Auslandpraktikum als Arbeitnehmer absetzen

Hallo zusammen,

folgender Fall:

A ist in der deutschen Kanzlei K fest angestellt und hat das Angebot in der befreundeten Kanzlei U in den USA in Praktikum für 5 bis 6 Monate zu machen. Zwischen K und U bestehen keine wirtschaftlichen Verpflechtungen. K würde A für die Zeit des Praktikums freistellen und in dieser Zeit kein Gehalt an A zahlen.

  1. Kann A die folgenden ihm entstehenden  Kosten von der deutschen Steuern absetzen?
  • Reisekosten DUSA
  • Miete für möbliertes Aperatment in den USA
  • Auslandakrankenversicherung
  • Verpflegungsmehraufwand
  1. Spielt es hierfür eine Rolle, ob A während seines Praktikums von U eine Bezahlung erhält?

Vielen Dank.

Hallo Johanna,

zwei Kriterien spielen hier eine Rolle:

  • Wenn im Rahmen des Praktikums Einnahmen erzielt werden, werden die Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang stehen, als Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen betrachtet, wirken sich also nicht auf die Höhe der deutschen Einkünfte aus.

  • Wenn das Praktikum unentgeltlich ist, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen Werbungskosten sein, soweit sie nicht (wie z.B. Unterkunft und Verpflegung) der allgemeinen Lebensführung dienen und wenn gezeigt werden kann, dass die bei diesem Praktikum erworbenen Kenntnisse der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von in D steuerpflichtigen Einnahmen dienen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

da wiederspreche ich „Dä Blumepeder“ etwas, vielleicht kennt er sich ja mit „de Blömcher“ besser aus.

Wenn das Praktikum Ihrer beruflichen Entwicklung förderlich ist, dann sind die Kosten auch steuerlich abzugsfähig.

Da Sie von Ihrem Arbeitgeber nur freigestellt werden, also die Beschäftigung nicht beenden, und während des Praktikums keine Lohn von U erhalten, stellen nach meiner Ansicht die Praktikakosten unbegrenzt abzugsfähige Fortbildungskosten dar.

Da Sie in U keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern nur eine Fortbildungsstätte haben, liegen zumindest für das Jahr 2013 Reisekosten vor. Mit der Folge, dass Fahrt-/Flugkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) und Unterkunftskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Die Auslandkrankenversicherung stellt von Ihrer Art her keine Werbungskosten dar, sie ist allenfalls im Rahmen der Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig.

Lieber taxes,

wenn Du gelesen hättest, was ich schrub, wäre Dir aufgefallen, dass es in keinem Punkt dem widerspricht, was Du ausführst. Schau einfach nochmal rein, und erkläre dann konkret, was Dir daran nicht passt.

Oder andersrum:

(1) Wie sollen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit in USA steuerbaren N-Einkünften anfallen, in D Werbungskosten sein?
(2) Inwiefern sollen Kosten der allgemeinen Lebensführung als Kosten der beruflichen Fortbildung Werbungskosten sein?

Über Hinweise auf Rechtsprechung und Richtlinien freue ich mich (in der Wunderwelt der ESt gibt es viele interessanten Einzelheiten, und ich kenne sicherlich nicht alle), aber Deine alberne Anmache lese ich weniger gerne - die könntest Du vielleicht bei einer Replik bitteschön bleiben lassen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder