Liebe/-r Experte/-in,
hallo,
mein vater ist 73 jahre alt und ist seit 1986 in deutschland. 1992 haben wir die Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberecht regelung in Hannover bekommen, er ist 1997 nach berlin umgezogen, paar jahre später wurde die Aufnthaltserlaubnis auf Aufenthaltsbefugniss um geändert. und jetzt hat er die Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs.1.
meine frage ist: Hat er wegen sein hohen alter das recht die Niederlassungserlaunis zu bekommen?
sein lebensunterhalt bekommt er von der Grundsicherung.
p.s:er kommt aus dem Libanon.
Das dürfte kaum funktionieren, da Grundvoraussetzung für die Erteilung einer NE ist, dass er seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel).
Mehr Infos und Meinungen kannst du ggf hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
einholen
gruß fons
Hallo, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein.
Davon abgesehen wird nur, wenn eine Person z.B. voll erwerbsgemindert ist.
Allein aufgrund des Alters wird nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine dritte Person eine Verpflichtungserklärung abgibt. Da muss die dritte Person aber schon sehr viel verdienen.
Beste Grüße Maike
Hallo,
diese Frage stelle doch mal bei www.info4alien.de dort schreiben u.a.a. Mitarbeiter von Ausländerbehörden.
Tut mir leid, dass ich Dir nicht anders weiterhelfen konnte.
Viele Grüsse
M.P.
herzlichen Dank für Ihre ausländerrechtliche Frage.
Für die Erteilung einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) ist grundsätzlich die Unterhaltssicherung notwendig, die aufgrund des Erhalts der Grundsicherung nicht besteht.
Eine Vergünstigung wegen des hohen Alters besteht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
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Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de
Hallo,
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass die Niederlassnungserlaubnis erteilt wird, bei hohem Alter.
Da bitte noch einmal direkt die zuständige Ausländerbehörde fragen.
Müsste demnach sein:
Attest, dass er kein Deutsch mehr lernen kann (sofern das so den Sachverhalt trifft).
Und das ganze müsste echt eine Ermessenentscheidung sein, welche dann nach Aktenlage erfolgt. Eine genaue Regelung gibt es da so nicht, da hier wirklich Ermessen eine Rolle spielt.
Viel Erfolg.
LG
Hallo,
es ist gut möglich, dass eine Niederlassungserlaubnis erlangt werden kann, das hängt aber noch von anderen Umständen ab, die bei Ausländeramt abzuklären sind.
Bitte auch hier nachlesen:
http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/15-hinweise-fue…
Einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2011 und viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Hans W. Nilles
- Vorsitzender
pro integration
Ausländerhilfe e. V. Duisburg