ausländerrecht aufenthaltserlaubnis

Liebe/-r Experte/-in,

ich, deutscher Staatsbürger, möchte gerne am 10.März meine philippinische Freundin in Dänemark heiraten.

Sie ist am 03.05.2010 mit einem Au Pair Visum eingereist und hat derzeit eine Aufenthaltstitel nach §18 Abs. 3 AufenthG mit dem Zusatz, dass dieser mit Beendigung der Au Pair Tätigkeit erlischt.

Im Herbst 2010 lernte ich sie kennen und lieben und wir beschlossen zu heiraten.
Im Dezember 2010 besorgten wir alle ( auch die aus Manila ) erforderlichen Papiere, welche zu einer Heirat in Dänemark nötig sind.

Dänemark wurde auf Anraten mehrerer Personen deshalb gewählt, weil der bürokratische Gang hier in Deutschland erheblich länger dauert ( Termin vermutlich erst nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis ) und in Dänemark auch Dokumente in englisch akzeptiert werden.

Nun zu meiner Frage:

Kann sie als meine Ehefrau nach der Einreise aus Dänemark bei unserer Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erhalten, ohne dies über den sehr teuren Umweg Rückreise nach Manila und den damit verbundenen Hotelaufenthalt für unbestimmte Zeit bis zum Erhalt eines Familienzusammenführungsvisums tun zu müssen?

Finanziell wäre das eine sehr schwierige Hürde für uns, da mir selbst bis Oktober 2012 nur der pfändungsfreie Teil meines Gehaltes zum Leben bleibt, und ich vorerst alleiniger Ernährer von uns wäre.

Die Einreise meiner Verlobten ist seinerzeit einzig und alleine zum Zwecke der Au Pair Tätigkeit erfolgt, der Entschluss zur Heirat erfolgte erst im Spätherbst, so dass uns niemand vorwerfen kann, sie sei unter Vorspiegelung falscher Gründe eingereist.

Anbei noch einige von mir gefundene Informationen, welche ich aber nicht vollständig einschätzen zu vermag:

Zum einen folgende Aussage:

Sollte die ABH die Genehmigung nicht erteilen und auf eine Ausreise und einen neuen Visumsantrag bestehen, dann kann man noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen wegen Ermessungsfehler, denn das würde dem Artikel 6 des Grundgesetzes bzgl. Recht auf Unverletzlichkeit der Ehe widersprechen und evtl. auch der allgemeinen Verwaltungsvorschrift 9.1.0.4 zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) „Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumspflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist“.

Ein Gerichtsurteil des VG München (Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163) bestätigt dies. Ein interessanter Absatz aus diesem Urteil lautet wie folgt: … Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft überwiegen.

Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in Kraft, die aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten.
Der §27 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt die Ausnahmen, für die der Anspruch nicht erfüllt ist (Sozialhilfe).
Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise, die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.


Sowie ganz aktuell:

Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010

Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum


Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011

Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum


Könnte ich im Falle einer Ablehnung der Ausländerbehörde Klage unter Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe einreichen?

Für hilfreiche und sachkundige Aussagen bereits im Voraus recht herzlichen Dank.

Herbert

Hallo, also ganz ehrlich, hier kommt es alleine auf die Ausländerbehörde an. Könnt Ihr nachweisen, dass Ihr Euch erst hier in D kennengelernt habt ? Sonst „riecht“ es bestimmt stark nach Visummißbrauch. Dänemarkt ist eine Möglichkeit den behörden"wahnsinn" in D zu umgehen. Wir haben auch in DK ( Sonderborg ) geheiratet, ganz easy, keinen „Zwangsaufenthalt“. Wendet Euch an http://www.mydenmarkwedding.com/standesamter-danemar… zuständig ist die Frau Grete .
Selbst wenn es zu einem neuen Visumverfahren ab DB Manila kommen sollte, wird es erleichtert, denn der ehefrau steht das recht auf Erteilung des Visums zu wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllt ( u.a.a. Deutschkenntnisse ) Drücke Euch die dauemn. Wenn Ihr DK fahrt, könnt Ihr bei uns in Norderstedt gerne Station machen www.ftp-reisen.com . Viele Grüße
M.P.

