ich bin mir nicht sicher ob ich deine Antwort richtig verstanden habe
Selbstverständlich darf eine nationale Zweigstelle ein
Fahrzeug zulassen.
Bedeutet das, dass bspw. die Firma XYZ GmbH aus der Schweiz, in den Zulassungsschein eines PKW (Audi A7) der in Deutschland zugelassen wurde (deutsches Kennzeichen), als Eigentümer eingetragen werden darf? Dann läuft auch die Versicherung über die Firma XYZ GmbH aus der Schweiz.
Ohne eine Niederlassung der schweizer GmbH Firma in deutschland gründen zu müssen.
Bedeutet das, dass bspw. die Firma XYZ GmbH aus der Schweiz,
in den Zulassungsschein eines PKW (Audi A7) der in Deutschland
zugelassen wurde (deutsches Kennzeichen), als Eigentümer
eingetragen werden darf? Dann läuft auch die Versicherung über
die Firma XYZ GmbH aus der Schweiz.
Ohne eine Niederlassung der schweizer GmbH Firma in
deutschland gründen zu müssen.
bei einer solchen Konstellation, wenn die Firma keinen Sitz in Deutschland hat, muss diese einen „Empfangsberechtigten“ benennen (also z. B. den Mitarbeiter, der den Wagen fahren soll)… an dessen Wohn- bzw. Aufnethaltsort wird der Wagen dann zugelassen…und die Firma steht trotzdem im FzgBrief/Schein…
§ 46 (2) Satz 2 FZV: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__46.html
Zitat: Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.