Auslandskrankenversicherung bei Vorerkrankungen

Hallo liebe Gemeinde:

Ich habe eine Frage zum folgenden (natürlich fiktiven) Fall:

Herr XY ist chronisch Krank (Rheuma und Herzkrank), er ist jedoch in Deutschland in fester Behandlung und sein Gesundheitszustand ist stabil.

Nun fährt Herr XY für zwei Wochen in Urlaub und hat dort einen völlig unerwarteten akuten Rheumaschub. Er geht zu einem örtlichen Arzt und glaubt sich um die Kosten keine Sorgen machen zu müssen, da er über eine gewisse amerikanische Kreditkartengesellschaft eine Auslandskrankenversicherung hat. Der Hotelarzt hat ihn (wahrscheinlich aus Profitdenken) in ein Krankenhaus eingewiesen, bei dem auch der Hotelarzt angestellt ist. In dem Krankenhaus möchte man Herrn XY stationär aufnehmen, was Herr XY jedoch entschieden ablehnt, da ihm seine Erkrankung bekannt ist und er weiß dass die Akutbehandlung keine stationäre Behandlung notwendig macht. Also hat Herr XY auch im Sinne des Versicherers gehandelt.

Zurück in Deutschland sendet Herr XY die Belege an die Kreditkartengesellschaft und bekommt ein Schreiben von einer großen französischen Versicherung zurück, die ihm schreibt, dass sie vermutet dass die Behandlung aufgrund einer Vorerkrankung notwendig wurde und sie somit keine Kosten übernimmt und sie eine Schweigepflichtsentbindung und eine ärztliche Bescheinigung verlangt.

Nun die Frage:
-Wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag angenommen hat und in dem Versicherungsantrag (in diesem Fall der Kreditkartenantrag) keine Gesundheitsfragen stellt, so dürfte der Versicherer sich doch nicht im nachhinein die Leistungspflicht zurückweisen.

-Dem Bankberater der den Kreditkartenvertrag vermittelt hat war die Vorerkrankung bekannt, hätte dieser nicht eine Aufklärungspflicht über den Leistungsausschluss gehabt?

-Herr XY hat bei einer weiteren Versicherung einen Auslandsschutz, hat Herr XY das Recht bei einer Leistungsverweigerung die Rückgabe der eingesandten Originalbelege zu fordern?

Anzumerken ist noch, dass bei Herrn XY im Vorwege nicht abzusehen war, dass er im Ausland erkrankt, da sein Zustand seit einem Jahr stabil war. Insofern liegt keine Absicht vor, sich im Ausland einer Heilbehandlung zu unterziehen, es handelte sich also um einen reinen Akutfall.

Vielen Dank für Eure Hilfe…

Hi Daniel,

inwieweit ein Versicherer leisten muss, ist in den Tarifbedingungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen hinterlegt.

Bei Auslandreiseversicherungen möchten die Untenehmen natürlich nicht, dass man sich für billig Geld (10 €) zum Privatpatienten macht und eine teure Behandlung im Ausland durchführt, die man in Deutschland so nie bekäme.

Also gibt es in den Tarifen/AVB immer Klauseln, die so etwas ausschliessen. Allerdings können diese verschieden lauten.

Bei sowas zählt natürlich jedes Wort und daher ist eine Aussage, was nun genau ausgeschlossen wird, ohne das Bedingungswerk nicht möglich.

Andererseits gibt es auch immer Auslegungsspielräume. Also seit wann z.B. wusste der Patient von seinem Rheumaschub? War voraussehbar, dass einer während der Reise eintritt? Bei einer Ablehnung wie geschildert, heißt das, die Versicherung geht davon aus, dass dem so war. Ob man das korrigieren kann, hängt natürlich wieder vom Einzelfall ab.

Werden die Originalbelege einem anderen Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen normalerweise Kopien, wenn darauf der andere Versicherer seine Leistungen oder Ablehnung vermerkt hat.

Schöne Grüße, Bernhard

Hi Daniel,

inwieweit ein Versicherer leisten muss, ist in den
Tarifbedingungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen
hinterlegt.

