Auslandsurlaub bei langer Krankheit

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und werde versuchen die Situation bestmöglich zu schilden.

Person X ist seit dem 16.4. krankgeschrieben und zwar aufgrund einer psychischen Erkrankung. Die Krankmeldung wurde vom Hausarzt mehrmals verlängert, sodass die Person X nun vorläufig bis zum 25.5. (also insgesamt 6 Wochen) krankgeschrieben ist. Es könnte sein das Person X für einen weiteren Zeitraum krankgeschrieben wird. Demnach würde bei einer erneuten Krankschreibung durch die Hausärztin 6 Wochen überschritten werden und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Stattdessen müsste von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld gezahlt werden.
Zudem kommt, dass bereits ein paar Monate zuvor (genau am 22.2.) Person X gemeinsam mit ihrem Freund Z eine Reise gebucht hatte und zwar für den Zeitraum 26.5.-5.6. Der Urlaub wurde vom Arbeitgeber bereits Mitte Februar genehmigt. Die behandelnde Ärztin von Person X sagte während der Behandlung, dass sie den Urlaub befürworte und dieser der Genesung diene.

Wie seht Ihr das: Sollte sich Person weiter krankschreiben lassen? Oder lieber nicht über den 25.5. hinaus, in Urlaub fliegen und nach Rückkehr entscheiden, ob eine erneute Krankmeldung nötig ist?

Da Person X bereits 6 Wochen am Stück krankgemeldet ist (evtl. sogar länger, sollte eine neue Krankschreibung durchgeführt werden), ist die Frage, ob Person X ohne weiteres am 26.5. in Urlaub nach Spanien fliegen darf? Oder bedarf es der Zustimmung der Krankenkasse bzw. der erneuten Zustimmung des Arbeitgebers?

Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten.

WEnn man länger krankgeschrieben ist, sollte man, bevor man in Urlaub fliegt, immer den AG fragen, bzw. die KK.

http://www.stern.de/wirtschaft/arbeit-karriere/arbei…

Heiße Luft und 80g holzfrei
Servus,

was meint die behandelnde Ärztin denn zu dem Vorschlag, ihre Befürwortung _ schriftlich _ zu dokumentieren, ggf. ein paar Worte zur medizinischen Indikation der Reise zu formulieren und auch zu dem Thema, weshalb sie die Pat als zwar fernreisefähig, aber nicht arbeitsfähig einschätzt?

Mit einer solchen, eindeutigen und konkreten Äußerung wäre es viel leichter möglich, vor Antritt der Reise den AG und die KK zu kontaktieren. Außerdem hat der Pat damit den taktischen Vorteil des Angreifers: Die Beurteilung der Situation durch die behandelnde Ärztin wird allemal eher im Sinne der Pat ausfallen als die Beurteilung durch den Vertrauensarzt. Eine (fundierte) Einschätzung der Situation durch die behandelnde Ärztin wird dieser aber allemal nicht ohne weiteres vom Tisch wischen können.

Ist aber ein Unterschied, ob ein Medizinmann bloß _ sagt _ „Jaja, machen Se mal“, oder ob er dieses auch (a) schreibt und (b) sauber begründet.

Warum müssen solche Dinge, von denen ggf. bedeutende vierstellige Beträge und, wenns hart auf hart kommt, auch die materielle Existenz eines Menschen abhängen, denn immer und mit aller Gewalt in den Wind gebabbelt werden?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
aus der Sicht der Krankenkasse gilt grundsätzlich, dass bei entsprechender ärztlicher Begründung im Vorfeld, die Kasse zwar nix gegen den „Urlaub“ hat, aber in dieser Zeit kein Krankengeld zahlen wird. Wenn du die Kasse also fragst, musst du mit einer solchen Antwort
rechnen. Du könntest es aber auch einfach sein lassen mit dem fragen - bei dieser kurzen Zeit stehen die Chancen gut, dass die Kasse nix davon erfährt und wenn doch, dann hast du eben Ärger. Als Mitarbeiter einer Krankenkasse rate ich dir natürlich davon ab diesen Weg zu gehen -
ehrlich währt immer noch am längsten.
Wenn du dich aber „gesund“ meldest und deinen normalen Urlaub dafür nimmst, wer sollte etwas gegen deine Urlaubsreise haben ?
Gruss
Czauderna

Gesetzl. Grundlage?

Hallo,

Moin Guenther

aus der Sicht der Krankenkasse gilt grundsätzlich, dass bei
entsprechender ärztlicher Begründung im Vorfeld, die Kasse
zwar nix gegen den „Urlaub“ hat, aber in dieser Zeit kein
Krankengeld zahlen wird.

gibt es für dieses „Verfahren“ eine gesetzliche Grundlage?
Um es mal bei einem „klareren“ fiktiven Beispiel festzumachen:
Der Maurer mit gebrochenem und eingegipstem Arm ist definitiv AU für fiktive 8 Wochen…was spricht gegen die 7 Tage Dänemark-„Urlaub“ während der AU und gleichzeitigem Bezug von Krankengeld?

