Hallo, folgende Frage: Eine inländische natürliche Person gibt einer ausländischen Firma (Einzelunternehmen in der EU) für den Betrieb ein Darlehen. Die ausländische Firma zahlt der deutschen natürlichen Person Zinsen. Wie sind diese Zinsen in Deutschland zu versteuern? Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer? Muss die ausländische Firma Steuern abführen?
Hallo,
Ausländische Zinseinkünfte werden grundsätzlich in Deutschland besteuert (Besteuerung im Wohnsitzstaat).
Zusätzlich zur Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge durch Deutschland besteuert oftmals auch der ausländische Staat die Kapitalerträge (Besteuerung im Quellenstaat). Trotz eines Abzuges ausländischer Steuer sind in Deutschland stets die Bruttoerträge steuerpflichtig, also die Kapitalerträge vor Abzug der ausländischen Quellensteuer. Das führt dann zunächst zu einer Doppelbesteuerung der Kapitalerträge, nämlich durch das In- und Ausland. Mit Ihrem Freistellungsauftrag können Sie die ausländische Steuer leider nicht vermeiden.
In der Regel wird im Ausland der Quellensteuerabzug aber von vornherein begrenzt. Die nach DBA höchstzulässigen ausländischen Quellensteuersätze auf die Bruttoerträge betragen im Regelfall bei Zinsen 10 %
nach Erstattung. Vermieden wird hier die Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der begrenzten ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer.
Wurde vom ausländischen Staat eine höhere als die nach DBA zulässige ausländische Quellensteuer erhoben, können Sie Erstattung des zu hohen Betrages beantragen. Stellen Sie den Erstattungsantrag an die jeweilige ausländische Steuerbehörde. Die Antragsformulare für die meisten westlichen Staaten erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, ggf. auch als Download unter www.bzst.bund.de, Rubrik »Ausländische Quellensteuer«.
Dem ausländischen Quellenstaat (Staat, in dem der Schuldner der Kapitalerträge ansässig ist) müssen Sie im Regelfall Ihren inländischen Wohnsitz nachweisen, sonst wird die Begrenzung der Quellensteuer verweigert. Dieser Nachweis erfolgt durch Bestätigung Ihres deutschen Wohnsitzfinanzamts auf dem genannten Antragsformular.
Gruss