Ausländischer Nachmieter wird abgelehnt

Ich habe folgenden Fall:

Ich habe einen Nachmieter, berufstätig, an der Uni tätig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und in der gehobenen Gastronomie tätig. Mein Vermieter lehnt diesen aber ab weil „nur im Büro Angestellte oder Studenten mit deutscher Staatsangehörigkeit“ zugelassen würden. Dies steht aber nirgends im Mietvertrag oder ähnliches.

Mein Nachmieter würde zu nächstem Monat einziehen wollen, finanziell ist es für ihn kein Problem die Wohnung zu tragen.

Darf der Vermieter solche ‚Richtlinien‘ einfach setzen? Ist der Anhang „mit deutscher Staatsangehörigkeit“ nicht verfassungswidrig? (Art 3 GG Abs 1 ‚(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.‘)

Hallo,

schon dreist- ob das allerdings gesetzlich verboten ist, weiß ich nicht. Kann mir aber nicht vorstellen, dass es das nicht ist…

Hallo Chris,

theoretisch hast Du schon Recht mit dem Hinweis auf Rassismus usw. Man weiss zwar nie, was der Vermieter bereits für Erfahrungen gemacht hat, Praktisch hat man aber, so nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist, keinerlei Rechtsanspruch auf die Zusage. Ist hingegen eine Vereinbarung im Mietvertrag verankert, wäre die Aussage des Vermieters angreifbar.

Es bleibt leider nur der Hinweis darauf, den ausländischen Nachmieter so gut wie möglich zu verkaufen. „Herr X ist an der Universität in der Forschung tätig“ wirkt immer besser als „Herr X ist Chefkellner im Vier-Sterne-Restaurant“.

Hallo,
bin diesbez. leider kein Experte u. muß die Anfrage weiter verweisen! Nur soviel: Kein Vermieter kann wohl gezwungen werden, eínen bestimmten Mieter anzunehmen; aber die Begründung ist m.E. absolut unhaltbar u.würde mit Sicherheit von jedem Gericht abgeschmettert werden!

Ich selbst bin Vermieter und hab jetzt einen Sizilianer und seine Freundin hat türkisches Blut mit dabei. Es sind sehr liebe Mieter. also warum Vorurteile.

Logisch ist das verfassungswiedrig. Man kann Klage einreichen.
Man kann auch den einfacheren Weg gehen und einen deutschen Mieter besorgen.
Gruß
Reinhard Krist

hey also,

hier ist das eine rechtlich schwere sache,
erstmal kann der vermieter eigentlich jeden ablehnen bis der 3te weg geschickt ist.
Jedoch ist die Begründung absolut Fremdenfeindlich und eigentlich nicht komform, wenn du es aber nicht schriftlich hast ist es nichts wert. Ich persönlich, würde eine höhre Kaution aussetzen, damit der vermieter sicherheit bekommt, vertrauen gewonnen wird. (evzl. Gehaltsabrechnung vorlegen?)jetzt ein trick, lass es dir schriftlich geben. dann schick 2 weitere"ausländer hin" und somit bist du aus der pflicht raus.

Also ich hätte 2 Vorschläge

1.lasst euch die Ablehnung jedr schriftlich geben und dann nichts wie zum Mieterschutzbund…

soweit mein Bescheidenes Wissen geht darf ein Vermieter wg.neg.Schufa… evtl. ein unsauberes Führungszeugniss oder mangeldem Einkommen ablehnen oder weil ihm halt ganz schlicht die Nase nicht gefällt (er hat ja die freie Entscheidung wen er wohnen läßt oder nicht) aber diese begründung ist echt hart.

Hallo Chris, leider habe ich deine Mail erst heute morgen gelesen. Also, wenn dein Nachmieter Arbeit in Deutschland hat, muss er zwar noch lange keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, er muss aber eine Aufenthaltsgenehmigung haben, die ihm berechtigt, hier einer geregelten Arbeit nachzugehen. Und dies bestimmt nicht nur noch die nächsten zwei Monate. Betroffen wäre hier das allgemeine Gleichheitsgesetz (Anti-Diskriminierungsgesetz).

