Auslasskontrolle zulässig?

Hallo,

Das ist jetzt aber ein Scherz, oder? In dem genannten Artikel
(ich gehe mal davon aus, dass der Text soweit richtig ist) ist
als erste Voraussetzung zu lesen:

„Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen
sein.“

Mal abgesehen von dem sprachlich etwas seltsamen Satz ist hier
von einem Täter und einer Tat die Rede. Worin besteht denn
jetzt die Tat? Darin, dass jemand sein Ticket verloren oder
weggeworfen hat? Nee, oder?

ich weiß beim besten Willen nicht, was das o.g. mit meiner Antwort zu tun haben soll…

Sicher, dass diese nicht am Eingang aushängen
und somit Vertragsbestandteil sind?

Nein, nicht sicher. Tatsächlich ist in den AGB festgelegt,
dass der Besucher sein Ticket aufbewahren muss. Ob die vor Ort
an / vor der Kasse aushängen, weiß ich nicht, im Internet sind
sie abrufbar.

Man weiß also nicht, was vertraglich vereinbart wurde…

Das ist schlecht.

Es bleibt für mich aber die Frage, ob eine solche Festlegung,
die mich ohne vernünftigen Grund am Verlassen eines Gebäudes
hindern soll, überhaupt zulässig ist. (Keine rhetorische
Frage. Ich weiß es nicht.)

Für mich ist das nichts anderes als wenn sich ein Unternehmen des ÖVN das Recht zur Fahrkartenkontrolle vorbehält. Dieser kann man sich ja auch nicht einfach unter Berufung auf seine Freiheitsrechte durch weglaufen entziehen.

Gruß

S.J.

Hi,

Wenn ja, sind die Diskussionen über „Freiheitsberaubung“ wohl
etwas abwegig, weil es dann darum geht sicherzustellen, dass
der Besucher auch das vorgesehen Eintrittsgeld bezahlt und
sich nicht irgendwie „reingeschlichen“ hat.

Wir reden hier von einem Fernsehturm, wenn ich das richtig verstanden haben sollte. Das ist kein Aussichtsturm. Sollte er also noch aktiv im Betrieb sein, so gibt es dort mit Sicherheit Bereiche, die nicht jedermann zugänglich sein sollen. Über einen solchen Turm laufen nicht nur Rundfunk- oder die Fernsehprogramme, sondern auch Richtfunkstrecken bezw. Mobilfunkantennen.

Wenn der Betreiber dann Maßnahmen trifft, damit Unbefugte keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten haben, sich an die Technik ranzumachen, halte ich das für in Ordnung und nicht für Freiheitsberaubung.

Ulrich

Eine vorsätzliche Freiheitsberaubung kann ich daraus nicht
ersehen. Es wird in so einem Fall wohl auch eine
„Aufsichtsperson“ vor Ort befinden, die unmittelbar
ansprechbar ist.

Desweiteren ist jeder Besucher, der eine Eintrittskarte
besitzt, im allgemeinen (steht auf der Eintrittskarte oder in
den AGBs am Eingang) verpflichet, die Karte jederzeit auf
Verlangen vorzuzeigen (u.a. im Kino). Wer also zum Zeitpunkt
des „Rausgehens“ die Karte nicht mehr hat, hat demnach bereits
fahrlässig gehandelt.

Grüsse

Hallo,
Gegenfrage: ist es erlaubt, dass beim Verlassen des Schwimmbades die Karten kontrolliert werden?
Ich sehe da in beiden Fällen überhaupt kein Problem, wenn die AGB einsehbar sind und derartiges vorsehen.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

ich weiß beim besten Willen nicht, was das
o.g. mit meiner Antwort zu tun haben soll…

Nichts. Es hat mit deiner Antwort nichts zu tun, sondern mit der Aussage des Users Ulrich Trettner, was dadurch erkennbar ist, dass ich ihn zitiert habe. Ich habe lediglich zwei Antworten in einem Kommentar zusammengefasst, um das Chaos zu verringern. Es scheint misslungen.

Man weiß also nicht, was vertraglich vereinbart wurde…

Wie gesagt, die Frage ist, ob das in dieser Konsequenz (Karte verloren = kein Ausgang) überhaupt zulässig ist (falls es denn aushängt).

nichts anderes als wenn sich ein Unternehmen des ÖVN
das Recht zur Fahrkartenkontrolle vorbehält.

