Servus,
hier gehe ich mit Zardoz ausnahmsweise nicht einig, denn
- es handelt sich um eine Leistung (kundenspezifische
Software) die verkauft wird,
so dass alle Vorschriften, die sich auf Lieferungen beziehen (Reihengeschäft, Dreiecksgeschäft…) nicht greifen, alldieweil es sich um eine sonstige Leistung (= Überlassung des Nutzungsrechtes, ggf. Auftragsentwicklung) handelt. Falls die Software auf CD gebrannt ist, ist immer noch der Wert der CD im Vergleich zum Wert des Nutzungsrechtes so verschwindend gering, dass in keinem Fall eine Lieferung (= Überlassung einer Ware, eines Gegenstandes) stattfinden wird.
Situation 1:
Verkäufer - Schweiz
Käufer - Ausland
Hier lässt sich der Sachverhalt nur nach Schweizer Umsatzsteuerrecht beurteilen. Ich kenne dieses nicht gut genug, obwohl ich meine, dass es in allen wesentlichen Zügen mit dem EU-Umsatzsteuerrecht übereinstimmt. Nun sind allerdings die europäischen und die deutschen Regelungen dazu genau in diesem Punkt so verzwatzelt, dass ich den Eidgenossen nicht pauschal unterstellen will, dass sie das mal eben so übernommen haben.
Situation 2:
Verkäufer - Österreich
Käufer - Schweiz (Drittland)
Auftraggeber = Leistungsempfänger ist lt. Sachverhalt Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung ist das jeweilige Drittland. D.h. kein steuerbarer Umsatz in Österreich, Fakturierung ohne USt. (Vorsicht! Keine USt-Befreiung!). Was im Drittland passiert, richtet sich nach dort geltendem Recht. In vielen Fällen wird es eine Reverse-Charge-Regelung geben, d.h. Leistungsempfänger schuldet USt, Verkäufer hat nichts damit zu tun. Denkbar ist auch, dass der Verkäufer sich im jeweiligen Land, in dem der Leistungsempfänger sitzt, umsatzsteuerlich registrieren muss, und selbst die USt schuldet. Und letztens, dass es im jeweiligen Drittland keine USt oder ähnliche Steuer gibt. Auch in diesem Fall hat der Unternehmer, der die Leistung erbringt, nichts mit der USt am Hut.
Situation 3:
Verkäufer - Österreich
Käufer - Deutschland (EU)
Hier eine ganz klare Sache: Ort der sonstigen Leistung ist, falls Leistungsempfänger Unternehmer ist, jedenfalls Deutschland. Also Fakturierung ohne USt (Vorsicht! Keine Steuerbefreiung!), Leistungsempfänger schuldet die USt, die er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann.
Schöne Grüße
MM