Ist bei mir zwar schon 11 Jahre her, aber damals hatte meine KK keinerlei Probleme mit einem 14-tägigen Urlaub während der Ruhephase zwischen 2 Chemos… Wurde alles fein vom Arzt attestiert und als der Gesundung förderlich gesehen… Krankengeld lief während dieser Zeit weiter…

Gruss
Czauderna

Gruß
MG

Ergänzende Frage
Hi!

Abgesehen von der gesetzlichen Grundlage: Liegt der dortige Absatz 4 eigentlich im einfachen Ermessen der KK?

VG
Guido

Danke
Hallo Guido,

danke für den Hinweis auf § 16 SGB V… den hab ich irgendwie überhaupt nicht auf dem Schirm gehabt…

Dann hat meine damalige Fortzahlung des KG sicher auf dem Absatz 4 beruht und war somit völlig in Ordnung…

Die Frage von Dir nach dem Ermessen bei diesem Absatz finde ich interessant, da wird es doch sicher irgendwelche Verfahrensanweisungen zu geben…
Hoffe da auf Antwort von Guenther.

Gruß
MG

Hi!

Nochmal Hallo :smile:

Liegt der dortige Absatz 4 eigentlich im einfachen Ermessen der KK?

Hab mal durch die Gegend gegooglet, weil mich diese Frage doch sehr interessiert und habe folgendes gefunden:
http://www.ra-kotz.de/krankengeld_auslandsurlaub.htm

Zwar bezieht sich das Urteil um eine strittige AU während eines Auslandsaufenthaltes, jedoch wurde (ziemlich weit unten bei den Entscheidungsgründen) grundsätzlich Bezug von Krankengeld auch im (europäischen) Ausland bejaht auf Grund EU-Recht…

Zitat:
Für Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft (EG) und späteren Europäischen Union – wie Spanien, das Anfang des Jahres 1986 Mitglied geworden ist - gelten die EWG-Verordnungen als verbindliche Regelungen in jedem Mitgliedsstaat (Art. 189 EG-Vertrag). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a ii) EWG-Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates aufhält und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, in dem Staat, in dem er sich aufhält, Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Da der Kläger als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist und sich während der Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit in Spanien aufhielt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung der genannten EWG-Verordnung grundsätzlich erfüllt. Nach Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung), der nach Art. 24 dieser Verordnung auch das für den Bezug von Geldleistungen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a EWG-Verordnung 1408/71 notwendige Verfahren im Ausland regelt, veranlasst und überwacht der ausländische Versicherungsträger die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in vergleichbarer Weise wie der zuständige (deutsche) Versicherungsträger.

Gruß
MG

VG
Guido

Hallo,
ja klar, es kann natürlich auch sein, dass die Kasse dem Urlaub zustimmt und sogar das Krankengeld zahlt - wir hatten zum Thema
„Ermessen“ und dessen Ausübung durch die Kassew, in einem anderen Forum bereits hitzige Diskussionen. Es kommt eben auf die Kasse an
und natürlich auf den individuellen Sachverhalt - mit „Gewalt“ geht da aber nix, denn wenn die Kasse „nein“ sagt, dann muss der Versicherte im Widewrspruchs- und ggf. auch im Klageverfahren schon begründen können, warum die Kasse nicht pflichtgemäss das Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt hat - und der Richter muss das auch so sehen.
In der Vergangenheit war das übrigens, meiner Erfahrung nach, nie ein Thema, wenn der Arzt das entsprechend befürwortet hat, gab es die Zustimmung und auch das Krankengeld beim Auslandsurlaub - heute ist es eben nicht mehr so einfach.
Grundsätzlich bin ich der Meinung - Krankengeld und auf Malle. high-life machen, das passt nicht - war jetzt extrem formuliert, aber wer eine solche Reise in Zeiten, als er noch nicht arbeitsunfähig gebucht hat, der wird nun nicht wegen dieser Erkrankung seinen Urlaub total ändern - meine ich.
Gruss
Czauderna

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Nochmal: Danke
Hallo!

wenn die Kasse „nein“ sagt, dann muss
der Versicherte im Widewrspruchs- und ggf. auch im
Klageverfahren schon begründen können, warum die Kasse nicht
pflichtgemäss das Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt hat -
und der Richter muss das auch so sehen.

OK, das ist interessant zu wissen.

Grundsätzlich bin ich der Meinung - Krankengeld und auf Malle.
high-life machen, das passt nicht - war jetzt extrem
formuliert, aber wer eine solche Reise in Zeiten, als er noch
nicht arbeitsunfähig gebucht hat, der wird nun nicht wegen
dieser Erkrankung seinen Urlaub total ändern - meine ich.

OK, könnte ja aber auch ein Kunsturlaub in der Toskana oder einfach nur Abhängen am warmen tunesischen Strand sein - und meine Kollegin macht übrigens regelmäßig Wanderurlaub genau auf Malle :smile:

Danke für Dein Feedback!

VG
Guido

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