Lieber Herbert,

bin zwar auf diesem Gebiet ganz gut bewandert, aber Dein Fall scheint doch etwas komplexer zu sein.
Ich denke ihr kommt nicht umhin, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Kostet zwar ein paar Euro, lohnt sich aber, wenn man dann auf der sicheren Seite ist. Bedauere es sehr, dass ich Dir nicht wirklich helfen kann. Wünsche aber Dir und Deiner zukünftigen Frau, alles Glück auf dieser Welt.

Liebe Grüße
Ronny

Hi

sorry ich bin was Rechtsprechung anbelangt nicht mehr so ganz aktuell.

Falls noch nicht geschehen, würde ich dir raten das mal in Board von info4alien einzustellen.

Hier konkret:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

gruß fons

Hoppla,

dat is aber ne harte Nuss!
Hallo Herbert,
grundsätzlich ist das mit der Heirat in Dänemark ne Supersache, da recht komplikationslos.
Aber grundsätzlich mußt Du mit Problemen rechnen, aus mehreren Gründen.
Erstens gibtes nur das AuPair-Visum, das seine Gültigkeit verliert. Dann kennt ihr Euch eigentlich nicht lang genug, um das die Behörde das klaglos hinnimmt. Dazu kommt auch noch Deine wirtschaftliche Situation, welche die Behörde nicht akzeptieren wird. Und ich meine, nix für ungut, auch zu Recht! Es kann nicht sein, bei aller Liebe, das Deine Auserwählte durch den Umstand, das Du Pfändungskonto hast, hier zum Sozialfall wird, nur weil Ihr heitratet. Also ich an Deiner Stelle würde das nicht wollen, ich meine man hat im Falle von ehrlicher Liebe und Zuneigung, auch eine Fürsorgepflicht. Und ich kann mir nicht vorstellen, das das Sozialamt Deine Vorstellung von Fürsorge ist. Es wird Dir ubrigens auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde nutzen, von der ich Dir übrigens dringends abrate, denn damit machst Du es nur noch schlimmer. Also die Einreise von Dänemark nach BRD würde ich versuchen, aber es gibt kein Garant das dies mit Erfolg gekrönt wird. Die Einreise über manila, denke ich , wird vermutlich erst mal abgelehnt, wegen der Kürze Eurer Beziehung und des knappen Lebensunterhalts.
Und nun ein kleiner Tip persönlicher Natur…schau Dir die Lebensumstände Deiner Freundin zu Hause genau an…in der Heimat…mehrere Wochen, jeden Tag…was Sie macht und wo sie hin geht…und dann entscheide ob das was Du von ihr weißt, mit dem zusammen paßt was Du gesehen hast…es ist schwierig objektiv zu sein, ganz klar, aber hilfreich…und dann entscheide neu! Ich hab da so einige Erfahrungen durch meinen Bekantenkreis, und da tun sich manchmal Abgründe auf.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen!
Gruß,
DNeu

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Ehegattennachzug.

Die Geschichte mit der Heirat in Dänemark ist bereits lang und vielfalch stellen sich die Ausländerbehörden stur.
Die Rechtslage ist jedenfalls nicht so eindeutig, wie Sie das schildern.

Gerne bin ich bereit mich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde einzusetzen.
Für meinen Tätigkeit würdich allerdings entweder mein Stundensatz von 208,25 Euro ansetzen oder eine pauschale Vergütung von 1200 Euro ansetzen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mich unter diesen Voraussetzungen mandatieren möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de

Hallo…

Da schicke ich schon mal die besten Glückwünsche!

Selbstverständlich könnt Ihr in Dänemark heiraten. Das Ihr dann Probleme bekommen könntet, wenn Ihr zusammen wieder nach Deutschland einreist, glaube ich nicht.
Der Art.6 im Grundgesetz besagt eigentlich alles. Es müßten schon viele Faktoren zusammenkommen, dass deine zukünftige Frau nicht in Deutschland bleiben könnte (Terroristen o.ä.). Davon gehe ich jetzt aber nicht aus :smile:

Wichtig ist es aber, zur Ausländerbehörde zu gehen und die Eheschließung dort anzuzeigen. Es gibt einen schönen Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“, den solltet Ihr gleich ausgefüllt zur Ausländerbehörde mitnhemen. Ferner sollte der original Reisepass der Frau und alle nötigen Urkunden mit zur Ausländerbehörde genommen werden.
Bei der Prüfung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, durch die Ausländerbehörde, wird auch das soziale Umfeld geprüft. Dazu würde ich Unterlagen mitnhemen, die ein geregeltes Einkommen nachweisen und auch Unterlagen über den Wohnraum (Mietvertrag).

