Ausländerrecht staatenlos

Hallo,…

Ich bin seit 1989 in Deutschland,geboren bin ich in der UdSSR ( Armenien ) jetzt bin ich 25 Jahre alt.
Habe von beiden Botschaften einen negativ Bescheid, dass ich kein russiche und armenische Staatsbürger bin.
Habe jetzt einen Ausweisersatz, Paragraph 25 Abs 5 AufentG drine steht Staatsangehörigkeit ist ungeklärt, ich darf mich damit nur im Deutschland bewegen.
Jetzt möchte ich ein Auslandsstudium machen aber darf nicht aus Deutschland nicht raus bzw. verreisen.

Folgend Fragen :

Was kann ich beantragen ?
Kann ich einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen oder einen Reiseausweis für Ausländer ?
Wenn ich die beiden Bescheide habe, zähle ich den zu denn Staatenlosen ?

Würd mich, wenn mir jemand weiter helfen könnte.

Schöne Grüße aus Berlin

hallo,
es tut mir leid, aber mit Staatslosigkeit kenne ich mich gar nicht aus.

Viel Erfolg,
Xana

Hallo,
Du musst bei der Ausländerbehörde nicht nur nachweisen, dass Du die Staatsangehörigkeiten nicht hast, sondern, dass Du sie auch nicht in zumutbarer Weise wiedererlangen kannst. Viele der Nachfolgestaaten der Sowjetunion fordern einen rechtmäßigen Aufenthalt in dem entsprechenden Land von einem Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren. Du müsstest Dir also Bescheinigungen ausstellen lassen, die bestätigen was unternommen werden kann, damit Du die Staatsangehörigkeit des Landes bekommen kannst. Das musst Du der Ausländerbehörde vorlegen und dort erklären, dass es Dir als „ungeklärtem“ Staatsangehörigen nicht möglich ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Armenien oder Russland zu bekommen. Dann würd ich auch einen Staatenlosenpass beantragen und mit dem kannst Du dann auch reisen.
Gruß Maike

Hallo,…

Hi :wink:

Ich bin seit 1989 in Deutschland,geboren bin ich in der UdSSR
( Armenien ) jetzt bin ich 25 Jahre alt.
Habe von beiden Botschaften einen negativ Bescheid, dass ich
kein russiche und armenische Staatsbürger bin.
Habe jetzt einen Ausweisersatz, Paragraph 25 Abs 5 AufentG
drine steht Staatsangehörigkeit ist ungeklärt, ich darf mich
damit nur im Deutschland bewegen.
Jetzt möchte ich ein Auslandsstudium machen aber darf nicht
aus Deutschland nicht raus bzw. verreisen.

Folgend Fragen :

Was kann ich beantragen ?

Man kann alles beantragen, obs befürwortet wird ist ne andere Frage.

Kann ich einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen oder
einen Reiseausweis für Ausländer ?

Der Reiseausweis für Ausländer erscheint mir da sinniger, da ja im Moment die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und nicht Staatenlos. Bitte auch im Bewusstsein sein, dass der RA für Ausländer zwingend kostenpflichtig ist. So, als wenn jeder Deutsche auch für seinen Reiseausweis zahlen muss.

Wenn ich die beiden Bescheide habe, zähle ich den zu denn
Staatenlosen ?

Kann ich leider nicht beantworten, sorry.

Würd mich, wenn mir jemand weiter helfen könnte.

Schöne Grüße aus Berlin

Schöne Grüße zurück! :wink:

hallo,
leider kann ich hier keine Auskunft geben, würde Dir aber raten Dein Problem bei http://www.info4alien.de zu schildern. Dort schreiben u.a.a. Mitarbeiter von div. Ausländerbehörden.
Viele Grüsse aus Norderstedt
Manfred

Hallo

Staatsangehörigkeitsrecht bzw. Staatenlosigkeit ist nicht so meine Stärke. Frag doch mal in meinem Board nach, da wirst du sicher einige Antworten erhalten:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

gruß fons

herzlichen Dank für Ihre ausländerrechtliche Anfrage.

