Hallo,
kann man die Lohnsteuer, die man in Belgien auf ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gezahlt hat, in der deutschen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
Gruß
Hallo,
kann man die Lohnsteuer, die man in Belgien auf ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gezahlt hat, in der deutschen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
Gruß
Servus,
kann man die Lohnsteuer, die man in Belgien auf ein Einkommen
aus nichtselbständiger Arbeit gezahlt hat, in der deutschen
Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
nein. Werbungskosten sind anders definiert:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html
Unabhängig davon wären Werbungskosten, die mit belgischen Einkünften in Zusammenhang stehen, nicht bei deutschen Einnahmen abziehbar.
Schöne Grüße
MM
Servus MM,
gilt dies auch bei der doppelten Haushaltsführung?
Denn: ich habe sowohl in Belgien als auch in D einen Wohnsitz gehabt.
Belgien war mein Zweitwohnsitz.
MfG
DD
Servus,
gilt dies auch bei der doppelten Haushaltsführung?
ob und wie die nach belgischem Recht ansetzbar ist, weiß ich nicht. Ich vermute, dass ja, alldieweil es im belgischen und französischen Steuerrecht einige Ähnlichkeiten gibt.
Ansetzbar ist sie in jedem Fall (falls die Bedingungen dafür erfüllt sind) bei der Ermittlung der belgischen Einkünfte nach deutschem Recht, wenn die in der deutschen ESt-Erklärung zur Ermittlung des Tarifs (> Progressionsvorbehalt) verwendet werden.
Wenn belgische Steuer einbehalten oder bezahlt worden ist, gehe ich davon aus, dass die Frage, in welchem Land welche Einkünfte besteuert werden, nicht mehr klärungsbedürftig ist, sondern bereits durch die Arbeitgeber zutreffend behandelt wurde.
Falls nein: Bitte den Sachverhalt nochmal ausformulieren (>> FAQ:1129) und warten, bis Cirwalda vorbeischaut. Die kriegts auch noch auseinandergefummelt, wenn sich Boris Becker über eine Holding mit Sitz in Vaduz an einer Hazienda in Brasilien beteiligt und von dieser ein Gehalt bezieht…
Schöne Grüße
MM
Hi Martin,
Falls nein: Bitte den Sachverhalt nochmal ausformulieren
(>> FAQ:1129) und warten, bis Cirwalda vorbeischaut. Die
kriegts auch noch auseinandergefummelt, wenn sich Boris Becker
über eine Holding mit Sitz in Vaduz an einer Hazienda in
Brasilien beteiligt und von dieser ein Gehalt bezieht…
ein schöner Fall, bei Gelegenheit zerpflücke ich ihn dir mal
und danke für das Lob. Dafür lese ich sehr gerne deine Ausführungen zur Umsatzsteuer, so dass sich das gut ergänzt.
Schöne Grüße
C.
Progressionsvorbehalt
Hallo,
kann man die Lohnsteuer, die man in Belgien auf ein Einkommen
aus nichtselbständiger Arbeit gezahlt hat, in der deutschen
Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
Die Frage gehört zu der unten geposteten Frage
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Es liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor, aufgrund des Wohnsitzes hier (=ist Normalfall).
Da es sich um einen belgischen Arbeitgeber gehandelt hat (davon gehe ich mal aus), liegt das Besteuerungsrecht für den belgischen Lohn beim belgischen Staat. Dieses Besteuerungsrecht hat er auch ausgeübt.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland -Belgien sind diese Einkünfte dann in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. sie wirken sich nur auf die Höhe des Steuersatzes aus. Alle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit angefallenen Werbungskosten, wie z.B. doppelter Haushalt, Fahrtkosten,(etc, berechnet nach deutschem Steuerrecht), werden bei diesen Progressionseinkünften abgezogen, so dass die Steuersatzerhöhung etwas niedriger ausfällt.
Die belgische Steuer ist auf keinen Fall irgendwie bei der deutschen Steuer anzusetzen, weder als Werbungskosten noch als anrechenbare Steuer.
Ausländische Steuer ist nur dann anrechenbar, wenn die entsprechenden Einkünfte hier in Deutschland voll wie inländische zu versteuern sind und dies ist ja hier gerade nicht der Fall.
Progressionsvorbehalt, siehe
http://www.stb-web.de/fachartikel/istr/article.php/i…
Wenn noch was unklar ist, einfach nochmal fragen…
Schöne Grüße
C.