Auslandstätigkeit, Entsendung oder Beurlaubung ?

Guten Tag,

ich lese mich gerade durch das Archiv zum Thema Auslandsarbeit.

Eine Frage habe ich leider noch nicht gefunden. Daher möchte ich diese hier nun stellen:

Beispielfall: ein Deutscher (Hauptwohnsitz Deutschland, hier ist wohl auch der Lebensmittelpunkt anzunehmen, da er hier wohnt und auch seine Ehefrau hier wohnt) soll 1-2 Jahre in Belgien arbeiten.

Gibt es in der steuerlichen Behandlung einen Unterschied, ob er

  • von seinem deutschen Arbeitgeber entsendet wird (d.h. wohl Arbeitsvertrag bleibt in Deutschland bestehen, aber er arbeitet in Belgien)

oder

  • von seinem deutschen Arbeitgeber beurlaubt wird und einen neuen temporären Vertrag mit dem belgischen Arbeitgeber abschließt?

Oder ist das nur wichtig hinsichtlich anderer Aspekte? (z.B. Sozialversicherung?)

Herzlichen Dank schon jetzt für Hilfe.

Beste Grüße

Der Wanderer

DBA Belgien nichtselbständige Tätigkeit
Hi,

Beispielfall: ein Deutscher (Hauptwohnsitz Deutschland, hier
ist wohl auch der Lebensmittelpunkt anzunehmen, da er hier
wohnt und auch seine Ehefrau hier wohnt)

also weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

soll 1-2 Jahre in
Belgien arbeiten.

Gibt es in der steuerlichen Behandlung einen Unterschied, ob
er

  • von seinem deutschen Arbeitgeber entsendet wird (d.h. wohl
    Arbeitsvertrag bleibt in Deutschland bestehen, aber er
    arbeitet in Belgien)

oder

  • von seinem deutschen Arbeitgeber beurlaubt wird und einen
    neuen temporären Vertrag mit dem belgischen Arbeitgeber
    abschließt?

ja
im zweiten Fall wird der Arbeitslohn ohne weitere Bedingung ab dem ersten Tag in Belgien versteuert und in Deutschland als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt.

Im ersten Fall nur, wenn sich der Arbeitsnehmer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Belgien aufhält. Ist das nicht der Fall, verbleibt das Besteuerungsrecht beim deutschen Staat für dieses Kalenderjahr.

Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Belgien unselbständige Tätigkeit Art 15
"(1) 1Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage - übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen - während des Kalenderjahres ausgeübt wird,

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

Oder ist das nur wichtig hinsichtlich anderer Aspekte? (z.B.
Sozialversicherung?)

Für kurze Auslandsaufenthalte gibt es Sonderregelungen, ist aber nicht mein Spezialgebiet.
http://www.google.de/search?q=Sozialversicherung+Aus…

Schöne Grüße
C.

Hallo,

herzlichen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Darf ich kurz noch rückfragen, um sicherzugehen, dass ich auch die Infos aus dem Archiv richtig eingeordnet habe:

Wenn der Arbeitnehmer nun in Deutschland beurlaubt wird und einen Arbeitsvertrag in Belgien unterschriebt, dann ist sein Arbeitseinkommen dort also sofort voll in Belgien zu versteuern.

Dies bezieht sich nur auf die in Belgien erhaltenen Bezüge.

In Deutschland werden weiterhin dort erhaltene Einkünfte besteuert, beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer selbständigen Nebentätigkeit.

Hierzu würde weiterhin die Zusammenveranlagung mit der Ehefrau möglich sein.

Die Einkünfte aus Belgien würden in der Steuererklärung in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Hier abzüglich etwaiger Werbungskosten.

Ist dies so weit korrekt?

Würden die Einkünfte aus Deutschland (etwa aus Kapitalvermögen) auch in Belgien in der dortigen Steuererklärung berücksichtigt?

Und wie ist es in einem Jahr, in dem in beiden Ländern gearbeitet wurde: Würden die in Deutschland erworbenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dann in Deutschland versteuert und die in Belgien erworbenen entsprechend in Belgien?

Nochmals herzlichen Dank für die Hilfe.

Beste Grüße

Der Wanderer

Hi,

Wenn der Arbeitnehmer nun in Deutschland beurlaubt wird und
einen Arbeitsvertrag in Belgien unterschriebt, dann ist sein
Arbeitseinkommen dort also sofort voll in Belgien zu
versteuern.

ja

Dies bezieht sich nur auf die in Belgien erhaltenen Bezüge.

In Deutschland werden weiterhin dort erhaltene Einkünfte
besteuert, beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen oder
aus einer selbständigen Nebentätigkeit.

Hierzu würde weiterhin die Zusammenveranlagung mit der Ehefrau
möglich sein.

Die Einkünfte aus Belgien würden in der Steuererklärung in
Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes
berücksichtigt. Hier abzüglich etwaiger Werbungskosten.

Ist dies so weit korrekt?

alles richtig

Würden die Einkünfte aus Deutschland (etwa aus
Kapitalvermögen) auch in Belgien in der dortigen
Steuererklärung berücksichtigt?

das ist Glatteis, da ich mich nur im deutschen Steuerrecht auskenne

Unter www.forum-steuern.de gibt es eine Linkliste vom Steuerrecht verschiedener Länder.
Die EU gibt auch Informationen zum Steuerrecht. Z.Z. habe ich keinen PC mehr, so dass ich diese Seite nicht für dich suchen kann.

Und wie ist es in einem Jahr, in dem in beiden Ländern
gearbeitet wurde: Würden die in Deutschland erworbenen
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dann in Deutschland
versteuert und die in Belgien erworbenen entsprechend in
Belgien?

Wenn Tätigkeitsort und Ansässigkeitsstaat übereinstimmen = in Deutschland, sind diese Teile in Deutschland zu versteuern.

Da ich an einem fremden PC bin, weiss ich nicht, wann ich wieder online bin…

Ich hoffe, fürs erste reichts aus.

Schöne Grüße
C.

Guten Abend,

nochmals herzlichen Dank für die Antwort. Die Informationen haben mir sehr weitergeholfen.

Beste Grüße

Der Wanderer