Hier ein Gerichtsentscheid vom 19.01.2010:
Zitat Anfang: Dunkelhäutige Mietinteressenten abgelehnt: Immobilienverwalter muss Schadenersatz leisten
Wird einem Mietinteressenten wegen seiner Hautfarbe oder ausländischen Herkunft von vornherein die Wohnungsbesichtigung verweigert, so macht sich der Immobilienverwalter schadensersatzpflichtig. Das ist der Tenor eines am 19.01.2010 ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 24 U 51/09).

Im Rechtsstreit vereinbarte ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft mit dem für eine inserierte Wohnung zuständigen Immobilienverwalter einen Besichtigungstermin. Allerdings wurden sie am Tag der Besichtigung von der Hausmeisterin mit den Worten, die Wohnung werde nicht an “Neger – äh Schwarzafrikaner oder Türken” vermietet, abgewiesen.

Das OLG machte deutlich, dass der Verwalter für das Verhalten der Hausmeisterin haftet. Schließlich habe er sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung des Besichtigungstermins bedient.

Die Äußerung der Hausmeisterin stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Paar wurde wurde deswegen Schadenersatz für die Fahrtkosten und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.056 Euro zuerkannt. Zitat Ende

Es ist zwar nicht hundertprozentig der gleiche Fall, aber ich mein, dein Nachmieter könnte also durchaus einen Rechtsanwalt einschalten und Schadenersatz fordern.

Und zu deinem Problem aus war:
Zunächst ist festzuhalten, dass du gesetzlich keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis hast. Im Zweifel ist der vereinbarte Mietzins daher bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen.

Da dein Vermieter generell aber nicht abgeleht hat, einen Nachmieter zu akzeptieren, wurde hier eine vertragliche Regelung erzielt, nach der es dir gestattet wurde, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn ein Nachmieter gefunden wird. In einem Rechtsstreit wäre diese Vereinbarung freilich nachzuweisen.

Wurden keine Auswahlkriterien vereinbart, gilt folgendes (und dazu zählt dein Grund „deutsche Staatsbürgerschaft“ NICHT!):

Nach bestehender Rechtsprechung muss in gemäß § 242, also nach Treu und Glauben, stets ein „geeigneter und zumutbarer“ Nachmieter gestellt werden. Nach Entscheidung des BGH vom 22.1.2003 Az: VIII ZR 244/02 müssen beim vertragsschluss mit dem Nachmieter fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen bei der Frage der Geeignetheit und Zumutbarkeit unberücksichtigt bleiben.

Dies bedeutet: Hat der Vermieter den Nachmieter nur wegen seiner Herkunft abgelehnt ist dies treuwidrig. Es besteht kein Anspruch auf weitere Mietzahlung und Stellung eines weiteren Nachmieters.

Der Vermieter muss ansonsten freilich nur Nachmieter akzeptieren, die eine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit bietet wie der bisherige Mieter. (OLG Düsseldorf, aus: WM 1995, S. 391) Dabei ist auf die wirtschaftliche Situation des Vormieters zum Zeitpunkt dessen Vertragsabschlusses abzustellen. (LG Bremen, Az. 2 S 405/00, aus: ZMR 2001, S. 545).

Da deine Nachmieter aber über ein geregeltes Einkommen verfügt, ist dies hier der Fall.

Beachte aber: Die Beweislast, dass der Vermieter einen Nachmieter entgegen Treu und Glauben oder entgegen mit dem Mieter getroffenen Vereinbarungen abgelehnt hat, trägt grundsätzlich der Mieter. Sollte der Vermieter also auf Zahlung der Miete klagen, wäre von dir durch Zeugen, Urkunden etc. nachzuweisen, dass es eine Vereinbarung gab und der Nachmieter ohne jegliche Prüfung der Unterlagen aufgrund Antipathien abgelehnt wurde.

  • HAST DU DAS MIT DER DEUTSCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT IRGENDWO SCHRIFTLICH HAST DU DEINEN BEWEIS.

Ich hoffe, ich habe nicht zu viel geschrieben und dich zu sehr verwirrt. Schreibe mal bitte, was bei deinem Fall rausgekommen ist.

Grüße
Michaela