Hallo!
Kann ein auslaendischer Arbeitnehmer in Deutschland die Kirchensteuer umgehen? Wie macht man das? Muss man dafuer aus der Kirche austreten? Oder ist es einfacher, sie zu bezahlen, anstatt viele Behoerdenwege auf sich zu nehmen?
Ich hoffe, dass mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen kann!
Gruesse,
Bethje
hi,
Kann ein auslaendischer Arbeitnehmer in Deutschland die
Kirchensteuer umgehen?
ja!
Wie macht man das? Muss man dafuer aus
der Kirche austreten?
ja, wenn man austritt ist ab dem monat des austritts (manche länder monat nach austritt) die kirchensteuer geschichte für den steuerpflichtigen.
Oder ist es einfacher, sie zu bezahlen,
anstatt viele Behoerdenwege auf sich zu nehmen?
ist in der tat einfacher, aber ob „es sich lohnt“, liegt am steuerpflichtigen, ob er den austritt mit seinem religiösen gewissen vereinen kann, ob materielle güter ihm wichtiger sein können und wenn ja ab welcher grenze etc. das muss der steuerpflichtige ganz für sich entscheiden!
Ich hoffe, dass mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen kann!
ich glaube dass dir kaum jemand konkret helfen kann…
mfg vom
showbee
Hallo
Und wenn ich jetzt mal so unwissend fragen darf - wie muss man das dann anstellen? Beim Finanzamt? In der Pfarre? Auch wenn die Person noch gar keinen Wohnsitz in Deutschland hat, sondern pendelt?
Kenn mich leider gar nicht aus.
Gruesse,
Bethje
Hi !
hab einfach mal den § 1 aus dem Kirchensteuergesetz für Schleswig-Holstein kopiert. Jedes Bundesland regelt die Kirchensteuerpflicht aber anders. Du solltest daher mal mitteilen, in welchem Bundesland du arbeitest.
Desweiteren ist zu sagen, dass wohl die meisten Kirchensteuergesetze
- immer auf irgendwelchen Kirchenordnungen verweisen,
- den steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erfordern und
- die Mitgliedschaft des Steuerpflichtigen fordern.
Ich halte es daher eher für wahrscheinlich, dass Pendler nicht kirchensteuerpflichtig sind. Aber das ist wohl ne Einzelfallentscheidung.
BARUL76
§1 Steuerberechtigung
- 1Die evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. 2Diese gelten für alle Glieder der evangelischen Kirchen oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchen regeln
-
die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,
-
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht,
-
die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,
-
das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,
-
das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.
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hi,
wenn also KiSt abgezogen wird, rufe mal beim finanzamt an und frage nach, wo du dich abmelden musst. die sagen dir dann die genaue adresse ggf. auch sprechzeiten. i.d.R. sollte es das amtsgericht sein, an welches du dich wenden musst.
mfg vom
showbee
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Hi!
hab einfach mal den § 1 aus dem Kirchensteuergesetz für
Schleswig-Holstein kopiert. Jedes Bundesland regelt die
Kirchensteuerpflicht aber anders. Du solltest daher mal
mitteilen, in welchem Bundesland du arbeitest.
Ich bin’s nicht selbst - und es ist in NRW. Anscheinend hat der Arbeitnehmer auf irgendeinem Bewerbungsformular mal RK eingefuellt…
Desweiteren ist zu sagen, dass wohl die meisten
Kirchensteuergesetze
- immer auf irgendwelchen Kirchenordnungen verweisen,
- den steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland erfordern und
- die Mitgliedschaft des Steuerpflichtigen fordern.
Eigenartig - vielleicht wird es aber in Kuerze einen Wohnsitz dort geben (der dann aber ein Zweitwohnsitz waere).
Danke fuer deine Hinweise! :o)
Bethje
Hi !
§ 3 des Kirchensteuergesetzes des Landes NRW, welcher die persönliche Steuerpflicht definiert lautet also
§ 3 [Persönliche Steuerpflicht]
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
Wie bereits in der letzten Meldung genannt, handelt es sich somit um eine „einfache“ Prüfung, ob „Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Inland liegen.
HINWEIS: Der steuerliche „Wohnsitz“-Begriff unterscheidet sich zum Teil wesentlich von dem melderechtlichen. Also nur weil sich jemand polizeilich meldet, muss er steuerlich noch lange keinen Wohnsitz begründet haben.
Einige Anhaltspunkte für die Prüfung des „Wohnsitzes“ oder des „gewöhnlichen Aufenthalts“ könnten sicherlich auch hier im Brett genannt werden. Für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung sollte aber ein steuerlicher Berater direkt kontaktet werden.
BARUL76
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Hallo Barul76
Danke! Werde die Informationen weiterleiten. :o)
Gruesse,
Bethje