Es ist natürlich etwas anderes, da die Kontrolle hier schon beim Einlass stattgefunden hat und dort - wie bereits geschrieben - auch nicht zu umgehen ist. Während das ÖPNV-Unternehmen bei nicht vorgezeigtem Ticket vermuten kann, dass die betreffende Person keines besitzt, kann der von mir beschriebene Betreiber eben dies ausschließen. In einem Fall besteht ein Verdachtsmoment (was offenbar zum Festhalten berechtigt), in dem anderen nicht.

Wenn der Betreiber dann Maßnahmen trifft, damit
Unbefugte keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten
haben, sich an die Technik ranzumachen, halte ich
das für in Ordnung und nicht für Freiheitsberaubung.

Ich verstehe kein Wort. Was hat denn das mit der Karte zu tun? Oder mit dem Rauslassen? Kein Mensch kommt dort mit einem Bereich in Berührung, wo er irgendwelche Technik zu sehen bekommt. Selbst wenn jemand silberne Löffel klauen könnte (oder goldene Sendetechnik), könnte er das mit und ohne Ticket.

Hallo,

Wie gesagt, die Frage ist, ob das in dieser Konsequenz (Karte
verloren = kein Ausgang) überhaupt zulässig ist (falls es denn
aushängt).

Die Konsequenz ist doch eher:
Karte verloren = kein sofortiger Ausgang, sondern Nachzahlen o.ä.
Gruß
loderunner (ianal)

kein direktes Hindernis
Hallo!

der Notausgang kann durch eine Alarmanlage gesichert sein, den
man dann auslöst.

Ja, spielt das aber bei der Bewertung, ob eine Freiheitsberaubung vorliegt, oder nicht, eine Rolle?
Ich komme auf jedem Fall, ohne dass mich jemand aufhaelt, aus dem Turm raus. Spielt es nun eine Rolle, ob es hinter mir danach bimmelt und vielleicht Schadenersatzforderungen auf mich zu kommen?

Gruss
Paul

Normalbetrieb zum Ausnahmebetrieb
Hallo!

Also auf Anhieb habe ich keinen gesehen, habe allerdings auch
nicht danach gesucht.

Den Notausgang sollte man ohne grosses Suchen finden koennen, sonst waere er ja nicht effektiv.

Die Frage ist, ob die mich dort
herausgelassen hätten.

Auch sollte man diese Ausgaenge von alleine aufbekommen, wenn die erst einer aufschliessen muss, wenn es brennt, waere ja auch nicht Sinn der Sache.

Solche Ausgänge sind ja für den
Normalbetrieb nicht vorgesehen.

Aber sie sind waehrend des Normalbetriebes immer zugaenglich. Denn man weiss ja nicht, wann der Normalbetrieb zum Ausnahmebetrieb wechselt.

Gruss
Paul

Flucht erlaubt
Hallo!

Für mich ist das nichts anderes als wenn sich ein Unternehmen
des ÖVN das Recht zur Fahrkartenkontrolle vorbehält. Dieser
kann man sich ja auch nicht einfach unter Berufung auf seine
Freiheitsrechte durch weglaufen entziehen.

klar! Eine Flucht unter Berufung auf seine Freiheitsrechte ist nicht strafbar.

Gruss
Paul

kurzzeitig und laenger andauernd
Hallo!

Karte verloren = kein sofortiger Ausgang,

Das StGB macht aber keinen Unterschied zwischen „kurzzeitiger“ und „laenger andauernder“ Freiheitsberaubung.

Gruss
Paul

in Ordnung oder nicht…
Hallo!

Wenn der Betreiber dann Maßnahmen trifft, damit Unbefugte
keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten haben, sich an die
Technik ranzumachen, halte ich das für in Ordnung und nicht
für Freiheitsberaubung.

Es geht hier aber nicht um eine moralische Beurteilung, sondern darum, ob Nummer 239 des StGB erfuellt ist.

Gruss
Paul

Hallo,

Für mich ist das nichts anderes als wenn sich ein Unternehmen
des ÖVN das Recht zur Fahrkartenkontrolle vorbehält. Dieser
kann man sich ja auch nicht einfach unter Berufung auf seine
Freiheitsrechte durch weglaufen entziehen.

klar! Eine Flucht unter Berufung auf seine Freiheitsrechte ist
nicht strafbar.

um die Strafbarkeit geht es hier überhaupt nicht. Es wäre genauso wenig strafbar über eine Absperrungung am Ausgang zu klettern.

Genauso, wie sich der Fahrgast mit Anerkennung der Beförderungsbedingungen verpflichtet, den Fahrschein auf Verlangen vorzuzeigen, dürfte eine ähnliche Vereinbarung, dass man das Tiket beim Verlassen eines Gebäudes zu zeigen hat, wirksam sein.

Gruß

S.J.