Ich habe - wieviele andere auch - eine AKV (inmmeinem Falle Hallesche)
Es ist doch so, dass wenn man Rechnungen beim Arzt macht, die ueber die 8 Wochenfrist hinausgehen, dann nur die gilt, die in den ersten oder letzten 8 Wochen des Urlaubs von mir bezahlt wurden.
Dies Achtwochenfrist irritiert mich.
Ich koennte demnach ja nicht bspw. 3 mal im Jahr in den Urlaub gehen (bspw. jedes mal 6 Wochen), weil ich dann ja nur fuer 8 Wochen im Gesamtjahr versichert bin?
Gilt eigentlich nicht das Datum des reisantritts fuer die 8 Wochenfrist?
Und was passiert bei hohen Rechnungen?
Muss man da nachweisen, dass man von dann bis dann an diesem oder jenen Ort war (also das Flugticket und Boarding Cards aufheben??)
Du bist mit dieser Auslandsversicherung pero Reise 8 Wochen versichert. Gehst Du z.Bsp. 9 Wochen am Stück weg, und es passiert etwas in dieser neunten Woche bezahlt die Ausl.Vers. nicht.
Du kannst aber mehrmals im Jahr bis zu 8 Wochen verreisen. Dann bezahlt die Vers. immer.
Die Jahresversicherungen versichern meist Reisen bis 6 Wochen,
manche auch länger und davon beliebig viele.
Bezieht sich die 8-Wochen-Frist auf die Behandlung von
Vorerkrankungen ?
Gruss
Barmer
Danke!
Also damit ich es vielleicht klarer machen kann:
Ich war mal 10 Wochen in Lateinamerika…
habe dort am Anfang der resise eine kleine Behandlung machen lassen
und am Ende der reise.
Die Hallesche AKV schrieb mir dann, dass ich mir eine rechnung raussuchen solle, da 10 Wochen nicht 8 Wochen waeren.
Was waere aber passiert, wenn ich 4 Wochen in Chile gewesen were und dann nach Hause und wieder nach Suedmerika, sagen wir 2 Wochen speter…
und dann wieder krank geworden waere, also sagen wir nach 5 Wochen bei der 2. Reise…
Es geht nicht um Vorerkrankungen!
Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, dann koennte ich bspw. im Januar krank werden im Ausland…
und dann bspw. wieder auf einer langen reise im August?
Vermutlich hatte die Hallesche eine Höchstreisedauer von 8 Monaten und da die Reise 10 Wochen gedauert hat, waren die sogar so grosszügig, nicht komplett abzulehnen oder die 1. Behandlung abzurechnen (je nachdem wie es in deren AVB geregelt war), sondern Ihnen die Wahl zu lassen. (Ich vermute, sie haben das aber auch vernünftig erklärt.)
In dem konstruierten Beispiel wäre das kein Problem, da jede Reise unter 6 bzw. 8 Wochen bliebe. (Natürlich müssen alle Behandlungen unvorgesehene Akutbehandlungen sein, es darf nicht etwa während der 2.Reise eine geplante Fortsetzung der Behandlung aus der 1.Reise stattfinden.)
Es gibt bezüglich der Reisedauerm keine einheitliche Regelung, man muss die AVB der einzelnen Gesellschaften leider genau studieren.
Viel Glück