Ich würde gerne meine Auslandskrankenversicherung absetzen, die ich im laufe des Jahres 2018 abgeschlossen habe. Da das Jahr schon lief wurde mir nur ein Teil des Beitrags in Rechnung gestellt. Im gleichen Jahr (im Dezember) wurde dann zusätzlich der Beitrag für 2019 in Rechnung gestellt und vom Bankkonto abgebucht.
Frage: Gebe ich beim Absetzen für 2018 beide Abbuchungen an oder kann bzw. soll bei der Steuererklärung für das Jahr 2019 auf die Abbuchung des Vorjahres verwiesen werden?
Wobei du wohl merken wirst, dass die steuerliche Auswirkung bei 0,00 € liegen wird, wenn du kein absoluter Geringverdiener bzw. Sonderfall (z.B. Polizei) bist. Kann man seitenlang in die Anlage Vorsorgeaufwand reinpinseln, bringt aber bei normalen Arbeitnehmerfällen nichts, da der Höchstbetrag von 1.900 € im Regelfall durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird.
stellt sich nicht, weil selbst bei Abschluss der Auslands-KV im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse immer eine private Mitveranlassung vorliegen wird, deren Anteil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt. Das führt geraden Weges zum Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG.
Ein anderer Abzug als der als Sonderausgaben kommt nicht in Frage, und damit landet man nach einer großen Kreisbahn am Ende wieder bei dem Höchstbetrag von 1.900 € p.a., mit dem @anon50614561 die Debatte mit Recht abgeschlossen hat.