Gruß Marcus

Hallo,

wichtig bei der ganzen Angelegenheit ist, dass die Aufenthaltserlaubnis Deiner Verlobten nicht vor der Ausreise nach Dänemark und der Eheschließung erlischt. Sie sollte also zusehen, dass sie noch bis zu Eurer Rückkehr offiziell bei den Aupaireltern beschäftigt ist.

Nach der Eheschließung beantragt Ihr dann unter Vorlage der Heiratsurkunde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Deine Verlobte muss dann einfache Deutschkenntnisse nachweisen, die sie ja wohl hoffentlich bereits besitzt.

Ich kann keine Gründe erkennen, warum die Ausländerbehörde den Antrag ablehnen sollte.

Etwas problematischer ist es, wenn die Aufenthaltserlaubnis vorher erlischt. Dann kann sie nämlich nicht mehr legal ins Bundesgebiet einreisen und die Ausländerbehörde könnte Euch auf das Visumverfahren verweisen.

Also solltet Ihr mit den Aupaireltern reden.

Gruß Maike

Auch in Dänemark kann man nur heiraten, wenn man für einige Zeit dort aufhältlich ist. Nur so nebenbei: Auch das bedeutet teurer Hotelaufenthalt. Außerdem wird dann vermutlich die Au-Pair-Tätigkeit beendet sein, die Wiedereinereise wäre in diesem Fall illegal. Also, warum nicht in der BRD heiraten, dann ist auch gleich die Namensführung geklärt. Haben Sie denn überhaupt schon mal beim Standesamt gefragt? Wenn schon alle Papiere da sind, da ist das bis Mai leicht zu schaffen. Auch in Dänemark sind übrigens Unterlagen vorzulegen. Oder wollen Sie, dass der deutsche Staat oder auch andere Staaten alle verheiraten sollen, auch ohne Unterlagen? Wären Sie erfreut darüber, wenn sich später herausstellt, dass sie schon auf den Phils verheiratet ist und 5 Kinder hat? Hat sie denn einfache Deutschkenntnisse? Das ist Voraussetzung. Müsste sie aber haben, sonst hätte sie kein Au-Pair-Visum bekommen.

alwosa

Hallo herbertalexander,

tut mir leid, da fehlen mir Kenntnisse.

Sorry.

Hallo lieber Herbert,

entschuldigen Sie bitte die späte Antwort.

Generell ist zu sagen, dass, wenn Ihre zuk. Ehefrau mit einem abgelaufenem Aufenthaltstitel in den Schengenstaaten reist, sie sich illegal aufhält.

Sollte sie wieder in Deutschland ohne eine Aufenthaltserlaubnis einreisen, ist sie genauso illegal, und da sollte in dem meisten Fällen auch nichts heilbar sein.

Bekannt sind solche Fälle z.B. von den Serben die sich visumsfrei 3 Monate hier aufhalten dürfen, und dann aber eigentlich wieder in ihr Land ausreisen müssten…
Sollte der Aufenthaltstitel nach § 18 III noch gültig sein, kann durch Vorlage der Heiratsurkunde normal die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 1 Nr.1 erteilt werden.

Im generellen, bei Visumsverstößen, und der Version mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis ist dies eine Vorgesetztenentscheidung und sollte im Normalfall durch Sie auch durch einen gesicherten Lebensunterhalt bestärkt werden.

Ansonsten heisst es leider, dass Sie in den sauren Apfel beissen müssen und das Visumsverfahren durchlaufen müssen… aber wie gesagt. Das sollte dann auch nach Aktenlage, zumeist durch einen Vorgesetzten, entschieden werden, so dass ich Ihnen leider keinen Tipp geben kann, der totsicher ist.

Aber Dänemark generell ist beliebt, das kann ich Ihnen bestätigen. :wink:

Viel Erfolg, und ich hoffe Ihnen ein wenig Mut zugesprochen zu haben. An ein paar Regeln in Sachen Aufenthalt müssen allerdings auch Sie sich halten. :wink: Und nicht traurig sein, wenn es wirklich so sein sollte, dass Ihre Frau ausreisen muss und das Visumsverfahren durchlaufen muss: Eine wahre Liebe steht sowas durch.

