Ausländerbehörde

Hallo an alle Leser!

Das wird jetzt evtl. alles ein bisserl kompliziert aber ich versuche es mal zu erklären;

Eine Unternehmung stellt für einen potentiellen, neuen Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitserlaubnis.
Das Arbeitsamt lehnt diese Bewilligung ab, mit der Begründung, dass er sich nur innerhalb einer Stadt aufhalten darf (z. B. Hannover), die Einsatzgebiete aber unterschiedlich sind (z. B. Berlin, Hamburg, etc).

Dem AN wird also seitens der Unternehmung eine Bescheinigung für die Ausländerbehörde ausgestellt, in der steht, dass er einen unbefristeten Arbeitplatz erhält, sobald er eine Erweiterung seiner Aufenthalte, in Verbindung mit einer genehmigten Arbeitserlaubnis erhält.

Die Ausländerbehörde hat nichts anderes zu tun, als diesen AN wieder abzuweisen mit der Begründung; die Unternehmung möge doch bitte die Städte im einzelnen auflisten.
Der Ausländerbehörde hat es also nicht ausgereicht, dass Bundesländer genannt wurden.

Ich möchte hier noch einmal erwähnen, dass es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt und sich die Baustellen bis zu zwei Mal in der Woche ändern (von Bundesland zu Bundesland).
Es handelt sich hier um Postleitzahlengebiete von 10000 - 59000.

Wie um alles in der Welt, soll man diese ganzen Städte bitte auflisten?

Vielmehr frage ich mich noch, was dieser Quatsch soll; der AN erhält einen unbefristeten Arbeitsplatz und fällt dem Staat somit nicht mehr zu Last.

Und da das Arbeitsamt leider nicht in der Lage war „vergleichbare deutschen Arbeitnehmer“ zu vermitteln (ausdrucksweise des Arbeitsamtes), versucht hier nun die Ausländerbehörde Steine in den Weg zu legen.

Sehe ich hier einfachen, doofen Beamtenschwachsinn oder sollte ich es tolerieren, dass auch unsere Ausländerbehörde jederzeit bereit ist, die Arbeitslosenquote aufrecht zu erhalten???
Mag sein, dass ich hier etwas nicht verstehe, darum bitte ich alle, die damit Erfahrung gemacht haben um Mithilfe oder Rat.

Gibt es noch Möglichkeiten, die man ausschöpfen kann oder liegt es nun daran, ca. 500 Städte und Dörfer aufzulisten, damit im nachhinein das Argument fließen kann: „Tut uns leid aber das sind viel zu viele Orte…wie sollen wir die nur genehmigen?“

Ich verstehe diese Bürokratie in keinster weise… .

Hilfe?

Vielen Dank im voraus.

Gruß …Melanie…

Hallö,

Die Ausländerbehörde hat nichts anderes zu tun, als diesen AN
wieder abzuweisen mit der Begründung; die Unternehmung möge
doch bitte die Städte im einzelnen auflisten.

Das macht die Ausländerbehörde in der Regel dann, wenn bei diesem „potentiellen“ Arbeitnehmer noch keine Entscheidung über Aufenthaltsgenehmigung bzw. Asylantrag getroffen wurde. In sofern ist das rechtens. Ich vermute mal, Dein betreffender Arbeitnehmer hat noch keine begrenzte (oder auch unbegrenzte) Aufenthaltserlaubnis. Und ohne diese gibt es keine Arbeitserlaubnis. Wenn es Ausnahmen gibt, dann muss genau definiert sein, in welchen Ortschaften sich der Ausländer/ Asylbewerber aufhält (verständlich irgendwo). Infos hierüber hast Du leider nicht genannt, sonst wüsste man vielleicht mehr.

Vielmehr frage ich mich noch, was dieser Quatsch soll; der AN
erhält einen unbefristeten Arbeitsplatz und fällt dem Staat
somit nicht mehr zu Last.

Das ist richtig. Aber wie oben erwähnt, auch Ämter und Behörden arbeiten nur nach gesetzlicher Grundlage. Schreib doch mal ein paar mehr Infos zu diesem Arbeitnehmer…

CIAo

Hallo.

Das macht die Ausländerbehörde in der Regel dann, wenn bei
diesem „potentiellen“ Arbeitnehmer noch keine Entscheidung
über Aufenthaltsgenehmigung bzw. Asylantrag getroffen wurde.

