Ausländischer Nachmieter wird abgelehnt

Nehmen wir folgende Fall an:

Ich habe einen Nachmieter, berufstätig, an der Uni tätig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und in der gehobenen Gastronomie tätig. Mein Vermieter lehnt diesen aber ab weil „nur im Büro Angestellte oder Studenten mit deutscher Staatsangehörigkeit“ zugelassen würden. Dies steht aber nirgends im Mietvertrag oder ähnliches.

Mein Nachmieter würde zu nächstem Monat einziehen wollen, finanziell ist es für ihn kein Problem die Wohnung zu tragen.

Darf der Vermieter solche ‚Richtlinien‘ einfach setzen? Ist der Anhang „mit deutscher Staatsangehörigkeit“ nicht verfassungswidrig? (Art 3 GG Abs 1 ‚(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.‘)

Mit freundlichem Gruß,

chris.samae

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html letzter Absatz.

Ansonsten gilt in Deutschland immer noch Vertragsfreiheit.

vnA

Was genau willst du mit dem Link aussagen?

ääähm

Ich bin ja kein Experte, glaube aber mich erinnern zu können, dass auch Vermieter nicht gegen das AGG verstossen dürfen. Mit der Aussage „nur deutsche …“ wird hier ganz klar gegen die allgemeine Gleichstellung gehandelt.

Wenn man Zeugen von dieser Aussage des Vermieters hätte, könnte man evtl. gegen den Verstoss vorgehen. Obwohl es allerdinsg nicht die Tatsache ändern würde, dass man einen Vermieter nicht zwingen kann einen potentiellen Nachmieter in Vertrag zu nehmen, wenn er das nicht will.

LG Jasmin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was genau willst du mit dem Link aussagen?

das er den potentiellen Mieter nicht auf Grund der ethnischen Herkunft ablehnen darf. Wenn er den potentiellen Nachmieter allerdings ohne Begründung ablehnt, kann man nichts dagegen machen. Der Vermieter kann sich seinen Mieter aussuchen.

LG jasmin

Hallo,

er sagt aus, dass der Vermieter schon mal nicht gegen das AGG verstößt, sofern er nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Und abgesehen davon herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit, das heisst, dass ein Vermieter sich nicht von irgendeinem Mieter einen Nachmieter aufs Auge drücken lassen muss. Wenn dem Vermieter der Nachmieter nicht gefällt, aus welchen Gründen auch immer, muss er nicht an ihn vermieten.

Der Irrglaube, dass ein Vermieter z.B. einen von drei vom Mieter vorgeschlagenenen Nachmietern akzeptieren muss, ist leider immer noch nicht ausgerottet.

Grüße
Chang

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hi

Und abgesehen davon herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit,
das heisst, dass ein Vermieter sich nicht von irgendeinem
Mieter einen Nachmieter aufs Auge drücken lassen muss. Wenn
dem Vermieter der Nachmieter nicht gefällt, aus welchen
Gründen auch immer, muss er nicht an ihn vermieten.

Sollte der VM aber so doof sein und nachweislich einen Mieter nur wegen der Herkunft abzulehnen, dann kann der VM schon Probleme bekommen.

Der Irrglaube, dass ein Vermieter z.B. einen von drei vom
Mieter vorgeschlagenenen Nachmietern akzeptieren muss, ist
leider immer noch nicht ausgerottet.

Tja, manche urban legends halten sich ewig.

Gruß
Edith

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Hallo,

Ich bin ja kein Experte, glaube aber mich erinnern zu können,
dass auch Vermieter nicht gegen das AGG verstossen dürfen. Mit
der Aussage „nur deutsche …“ wird hier ganz klar gegen die
allgemeine Gleichstellung gehandelt.

also zumindest den verlinkten Paragraphen hättest Du aber lesen und verstehen können.

Da gibt es nämlich ein nicht unerhebliches Schlupfloch:

Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

Prima Gummi-Paragraph.