Sollten Sie staatenlos sein, würden Sie gemäß Art. 12 des Staatenlosenübereinkommens eine Rechtsstellung erhalten , die der von Flüchtlingen vergleichbar ist.

Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben - können Sie dann auch einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben können Sie sich auch in Berlin an Rechtsanwältin Katharina Fröbel wenden, die sich auch aufs Ausländerrecht spezialisiert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]

http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de

Hallo, also meiner Meinung nach sollten Sie sich als erstes um die Deutsche Staatsbürgerschaft kümmern, danach um das Studium. Das wäre jetzt Nr. 1 für Sie. Wie ich gelesen habe, haben Sie einen Anspruch auf schnellere Bearbeitung und einen Erhalt auf die Staatsbürgerschaft laut:

"Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.

8.1.3.1
Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichen von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Abweichen von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asylverfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahre besteht und nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose ausweist."

Mein Rat an Sie falls Sie es selbst nicht schaffen: Nehmen Sie sich einen guten Anwalt und lassen Sie sich die Deutsche Staatsbürgerschaft geben. Dann können Sie auch mit dem Studium egal wo anfangen! Und es ersparrt Ihnen eine Menge Arbeit und Ärger egal wo.

Viel Glück!

Gana

hier nochmal der link:
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_13122000_V61240051…

Hallo Awetis,

da sie in BRD eigentlich keine Rechte besitzen, sehe ich nur einen Weg:
1.Bei Erfüllung einiger Voraussetzungen können sie in Deutschland und anderen Vertragsstaaten des Staatenlosenübereinkommens vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474; BGBl. II 1977 S. 235) den Reiseausweis für Staatenlose erhalten. Dies sehe ich eigentlich als unumgänglich an.
2.Da Deutschland gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet ist, die Einbürgerung von Staatenlosen zu erleichtern, kann beim derzeitigen Stand des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2000 die Einbürgerung im Idealfall so vonstatten gehen: Nach 6 Jahren dauernden Aufenthalts in Deutschland kann „am besten“ – so die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration – mit der Vorlage des Reiseausweises für Staatenlose eingebürgert werden, wenn ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, die mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistete freiheitliche demokratische Grundordnung anerkannt wird (vgl. Einbürgerungstest) und sichergestellt ist, dass der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden kann.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

Gruß,
DNeu

Wer staatenlos beantragt einen Ausweis für Staatenlose. Die Staatenlosigkeit muss man natürlich nachweisen.2 Bescheide von Armenien und Russland liegen ja schon vor. Falls noch eine weitere Staatsaneghörigkeit in Betracht kommt (z.B. die der Eltern) muss natürlich auch nachgewiesen sein, dass man diese nicht hat. Staatenlosigkeit kommt nur ganz selten vor. Wahrscheinlich haben sie die Staatsaneghörigkeit der Eltern oder eines Elternteils. Es kann aber auch sein, dass entweder Armenien oder Russland hier eine falsche Ansicht vertreten (manchmal nur, weil sie keine Lust haben, etwas nachzuprüfen).

alwosa

Hallo Awetis, mit dem Thema „staatenlos“ kenne ich mich gar nicht aus - würde hierzu wohl mal einen Anwalt befragen!!! Alles Gute - Ella

Hallo,…

ich will nicht kritisieren, dass Sie im Ausland studieren wollen, bitte nicht so nehmen, aber ist es in Deutschland nicht möglich? In welches Land möchten Sie?

Haben Sie bereits bei der zuständigen Stelle im Ausländeramt gefragt, ob sie Möglichkeit haben die deutsche Staasangehörigkeit zu beantragen?

In jedem Fall rate ich Ihnen auch, einen Anwalt aufzusuchen und nachzufragen.

Als Staatenloser könnte es trotzdem durchaus möglich sein, eine Reisemöglichkeit zu erhalten.

Sie können mich gerne auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration Ausländerhilfe e. V.