ich hoffe,du kannst mir antworten,denn ich kann momentan überhaupt keinen vernünftige Anwalt finden,da wir ganz wenig Geld haben und so will uns keiner verteidigen.Ich möchte aber gern unsere Rechte wissen.

Danke Maike
Schönen Gruß
Lilo

Meiner Ansicht nach steht der Aufenthalt zu Studienzwecken immer einer andere Aufenthaltsart entgegen. Daran ändert auch eine Eheschließung mir einem Ehemann, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, grundsätzlich erst einmal nichts. Denn Sie müssten ausreisen, einen Familienzusammenführungsantrag stellen und wieder einreisen.

Info zur Fitkionsbescheinigung, Quelle: Wikipedia
Die Fiktionsbescheinigung (von lat. fictio - Einbildung, Annahme) ist ein Begriff des deutschen Ausländerrechts. Die Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt für eine Tatsache, über die noch nicht entschieden wurde. Eine solche Bescheinigung wird nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dem Antragsteller ausgestellt, der einen Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellt.
Sofern er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält, gilt sein Aufenthalt als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag entschieden hat. Ist der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen und wird der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt, gilt die Abschiebung bis zur Entscheidung als ausgesetzt.
Für die Fiktionsbescheinigung wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsverordnung (AufentV) eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Nach § 53 Abs. 2 AufentV steht auch anderen als Sozialhilfeempfängern die Reduzierung oder Befreiung von dieser Gebühr zu.

Ich kann n die von Ihnen geschilderten Problematik bezüglich der Unkenntnis bez. der Überbrückungshilfe verstehen („Da wir nicht so gut informiert waren, haben wir keine Überbrückungshilfe beantragt und am Ende konnten wir nicht mehr investieren um das Geschäftidee zu verbessern.“) Allerdings erwartet man gerade von Menschen, die auf eigenen Beinen geschäftlich tätig sein wollen, dass sie sich umfassend z. B, bei der IHK, ARGE, Steuerberater, VHS und vielen anderen Beratungsinstitutionen selbst informieren und kalkulieren, wie der Geschäftserfolg aussehen kann du soll. Auch Sparkassen bieten Beratung an. Dabei werte ich keineswegs Ihre oder die Einstellung Ihres Mannes an.

Es geht generell auch nicht darum, ob man HARTZ IV will oder nicht, es geht u die nackte Tatsache der Bedürftigkeit. Einen falschen Stolz darf man sich dabei nicht leisten.

Aufgrund der Fülle der Fragen und der Komplexität, bitte ich um Kontaktaufnahme über www.pro-integration.org, dort stehen die Kontaktmöglichkeiten. Bitte an mich persönlich. Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo

Zuerst möchte ich ein wenig über uns erzählen. Ich bin in
Deutschland ordentliche Studentin,habe vorher in einer anderen
Stadt Linguistik studiert,dann habe ich mein Fach gewechselt

Hallo,
zunächst einmal zu § 5 Abs. 3 AufenthG. Der § findet nur Anwendung auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und das trifft auf Dich nicht zu. Du möchtest ja eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (§ 30).

Ich würde zur Ausländerbehörde gehen und sagen, dass Du, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht geht, wieder die Aufenthaltserlaubnis zum Studium haben möchtest. Wie war denn Dein Lebensunterhalt während des Studiums in den letzten sieben Jahren gesichert? Durch eine Verpflichtungserklärung? Dann beruf Dich darauf und sage, dass Du unabhängig vom Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft in erster Linie Dein Studium beenden möchtest.

Zum Thema Einbürgerung kann ich nichts sagen.

Zum Thema Aufnahme eines Minijobs kann ich sagen, dass das in Deinem Fall nicht gehen wird, da Du doch bestimmt nocht die Studentenauflagen in Deiner Fiktionsbescheinigung hast. Danach darfst Du nur 90 ganze oder 180 halbe Tage pro Kalenderjahr arbeiten.

Sieh am besten zu, dass Du erstmal wieder die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG bekommst und dass Dein Mann sich dann in Ruhe einen neuen Job sucht. Als Studentin darfst Du an der Uni unbegrenzt als Hiwi arbeiten. Vielleicht hilft Dir das ja weiter.

Gruß Maike

Hallo

Maike

Vielen Dank für die Rückantwort.

Ja ,ich habe eine Verpflichtungserklärung von meinen Eltern,sie schicken mir alle 2 Monate ein bissche Geld und ich habe auch noch gearbeitet ab und an.
Ich werde so machen,wie du mir gesagt hast,Wenn der AE § 30 nicht klappt,dann wenigstens der AE § 16.
Mal schauen ,ob die Frau nicht, zickt,.

Danke nochmal
Schönen Gruß
Lilit

herzlichen Dank für Ihre ausländerrechtliche Anfrage.

Die längere Erzählung macht deutlich, dass die Sache nicht so einfach ist.

Eine seriöse rechtliche Einschätzung ohne weitere Details ist nicht möglich. Eine Anwalt sollte auch in jedem Fall Einsicht in die Ausländerakten nehmen.

Das ist eine Aufgabe für einen aufs Ausländerrecht spezialisierten Anwalt.

Gerne stehe ich Ihnen auch dabei zur Verfügung. Aber aufgrund des zu erwartenden Aufwands nur gegen Honorar (220 Euro pro Stunde).

Da mag für Sie viel sein, aber es geht schließlich um den Aufenhalt und die Arbeitsmöglichkeit und ist sicher gut investiert.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de

Im Falle einer Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen.

alwosa