Liebe/-r Experte/-in,
ich, deutscher Staatsbürger, möchte gerne am 10.März meine philippinische Freundin in Dänemark heiraten.
Sie ist am 03.05.2010 mit einem Au Pair Visum eingereist und hat derzeit eine Aufenthaltstitel nach §18 Abs. 3 AufenthG mit dem Zusatz, dass dieser mit Beendigung der Au Pair Tätigkeit erlischt.
Im Herbst 2010 lernte ich sie kennen und lieben und wir beschlossen zu heiraten.
Im Dezember 2010 besorgten wir alle ( auch die aus Manila ) erforderlichen Papiere, welche zu einer Heirat in Dänemark nötig sind.
Dänemark wurde auf Anraten mehrerer Personen deshalb gewählt, weil der bürokratische Gang hier in Deutschland erheblich länger dauert ( Termin vermutlich erst nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis ) und in Dänemark auch Dokumente in englisch akzeptiert werden.
Nun zu meiner Frage:
Kann sie als meine Ehefrau nach der Einreise aus Dänemark bei unserer Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erhalten, ohne dies über den sehr teuren Umweg Rückreise nach Manila und den damit verbundenen Hotelaufenthalt für unbestimmte Zeit bis zum Erhalt eines Familienzusammenführungsvisums tun zu müssen?
Finanziell wäre das eine sehr schwierige Hürde für uns, da mir selbst bis Oktober 2012 nur der pfändungsfreie Teil meines Gehaltes zum Leben bleibt, und ich vorerst alleiniger Ernährer von uns wäre.
Die Einreise meiner Verlobten ist seinerzeit einzig und alleine zum Zwecke der Au Pair Tätigkeit erfolgt, der Entschluss zur Heirat erfolgte erst im Spätherbst, so dass uns niemand vorwerfen kann, sie sei unter Vorspiegelung falscher Gründe eingereist.
Anbei noch einige von mir gefundene Informationen, welche ich aber nicht vollständig einschätzen zu vermag:
Zum einen folgende Aussage:
Sollte die ABH die Genehmigung nicht erteilen und auf eine Ausreise und einen neuen Visumsantrag bestehen, dann kann man noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen wegen Ermessungsfehler, denn das würde dem Artikel 6 des Grundgesetzes bzgl. Recht auf Unverletzlichkeit der Ehe widersprechen und evtl. auch der allgemeinen Verwaltungsvorschrift 9.1.0.4 zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) „Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumspflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist“.
Ein Gerichtsurteil des VG München (Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163) bestätigt dies. Ein interessanter Absatz aus diesem Urteil lautet wie folgt: … Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft überwiegen.
Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in Kraft, die aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten.
Der §27 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt die Ausnahmen, für die der Anspruch nicht erfüllt ist (Sozialhilfe).
Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise, die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.
Sowie ganz aktuell:
Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum
Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum
Könnte ich im Falle einer Ablehnung der Ausländerbehörde Klage unter Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe einreichen?
Für hilfreiche und sachkundige Aussagen bereits im Voraus recht herzlichen Dank.
Herbert