Das ist ja gut und schön, jedoch stelle ich mir die Frage, wenn nun drei, vier oder gar fünf Jahre darüber entschieden wird, wie lange und ob er denn überhaupt in Deutschland bleiben darf, wieviel Geld der Staat ihm in diesen Jahren in den Rachen wirft.
Und das OHNE Gegenleistung von ihm…obwohl er gewillt ist und nun auch die Möglichkeit hat???

In sofern ist das rechtens. Ich vermute mal, Dein betreffender
Arbeitnehmer hat noch keine begrenzte (oder auch unbegrenzte)
Aufenthaltserlaubnis. Und ohne diese gibt es keine
Arbeitserlaubnis.

Eine befristete Arbeitserlaubnis hat er erhalten aber eben beschränkt auf z. B. Stadt Hannover.

Wenn es Ausnahmen gibt, dann muss genau

definiert sein, in welchen Ortschaften sich der Ausländer/
Asylbewerber aufhält (verständlich irgendwo). Infos hierüber
hast Du leider nicht genannt, sonst wüsste man vielleicht
mehr.

Ja, das ist verständlich. Aber wie ich in meinem Artikel bereits erwähnt habe, handelt es sich hier nicht lediglich um 3 - 4 mögliche Städte (Einsatzgebiete der Baustellen), sondern um Postleitzahlengebiete von 10000 - 590000. Wie viele Städte diese PZL beeinhalten, kann man sich grob über den Daumen zusammenrechnen.

Das ist richtig. Aber wie oben erwähnt, auch Ämter und
Behörden arbeiten nur nach gesetzlicher Grundlage. Schreib
doch mal ein paar mehr Infos zu diesem Arbeitnehmer…

Und genau das ist der Punkt; Welche Grundlage soll das sein?
Gibt es hierüber ein Gerichsturteil, eine Auflage oder sonstiges?
Es gibt immer einen Weg…und ich versuche ihn zu finden.

Was für Informationen benötigst Du noch?

Vielen Dank im voraus.

Gruß …Melanie…

Ausländerbehörde…
http://www.peterheidloss.myokay.net/arbeitse.htm

Hallö,

u.o.a. Link findest Du die Rechtsgrundlagen für Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis, auch im Zusammenhang beider. Wenn Du alles genau liest, dann liest Du auch die Einschränkungen für ausländische Arbeitnehmer, wie sie in Deinem Falle zutreffen.

Mit diesem Gesetz solltest Du noch einmal Rücksprache mit der Ausländerbehörde führen und darlegen lassen, welche Voraussetzungen tatsächlich da sind und welche fehlen.

Ansonsten weiss ich auch nicht weiter.

Viel Glück

CIAo

o. T.

http://www.peterheidloss.myokay.net/arbeitse.htm

Hallo!

Die von Dir genannte Seite läßt sich leider nicht finden.

Gruß Melanie.

Probiers später, bei mir funzt alles. Der Fehler muss bei Dir liegen…

unten aufgeführt ein Auszug. Wenn Du die Seite mal erreichen solltest, Du findst da noch andere interessante Infos…

CIAo


Die Arbeitserlaubnis wird im SGB III § 284-§ 288 geregelt:

  1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen
    Gemeinschaft oder nach dem Abkommen über den Europäischen
    Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,
  2. Ausländer, die im Bundesgebiet geboren sind und eine unbefristete
    Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder Ausländer, die eine
    Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
  3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
    (2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
    (3) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht
    Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
    (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

§ 285 Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

  1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
    Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht
    ergeben,
  2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
  3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
    vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
    Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen
    gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit
    Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können.
    (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in
    zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.
    (3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
    Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, soweit durch
    Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
    (4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der
    Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist.
    (5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe,
    Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.

§ 286 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

  1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
    a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
    b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
  2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
    (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
    werden nicht angerechnet Zeiten
  3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der
    Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen
    Aufenthalts ausgereist war,
  4. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
  5. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer
    Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
    (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche,
    berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch
    Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Hi Melanie, ich arbeite bei der Ausländerstelle der Stadt Hannover. Wende Dich doch einmal direkt an mich. Vielleicht kann ich ja ein paar Hebel in Bewegung setzen.
Wenn Dein „Arbeitnehmer“ wirklich eine befristete AufenthaltsERLAUBNIS hat, ist die garantiert nicht auf den Bereich von hannover beschränkt. Das gibt es nur bei Aufenthaltsbefugnissen (wenn jemand Sozialhilfe bezieht) und bei Duldungen und Aufenthaltasgestattungen (Asylbewerber).
Kannst mich ja mal privat anmailen und ich werde versuchen, Euch zu helfen.
[email protected]

Gruß Maike

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