Und nun?

Gruß

S.J.

Hallo little Panda,

Sollte der VM aber so doof sein und nachweislich einen Mieter
nur wegen der Herkunft abzulehnen, dann kann der VM schon
Probleme bekommen.

warum?

Gruß

Joschi

Was genau willst du mit dem Link aussagen?

das er den potentiellen Mieter nicht auf Grund der ethnischen
Herkunft ablehnen darf. Wenn er den potentiellen Nachmieter
allerdings ohne Begründung ablehnt, kann man nichts dagegen
machen. Der Vermieter kann sich seinen Mieter aussuchen.

und genau das steht da nicht. Das AGG findet in diesem Falle keine Anwendung.

Gruß

Joschi

Darf der Vermieter solche ‚Richtlinien‘ einfach setzen? Ist
der Anhang „mit deutscher Staatsangehörigkeit“ nicht
verfassungswidrig? (Art 3 GG Abs 1 ‚(1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.‘)

was soll die frage - was willst du eigentlich???

dir geht es offensichtlich nicht um eine ehrliche meinung!!!

aber tatsächlich sind unsere deutschen gesetze so, dass eine
ehrliche aussage zum nachteil gereichen können, wen dagegen
der vermieter unehrlicherweise einen genehmen und unangreifbaren
ablehungsgrund für sich erfunden hätte, weil er um die gesetze kennt
ist dir nicht nicht gedient, sondern du bist auch noch angelogen
worden…!!!
gruß
ad

Hallo,
der Vermieter darf jeden nehmen oder ablehnen, wie er mag. Die Begruendung halte ich fuer ungluecklich, doch er muss keine Begruendung geben. Schon gar nicht gegenueber seinem Mieter.
Gruss Helmut

Hi

Sollte der VM aber so doof sein und nachweislich einen Mieter
nur wegen der Herkunft abzulehnen, dann kann der VM schon
Probleme bekommen.

warum?

Weil niemand nur aufgrund seiner Herkunft benachteiligt werden darf.
Wenn der Vermieter also keine andere Begründung hat, könnte der abgelehnte Mieter ihm Schwierigkeiten machen. Es würde ja schon reichen zur Presse zu gehen. Medien stürzen sich ja immer wieder gerne auf vermeintliche Skandale.

Wenn der Vermieter allerdings nicht ganz doof ist, kann er entweder ohne Begründung ablehnen - er muß ja keinen Ablehnungsgrund anführen - oder sich auf die Erhaltung von sozial stabilen Bewohnerstrukturen und ausgewogenen Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichenen wirtschaftlichen, sozialer und kulturellen Verhältnissn berufen, um den ausländischen Mieter abzulehnen.

Besser wäre es aber für den Vermieter, wenn er einfach ablehnt ohne eine Begründung, denn dann wird es wohl schwer, ihm an den Karren zu fahren.

Gruß
Edith

Hallo,

Weil niemand nur aufgrund seiner Herkunft benachteiligt werden
darf.

Nun lies doch endlich mal im AGG §19 (http://dejure.org/gesetze/AGG/19.html) nach und überprüf mal Deine Behauptungen (acht vor allem mal auf die Absätze 3 und 5). Vielleicht kommst Du dann endlich darauf, dass das hier gar nicht gilt und deshalb Deine Behauptung aus juristischer Sicht schlicht falsch ist.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo.

  1. Das von dir zitierte Grundgesetz gilt nur im Verhältnis Bürger-Staat, gibt aber nicht dem einzelnen Bürger einen Anspruch darauf, wie andere Bürger ihn zu behandeln haben.

  2. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt nur dann, wenn die Vermietung ein „Massengeschäft“ ist, nicht aber bei einem „normalen“ Vermieter, der nur eine kleinere Anzahl von Wohnungen vermietet.

  3. Der Vermieter muss sich auf gar keinen Nachmieter einlassen - es sei denn, es wäre zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart worden, dass der Mieter einen Nachmieter stellen darf.

Insgesamt hat der Mieter in diesem Fall also keinerlei Chancen, seinen Nachmieter durchzudrücken.

Hi

5). Vielleicht kommst Du dann endlich darauf, dass das hier
gar nicht gilt und deshalb Deine Behauptung aus juristischer
Sicht schlicht falsch ist.

Da steht, daß es unter bestimmten Umständen erlaubt ist, doch jemand aufgrund seiner Herkunft abzulehnen und das habe ich in meinem Posting auch geschrieben - sogar als Zitat aus diesem Paragraphen - aber daß alleine die Herkunft ausreicht, um jemanden abzulehnen, steht da nicht.

Was willst Du mir also mit Deinem Posting sagen?
Daß selbst wenn Punkt 3 und 5 nicht zutreffen ein Mieter wegen der Herkunft abgelehnt werden kann, oder wie?

Gruß
Edith

Lesen vs. verstehen
Hallo,

Da steht, daß es unter bestimmten Umständen erlaubt ist, doch
jemand aufgrund seiner Herkunft abzulehnen und das habe ich in
meinem Posting auch geschrieben - sogar als Zitat aus diesem
Paragraphen - aber daß alleine die Herkunft ausreicht, um
jemanden abzulehnen, steht da nicht.

nicht nur lesen, sondern auch verstehen.

Da steht:

Eine Benachteiligung aus Gründen […] ist unzulässig.

Zu gut deutsch: Es ist nicht erlaubt jemanden auf Grund bestimmter Merkmale zu benachteiligen.

Es heißt aber auch:

Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

Zu gut deutsch: Der zunächst genannte Grundsatz gilt in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Das Ablehnen eines Mietinteressenten weil er schwarz, grün, schwul oder sonst was ist, ist nicht unzulässig, sofern es aus o.g. Gründen erfolgt.

Noch Fragen? Eindeutiger geht es doch eigentlich nicht.

Gruß

S.J.

Hi

Noch Fragen? Eindeutiger geht es doch eigentlich nicht.

Das habe ich auch verstanden und auch so geschrieben - und zwar schon in meinem (vor)vorigen Posting.
Ok, anders formuliert, aber im Prinzip läuft es aufs gleiche raus.

Deutlicher formuliert:

Wenn jemand sagt: „Du bist aus xyz, Dich will ich nicht als Mieter“, das ist nicht erlaubt.

Wenn jemand aber sagt: „Du bist aus xyz, bei mir und in der Umgebung wohnen nur Menschen aus abc, daher kann ich Dich nicht als Mieter akzeptieren, weil diese beiden Gruppen nicht harmonieren“ - das ist erlaubt.

Möglicherweise war mein UP unglücklich formuliert, dann hoffe ich, daß jetzt endlich alle Unklarheiten beseitigt sind bzw. ich es verständlich rübergebracht habe, was ich meinte. :smile:

Gruß
Edith

Hallo,

aber daß alleine die Herkunft ausreicht, um
jemanden abzulehnen, steht da nicht.

Nein. Da steht, dass das AGG im besprochenen Fall vermutlich gar nicht gilt. Zitat aus Absatz 5:
„Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.“
Das AGG gilt (unter anderem) für Massengeschäfte oder zivilrechtliche Schuldverhältnisse (also Verträge) „die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ (siehe Absatz 1 des Paragraphen). Das ist bei einem normalen Vertrag zwischen Privatpersonen wie Dir und mir oder eben zwischen Vermieter (sofern es kein Großbesitzer ist) und Mieter nicht der Fall. Ergo kann sich der Mieter hier auch nicht darauf berufen.
Gruß
loderunner (ianal)

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Wenn ich nicht 50 Einheiten vermiete, kann ich sagen: „Du bist aus XYZ und an Leute aus XYZ vermiete ich sowas von niemals nicht.“

VG
EK