Ausländersteuer

Hi,

fällt die Ausländersteuer auch an, wenn ein ausländischer Künstler im Auftrag einer deutschen Firma im Ausland auftritt?

Andreas

Hi Andy,

die Kreativität des Volksmundes im Erfinden von neuen Steuern und Abgaben beeindruckt mich immer wieder. Vielleicht mal Herrn Dr. Schäuble vorschlagen, dass man den Tatbestand des Ausländerseins besteuern könnte?

Wieauchimmer: Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer durch pauschalen Abzug bei demjenigen, der die Gage schuldet, gibt es u.a. bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus künstlerischen Darbietungen erzielen. Dabei ist das, was Du beschreibst, dass nämlich ein in D Steuerpflichtiger den Künstler engagiert, der Normalfall.

Wenn ein Ausländer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wird er genau gleich zur ESt veranlagt wie ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Deutscher.

Hier die Einzelheiten zur genannten Abzugsteuer:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50a.html

Schöne Grüße

MM

Danke für Deine Antwort! In dem Merkblatt wird aber nur von „im Inland ausgeübte…“ gesprochen, gilt das nun auch für den Auftritt im Ausland?

Servus,

das Merkblatt ist das Einkommensteuergesetz, nur echt mit dem Geier.

Wenn ein Künstler im Inland auftritt, wird seine Tätigkeit im Inland ausgeübt. Wenn er im Ausland auftritt, wird sie im Ausland ausgeübt - da hat dann in diesem Fall der deutsche Fiskus keinen Zugriff, sondern der trésor public, das sentralskattekontoret for utenlandssaker, HM tax office oder sonst jemand von der Konkurrenz.

Schöne Grüße

MM

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Ausländersteuer - und es gibt sie doch!?
Hallo Martin,

es gibt sie doch im offiziellen Sprachgebrauch - die Ausländersteuer.
Die Künstersozialkasse, immerhin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verwendet diesen Begriff in ihrer Broschüre (Ziffer 6) für abgabepflichtige Veranstalter.
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download…

Gruß Woko

Hi Woko,

immerhin ist im Text zu dem Absatz bei der KSK von „so genannter Ausländersteuer“ die Rede.

Seisdrum, mag der Begriff verwendet werden. Wenn ich jetzt allerdings grade eben einem Mandanten mit Geduld und Spucke den Begriff der beschränkten Steuerpflicht nahegebracht hätte, und er mir dann triumphierend das KSK-Merkblatt hinlegte, verfiele ich in äußerlich erkennbare und unüberhörbare seltsame Zustände.

Da dem aber nicht so ist, erwarte ich demnächst ein Merkblatt von der AOK zum Thema Spekulationssteuer und retiriere in stiller Resignation.

Schöne Grüße

MM

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