DBA Belgien nichtselbständige Tätigkeit
Hi,
Beispielfall: ein Deutscher (Hauptwohnsitz Deutschland, hier
ist wohl auch der Lebensmittelpunkt anzunehmen, da er hier
wohnt und auch seine Ehefrau hier wohnt)
also weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
soll 1-2 Jahre in
Belgien arbeiten.
Gibt es in der steuerlichen Behandlung einen Unterschied, ob
er
- von seinem deutschen Arbeitgeber entsendet wird (d.h. wohl
Arbeitsvertrag bleibt in Deutschland bestehen, aber er
arbeitet in Belgien)
oder
- von seinem deutschen Arbeitgeber beurlaubt wird und einen
neuen temporären Vertrag mit dem belgischen Arbeitgeber
abschließt?
ja
im zweiten Fall wird der Arbeitslohn ohne weitere Bedingung ab dem ersten Tag in Belgien versteuert und in Deutschland als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt.
Im ersten Fall nur, wenn sich der Arbeitsnehmer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Belgien aufhält. Ist das nicht der Fall, verbleibt das Besteuerungsrecht beim deutschen Staat für dieses Kalenderjahr.
Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Belgien unselbständige Tätigkeit Art 15
"(1) 1Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
-
sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage - übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen - während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
-
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
-
die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Oder ist das nur wichtig hinsichtlich anderer Aspekte? (z.B.
Sozialversicherung?)
Für kurze Auslandsaufenthalte gibt es Sonderregelungen, ist aber nicht mein Spezialgebiet.
http://www.google.de/search?q=Sozialversicherung+Aus…
Schöne Grüße
C.