Ausländersteuer /Einkommenssteuer - Berechnung N/B

Hallo zusammen,
ich schreibe am Mittwoch eine Klausur, in der unter anderem auch das Thema der Ausländersteuer bei Künstlern angeschnitten wird.

Hierzu und vorallem zu der Berechnung habe ich ein paar Fragen. Ich gebe euch mal einige Infos, und Thesen von mir und anschließend meine offenen Fragen, damit ihr meinen Wissenstand wisst und merkt wo es harkt.

1.) Wir unterscheiden zwischen beschränkt Steuerpflichtigen ( der, der weder seinen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort in DE hat) und unbeschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlicher AUfenthaltsort in Deutschland).

2.) Sowohl Deutsche Künstler, als acuh Ausländische Künstler (also alle Künstler) müssen die Ausländersteuer / Einkommenssteuer zahlen (bzw. der Verwerter muss diese für die Künstler zahlen)

3.) Zusätzlich zu dem Steuersatz kommt 5,5% vom Steuersatz dazu (Soli)

4.) Wir unterscheiden zwischen der Bruttobesteuerung und der Nettobesteuerung

Bruttobesteuerung:
(ausgezahlter Betrag ohne Abzüge) - 15,825 % (Steuersatz inkl Soli)

  • Besteuerung der Einnahmen (Gage)
  • Keine Berücksichtigung von Betriebskosten
  • Gültig ab 250 Euro
  • Bei Solisten, Chören, Orchester usw. ermäßigter Steuersatz: 7%

Nettobesteuerung:
(Gage / Honorar abzüglich Nebenkosten (Hotel usw.)) - 18,8 % (Steuersatz inkl Soli)

  • Besteuerung des Gewinns
  • Von den Einnahmen werden die Ausgaben abgezogen
  • Bei Solisten, Chören, Orchester usw. ermäßigter Steuersatz: 7%

So… also… das ist so mein Zwischenstand.

nun mal konkrete Fragen:

  • Ist es richtig, dass jeder Künstler diese steuern bezahlt / der Veranstalter die Steuern zahlt?
  • Wann wende ich die o.g. Bruttobesteuerung an?
  • Wann wende ich die o.g. Nettobesteuerung an?
  • Kommt auf die 7% erm. Steuersatz acuh noch 5,5% Soli?

Unsere Lehrerin hat das Thema etwas wirr erklärt, so dass wir alle nicht so ganz dahinter steigen!

Vielleicht könnt ihr mir zwei / drei beispielaufgaben nennen, mit Berechnung und kurze erkläreung warum ihr welche besteuerung gewählt habt.

Sollte alles was ich hier genannt habe totaler Mist sein… dann… ähm… joa. drückt mir die Daumen :wink:

Vielen Dank für die Hilfe

Abzugssteuer § 50 a EStG
Hi,

ich schreibe am Mittwoch eine Klausur, in der unter anderem
auch das Thema der Ausländersteuer bei Künstlern angeschnitten
wird.

Rechtslage zu welchem Jahr? Ab 1.1.2009 hat sich da mal wieder was geändert.

Du brauchst die Verfügung der OFD Karlsruhe, 14.1.2009, S 2303/48 - St 111/St 142
siehe
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…

2.) Sowohl Deutsche Künstler, als acuh Ausländische Künstler
(also alle Künstler) müssen die Ausländersteuer /
Einkommenssteuer zahlen (bzw. der Verwerter muss diese für die
Künstler zahlen)

Staatsangehörigkeit ist kein Kriterium für die Einkommensteuer, jedoch ob der Künstler beschränkt steuerpflichtig ist.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird die Abzugssteuer nicht einbehalten und es wird normal besteuert.

Übrigens, bei „Ausländersteuer“ läuft es mir kalt den Rücken runter, das Ding heißt Abzugssteuer nach § 50a EStG.

Zur Rechtslage 2008 und früher
Besteuerung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern
BKPV 97/2003
BMF-Schreiben vom 31.7.2002, IV C 5 - S 2369 - 5/02 (BStBl 2002 I, 707)
http://www.bkpv.de/ver/pdf/berdienst2003/Fach08%20.pdf
dort Seite 158

damit es nicht langweilig wird, gab es dazu aber noch regelmäßig kleinere Ergänzungen, hauptsächlich wegen der EU…

Ich beschäftige mich zwar ab und zu mit dieser Erhebungsform, aber es ist definitiv nicht mein Steckenpferd.

Schöne Grüße
C.