Auslandsauftritte als 'Kleinunternehmer': Ust.-Aw?

Guten Tag,

folgende Frage, aufgrund der wer-weiß-was-Kriterien nochmals als abstrakte Frage (ohne „Ich-Bezug“) gestellt:

Bisher läuft bei Herrn XY alles als Künstler / Kleinstgewerbe, also ohne USt.-Nr. (Umsatzsteuer wird nach §19 nicht extra ausgewiesen, Brutto = Netto, da im Jahr unter der Grenze von 17.500 Eur liegend).

Nun hat Herr XY zwei lukrative Angebote für Auftritte in Belgien / Holland erhalten, wodurch, wie ich hörte, für Auftritte bzw. Rechnungen im Ausland eine USt.-Nr. (USt-ID) erforderlich wird.
Frage 1: Stimmt dies? Ist eine Ust-ID-Beantragung für Auftritte im Ausland in jedem Fall notwendig (wodurch die Regelung nach §19 für die nächsten 5 Jahre ebenfalls wegfiele)?

Frage 2: Die Auslandsauftritte würden erst im kommenden Jahr stattfinden, weshalb Herr XY für den Rest dieses (Kalender-)Jahres gerne noch die Regelung nach §19 beibehalten würde.

Wenn Herr XY dieses (Kalender-)Jahr also noch als Kleinunternehmer nach §19 arbeitet ( die Mwst.also nicht separat ausweist), ab dem kommendem Jahr wegen der Auslandsauftritte aber vermutlich auf eine Umsatzsteuer-Ausweisung umsatteln muß, wie müssen dann die von XY erstellten „unverbindlichen Angebote“ gestaltet sein, die jetzt schon von Herrn XY für Veranstaltungsanfragen für das kommende Jahr erstellt werden???

Muß dort bereits die Mwst. separat angegeben sein, da Herr XY zum möglichen Auftrittstermin dann Ust.-Pflichtig wäre?

Oder muß die Ust. auf jetzt erstellten „unverbindlichen Angeboten“ für Veranstaltungen im kommenden Jahr noch nicht ausgewiesen sein, da XY zum Zeitpunkt der Angebotserstellung (also jetzt bzw. im Jahr der Angebotserstellung) noch nach §19 arbeitet?
Bei der möglichen Rechnungsstellung im kommenden Jahr (falls das Angebot vom Kunden angenommen wird), würde die Ust. dann aber separat auftauchen?

Fragen über Fragen… :?:
Dankbar für jede Hilfe!

Servus,

Nun hat Herr XY zwei lukrative Angebote für Auftritte in
Belgien / Holland erhalten, wodurch, wie ich hörte, für
Auftritte bzw. Rechnungen im Ausland eine USt.-Nr. (USt-ID)
erforderlich wird.

Frage 1: Stimmt dies? Ist eine Ust-ID-Beantragung für
Auftritte im Ausland in jedem Fall notwendig

Nach europäischem Recht nicht, möglicherweise nach Belgischem oder Niederländischem Recht, nach dem sich die Besteuerung der Umsätze in diesem Fall richtet.

(wodurch die
Regelung nach §19 für die nächsten 5 Jahre ebenfalls
wegfiele)

Die Kleinunternehmerbesteuerung fällt nicht durch die Beantragung einer USt-ID-Nummer weg, sondern durch die Option zur Regelbesteuerung. Der Kleinunternehmer kann selbstverständlich eine USt-ID-Nummer beantragen, wenn das den Fritten und den Kasköppen Freude bereitet. Solange er keine Option zur Regelbesteuerung ausspricht, kann er die Kleinunternehmerbesteuerung nutzen.

Und was die belgische und niederländische USt betrifft: Die schuldet der Auftraggeber = Leistungsempfänger, damit hat der deutsche Kleinunternehmer nichts zu tun. Sinnvollerweise weist er gleich im Angebot darauf hin, dass der angebotene Preis sich netto excl. USt versteht und dass ggf. fällige VAT oder BTW der Auftraggeber schuldet.

Schöne Grüße

MM

so denn in NL und B für Kleinunternehmer nach deutschem Maßstab die gleichen regelungen gelten…

Servus,

in Belgien und NL greift für Leistungen von ausländischen Künstlern und Musikern Reverse Charge, so dass sich die Frage nach den dort jeweils geltenden Kleinunternehmergrenzen (Belgien: 5.580 € - Niederlande: keine Kleinunternehmerbesteuerung vorgesehen) nicht stellt.

Schöne Grüße

MM