'Auslandsklausel'

Hallo,

vielleicht etwas verwirrend, der Titel, sorry …

Aber mich würde mal interessieren, wie in einem Darlehnsvertrag für eine Hausfinanzierung beispielhaft die Klauseln aussehen, die eine Bank in die Lage versetzen können, den Darlehnsvertrag an eine andere Bank/Inverstorengesellschaft o.Ä. zu verkaufen.

Das Thema ging ja in der Vergangenheit durch die Medien, ich habe aber leider kein Beispiel für solche Formulierungen finden können.

Beste Grüße
Jimmy

Hallo,

diese Klauseln wirst Du vergeblich suchen. Sie werden regelmäßig nicht in den Vertrag aufgenommen, da hierzu kein Anlass besteht. Die Gesetzeslage begünstigt den Gläubiger in der Weise, dass eine Änderung des Gläubigers ohne (!) Zustimmung des Schuldners erfolgen kann. Ergo muss so etwas auch nicht aufgenommen werden.

Grundlage hierfür sind folgende Paragraphen des BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__398.html

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__409.html

Hieraus geht hervor, dass der Altgläubiger „anzeigen kann“, jedoch nicht „anzeigen muss“.

Aus Sicht des Schuldners sieht dies ganz anders aus, wie etwa § 415 (1) BGB festlegt:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__415.html

VG
Sebastian