Hallo Chris, leider habe ich deine Mail erst heute morgen gelesen. Also, wenn dein Nachmieter Arbeit in Deutschland hat, muss er zwar noch lange keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, er muss aber eine Aufenthaltsgenehmigung haben, die ihm berechtigt, hier einer geregelten Arbeit nachzugehen. Und dies bestimmt nicht nur noch die nächsten zwei Monate. Betroffen wäre hier das allgemeine Gleichheitsgesetz (Anti-Diskriminierungsgesetz).
Hier ein Gerichtsentscheid vom 19.01.2010:
Zitat Anfang: Dunkelhäutige Mietinteressenten abgelehnt: Immobilienverwalter muss Schadenersatz leisten
Wird einem Mietinteressenten wegen seiner Hautfarbe oder ausländischen Herkunft von vornherein die Wohnungsbesichtigung verweigert, so macht sich der Immobilienverwalter schadensersatzpflichtig. Das ist der Tenor eines am 19.01.2010 ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 24 U 51/09).
Im Rechtsstreit vereinbarte ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft mit dem für eine inserierte Wohnung zuständigen Immobilienverwalter einen Besichtigungstermin. Allerdings wurden sie am Tag der Besichtigung von der Hausmeisterin mit den Worten, die Wohnung werde nicht an “Neger – äh Schwarzafrikaner oder Türken” vermietet, abgewiesen.
Das OLG machte deutlich, dass der Verwalter für das Verhalten der Hausmeisterin haftet. Schließlich habe er sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung des Besichtigungstermins bedient.
Die Äußerung der Hausmeisterin stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Paar wurde wurde deswegen Schadenersatz für die Fahrtkosten und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.056 Euro zuerkannt. Zitat Ende
Es ist zwar nicht hundertprozentig der gleiche Fall, aber ich mein, dein Nachmieter könnte also durchaus einen Rechtsanwalt einschalten und Schadenersatz fordern.
Und zu deinem Problem aus war:
Zunächst ist festzuhalten, dass du gesetzlich keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis hast. Im Zweifel ist der vereinbarte Mietzins daher bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen.
Da dein Vermieter generell aber nicht abgeleht hat, einen Nachmieter zu akzeptieren, wurde hier eine vertragliche Regelung erzielt, nach der es dir gestattet wurde, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn ein Nachmieter gefunden wird. In einem Rechtsstreit wäre diese Vereinbarung freilich nachzuweisen.
Wurden keine Auswahlkriterien vereinbart, gilt folgendes (und dazu zählt dein Grund „deutsche Staatsbürgerschaft“ NICHT!):
Nach bestehender Rechtsprechung muss in gemäß § 242, also nach Treu und Glauben, stets ein „geeigneter und zumutbarer“ Nachmieter gestellt werden. Nach Entscheidung des BGH vom 22.1.2003 Az: VIII ZR 244/02 müssen beim vertragsschluss mit dem Nachmieter fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen bei der Frage der Geeignetheit und Zumutbarkeit unberücksichtigt bleiben.
Dies bedeutet: Hat der Vermieter den Nachmieter nur wegen seiner Herkunft abgelehnt ist dies treuwidrig. Es besteht kein Anspruch auf weitere Mietzahlung und Stellung eines weiteren Nachmieters.
Der Vermieter muss ansonsten freilich nur Nachmieter akzeptieren, die eine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit bietet wie der bisherige Mieter. (OLG Düsseldorf, aus: WM 1995, S. 391) Dabei ist auf die wirtschaftliche Situation des Vormieters zum Zeitpunkt dessen Vertragsabschlusses abzustellen. (LG Bremen, Az. 2 S 405/00, aus: ZMR 2001, S. 545).
Da deine Nachmieter aber über ein geregeltes Einkommen verfügt, ist dies hier der Fall.
Beachte aber: Die Beweislast, dass der Vermieter einen Nachmieter entgegen Treu und Glauben oder entgegen mit dem Mieter getroffenen Vereinbarungen abgelehnt hat, trägt grundsätzlich der Mieter. Sollte der Vermieter also auf Zahlung der Miete klagen, wäre von dir durch Zeugen, Urkunden etc. nachzuweisen, dass es eine Vereinbarung gab und der Nachmieter ohne jegliche Prüfung der Unterlagen aufgrund Antipathien abgelehnt wurde.
- HAST DU DAS MIT DER DEUTSCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT IRGENDWO SCHRIFTLICH HAST DU DEINEN BEWEIS.
Ich hoffe, ich habe nicht zu viel geschrieben und dich zu sehr verwirrt. Schreibe mal bitte, was bei deinem Fall rausgekommen ist.
Grüße
Michaela