Hallo Bernhard, danke für deine Antwort.
Die Versicherungsbedingungen sind in einer Broschüre der Kreditkarte abgeruckt, die Herrn XY :wink: allerdings erst n a c h Vertragsschluss von der Kreditkartengesellschaft zugesandt wurde.
Darin ist allerdings nicht aufgeführt, dass der Versicherer die Übernahme bei Vorerkrankungen generell ausschließt. Es heißt nur allgemein, dass die Versicherung bei Krankheiten die vor Reiseantritt absehbar waren oder Behandlungen die aufschiebbar gewesen wären nicht eintritt.

Andererseits gibt es auch immer Auslegungsspielräume. Also
seit wann z.B. wusste der Patient von seinem Rheumaschub? War
voraussehbar, dass einer während der Reise eintritt? Bei einer
Ablehnung wie geschildert, heißt das, die Versicherung geht
davon aus, dass dem so war. Ob man das korrigieren kann, hängt
natürlich wieder vom Einzelfall ab.

Hier kann man nochmal anfügen, dass Herr XY von dem Rheumaschub definitiv nichts wusste, da soetwas immer sehr unerwartet eintritt.
Ist es hier empfehlenswert, dennoch dem Versicherer die Schweigepflichtsentbindung etc. zukommen zu lassen oder sollte Herr XY die Rückgabe der Belege verlangen und die Erstattung bei der anderen Versicherung ersuchen?

Ist es eigentlich von Bedeutung, ob die Erkrankung bei Vertragsschluss schon bestand oder ob die Erkrankung erst während der Vertragszeit auftritt? Als Beispiel: Im Jahr 1998 wird eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen und im Jahr 2004 das Rheuma festgestellt.

-Wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag
angenommen hat und in dem Versicherungsantrag (in diesem Fall
der Kreditkartenantrag) keine Gesundheitsfragen stellt, so
dürfte der Versicherer sich doch nicht im nachhinein die
Leistungspflicht zurückweisen.

Wenn Herr XY vorher in die Versicherungsbedingungen gesehen hätte, hätte er lesen können, dass dieser Fall die Versicherung von der Leistungspflicht befreit.

-Dem Bankberater der den Kreditkartenvertrag vermittelt hat
war die Vorerkrankung bekannt, hätte dieser nicht eine
Aufklärungspflicht über den Leistungsausschluss gehabt?

Der Bankberater hat eine Kreditkarte verkauft, keine Krankenversicherung. Diese gab es als Bonbon von der Kartengesellschaft oben drauf. Also kann man dem bankberater kaum Aufklärungspflichten bezüglich der Versicherungen auferlegen.

-Herr XY hat bei einer weiteren Versicherung einen
Auslandsschutz, hat Herr XY das Recht bei einer
Leistungsverweigerung die Rückgabe der eingesandten
Originalbelege zu fordern?

Klar. Vermutlich hat die andere Versicherung die gleichen Bedingungen, aber einen Versuch ist es wert.

Hallo,
ich kenne das so - in den Versicherungsbedingungen der meisten Reisekrankenversicherer steht sinngemäß drinne, dass bereits im Inland behandlungsbedürftige Erkrankungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind.Rheumaschüber sind nicht voraussehrbar, das ist sicher richtig aber die Krankheit Rheuma existiert, nur das allein zählt meiner Meinung nach.
Gruß
Czauderna

Hallo,
danke für deine Antwort,
eine Verwandte hatte einen ähnlich gelagerten Fall (selbe Erkrankung), jedoch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft.
Dort wurde die Zahlung jedoch problemlos vorgenommen.

Klarer Fall für anwaltliche Erstberatung
Hallo Daniel,

Deine Anliegen ist nach meiner Meinung ein Fall für eine anwaltliche Erstberatung.
Geh mal zu frag-einen-anwalt.de, und stelle Deine Frage mit 50€ Einsatz. Da erhältst Du eine rechtlich belastbare und fundierte Aussage.

Meine persönliche Meinung als Laie ist:
Dein Bekannter war bei Abschluß des Versicherungsvertrages bereits nachweislich chronisch krank.
Bestehende Krankheiten sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen.
Die Versicherung muss demnach nicht leisten.
Mehr noch: Alleine dass, dass Dein Bekannter versucht hat, Leistungen zu erhalten, bringt ihm einen Eintrag in der zentralen Versicherer- Datenbank über unliebsame Kunden.

Grüße

Caspar