Ausländerrecht - Kind verschwiegen?

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frau aus Thailand kam ursprünglich als Aupair nach D.

Im Visumsantrag hat sie jedoch nicht angegeben, dass sie in Thailand eine Tochter hat, welche bei ihrem Ex-Freund (dem Vater der Tochter) lebt.

Ist es ein Problem, wenn sie jetzt bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach Heirat mit deutschem Staatsbürger angibt, dass sie eine Tochter hat, die in Thailand lebt?

Oder muss sie dies garnicht angeben?

Falls sie es nicht angibt, kann ihr vorgeworfen werden, dass sie es vorsätzlich verschwiegen hat und somit ein eventuell erteilter Aufenthaltstitel wieder zurückgenommen werden?

herzlichen Dank für Ihre ausländerrechtliche Anfrage.

Sie sollte den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wahrheitsgemäß beantworten.

Ich glaube nicht das sie deswegen Schwierigkeiten erhält, da sie durch das Auslassen dieser Angabe wohl nicht das Visum erschlichen hat.

Sollten sie jedoch Schwierigkeiten bekommen, bin ich gerne bereit sie in der Sache zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.familienzusammenfuhrung.de/

Wo liegt eigentlich das Problem? will sie einen Aufenthaltstitel oder die Tochter?

Eine Tochter im Ausland spielt keine Rolle bei der Frage eines Aufenthaltstitels für die Mutter bzw. Ehefrau eines Deutschen.

alwosa

Hallo, da würde ich mir nicht so viele Gedanken drüber machen, aber bitte jetzt angeben im Antrag, dass sie ein Kind hat. Sie kann ja sagen, dass sie es im Visumantrag vergessen hat.
Es könnte nur Probleme geben, wenn das Kind irgendwann mal nach Deutschland kommen soll und es hat noch niemand zuvor gehört, dass sie überhaupt ein Kind hat.
Mit ihrem jetzigen Aufenthalt hat das aber nichts zu tun.
Gruß Maike

Hallo Herr Alexander,

ein Nachteil würde nur entstehen, wenn in einem Formular einer Behörde danach gefragt worden und dann Falschangaben gemacht worden wäre.

Ob es für die Erlangung eines Aufenthalztstitels angegeben werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis, aber ich glaube es nicht.

Im Rahmen der Beantragung staatlicher Leistungen spielt es weder eine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration
    Ausländerhilfe e. V. Duisburg