Lieben Gruß
SunnySasi

hallo,
kenne mich leider mit dieser Angelegenheit nicht sehr gut aus,
wünsche dir aber viel Glück!
gruß, Xana

Hallo Herbert,

ich antworte jetzt absatzweise nach Zitat der einzelnen Absätze. „>>>“ dient als Erkennung des Beginnes der Antwort.

Liebe/-r Experte/-in,

ich, deutscher Staatsbürger, möchte gerne am 10.März meine
philippinische Freundin in Dänemark heiraten.

Sie ist am 03.05.2010 mit einem Au Pair Visum eingereist und
hat derzeit eine Aufenthaltstitel nach §18 Abs. 3 AufenthG mit
dem Zusatz, dass dieser mit Beendigung der Au Pair Tätigkeit
erlischt.

Im Herbst 2010 lernte ich sie kennen und lieben und wir
beschlossen zu heiraten.
Im Dezember 2010 besorgten wir alle ( auch die aus Manila )
erforderlichen Papiere, welche zu einer Heirat in Dänemark
nötig sind.

Dänemark wurde auf Anraten mehrerer Personen deshalb gewählt,
weil der bürokratische Gang hier in Deutschland erheblich
länger dauert ( Termin vermutlich erst nach Ablauf ihrer
Aufenthaltserlaubnis ) und in Dänemark auch Dokumente in
englisch akzeptiert werden.

Nun zu meiner Frage:

„Kann sie als meine Ehefrau nach der Einreise aus Dänemark bei
unserer Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erhalten, ohne
dies über den sehr teuren Umweg Rückreise nach Manila und den
damit verbundenen Hotelaufenthalt für unbestimmte Zeit bis zum
Erhalt eines Familienzusammenführungsvisums tun zu müssen?“

>>> Es gilt das Recht nach Schengen-Abkommen. Frage ist, ob durch de Heirat in einem Schengenstaat eine Aufenthaltserlabubnis zu erlangen ist. Ich gehe davn aud, dass aucn in deisem Fall ein Famiölienzusammenführung zu eantragen ist, wobei eien Aus-und Einreise immer sein muss. Es muss sich dabei aber zwangsweise nicht um die Philippinen handeln. sondern um einen nicht zu Europa gehörenden Staat, evtl. die Schweiz.

(…)

„Die Einreise meiner Verlobten ist seinerzeit einzig und
alleine zum Zwecke der Au Pair Tätigkeit erfolgt, der
Entschluss zur Heirat erfolgte erst im Spätherbst, so dass uns
niemand vorwerfen kann, sie sei unter Vorspiegelung falscher
Gründe eingereist.“

>>> Wird und sollte Ihnen auch kein vernünftiger Mensch vorwerfen.

"Anbei noch einige von mir gefundene Informationen, welche ich
aber nicht vollständig einschätzen zu vermag:

Zum einen folgende Aussage:

Sollte die ABH die Genehmigung nicht erteilen und auf eine
Ausreise und einen neuen Visumsantrag bestehen, dann kann man
noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen wegen
Ermessungsfehler, denn das würde dem Artikel 6 des
Grundgesetzes bzgl. Recht auf Unverletzlichkeit der Ehe
widersprechen und evtl. auch der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift 9.1.0.4 zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)

>>> Dazu rate ich auf jeden Fall die Befragung eines Fachanwaltes. Schon deshalb, weil sich Gesetze und Durchführungsverordnungen ständig ändern.

„Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumspflicht
verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, daß ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
erfüllt ist“.

>>> s. o.

"Ein Gerichtsurteil des VG München (Gerichtsbescheid vom
02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163) bestätigt dies.
Ein interessanter Absatz aus diesem Urteil lautet wie folgt:
… Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die
beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn
ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich
gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft
überwiegen.

>>> Das kann durchaus ein Argument darstellen.

Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in
Kraft, die aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten.
Der §27 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf
einen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt
die Ausnahmen, für die der Anspruch nicht erfüllt ist
(Sozialhilfe).
Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise,
die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung
(AufenthV) beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle
durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des
Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise
den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer,
die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als
abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3
Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der
einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche
Überregulierung.


Sowie ganz aktuell:

Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09
16.11.2010

Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für
Besuchsvisum


Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09
11.01.2011

Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für
Besuchsvisum


„Könnte ich im Falle einer Ablehnung der Ausländerbehörde Klage
unter Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe einreichen?“

>>> Auch die Frage nach Prozeßkostenhilfe ist durch einen Anwalt zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg