Ausländisches Einkommen in dt. Steuererklärung

Hallo,
wo soll man in dt. Steuererklärung das ausl. Einkommen eintragen und wie soll das von der Fremdwährung berechnet werden (Durchnittskurs)?
wenn im Ausland Steuer bezahlt wurde kann man das als Kosten in dt. Steuererklärung angeben?
Danke im Voraus!
s.

Hallo,

ohne mein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) sage ich nichts dazu.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie das gehandhabt wird. Aus welchem Staat stammen die ausländischen Einkünfte und welcher Art sind die Einkünfte (Gewerblich, Arbeitslohn, Kapitalvermögen, Vermietung, sonstiges)?

Gruß
Lawrence

Die ausländischen Einkünfte stammen aus Polen, es geht um Arbeitslohn.
Der Wohnsitz seit Nov 2008 ist Polen.

Hallo,

mit Polen besteht seit 1.1.2005 ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Die polnischen Einkünfte sind in der deutschen Steuererklärung nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
Also Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten, wie sie in Deutschland abzugsfähig wären.

Das so ermittelte Ergebnis kann nun auf zweierlei Arten in Deutschland der Versteuerung unterworfen werden.

  1. Vollversteuerung, wie wenn der Lohn in Deutschland erzielt worden wäre, dabei gleichzeitig Anrechnung der in Polen bezahlten Lohn-/Einkommensteuer.

  2. Ansatz nach dem Progressionsvorbehalt, dass heißt moderate Erhöhung des persönlichen Steuersatzes, aber keine Anrechnung ausländischer Steuer.

Der amtliche Umrechnungkurs für Polen beträgt für November 1: 3,6575

Gruß
Lawrence

Fragen
Hi,

Die polnischen Einkünfte sind in der deutschen Steuererklärung
nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
Also Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten, wie sie in
Deutschland abzugsfähig wären.

richtig

Das so ermittelte Ergebnis kann nun auf zweierlei Arten in
Deutschland der Versteuerung unterworfen werden.

  1. Vollversteuerung, wie wenn der Lohn in Deutschland erzielt
    worden wäre, dabei gleichzeitig Anrechnung der in Polen
    bezahlten Lohn-/Einkommensteuer.

  2. Ansatz nach dem Progressionsvorbehalt, dass heißt moderate
    Erhöhung des persönlichen Steuersatzes, aber keine Anrechnung
    ausländischer Steuer.

Das geht aber noch etwas genauer.
Zunächst mal ist festzuhalten, dass da kein Wahlrecht besteht.

Man muss erst mal wissen, ob die unbeschränkte Steuerpflicht das ganze Jahr bestand oder ob ein Zuzug oder Wegzug vorliegt.

Dann braucht man die Angabe, wo gearbeitet wurde, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsland seinen Sitz hat und falls das verneint wird, auch die Dauer der Tätigkeit in diesem Land.

Erst dann kann man entscheiden.

Interessant wäre auch noch, ob derjenige verheiratet ist und wo die Ehefrau wohnt (welches Land).

Schöne Grüße
C.