bei einem für Besucher offenen Fernsehturm wird zum Verlassen des Gebäudes die Eintrittskarte verlangt. Konkret sieht das so aus, dass die Karte an einem Scanner vorbeigeführt werden muss. Hat man die Karte verloren oder weggeschmissen, kommt man erstmal nicht heraus und muss sich an das Sicherheitspersonal wenden.
Meine Frage ist, ob eine solche Handhabung überhaupt zulässig ist oder nicht schlicht an Freiheitsberaubung grenzt bzw. selbige bereits erfüllt. Natürlich gibt es Situationen, in denen man sich stillschweigend einverstanden erklärt, für einen gewissen Zeitraum „eingesperrt“ zu sein (etwa bei Verkehrsmitteln). Das ist aber in dem beschriebenen Fall nicht gegeben, da der (potentielle) Besucher mit einer solchen Regel nicht rechnen kann. Es ist auch keine Notwendigkeit ersichtlich, etwa zur Kontrolle des Besucherstroms, denn dies wäre ebenso gut per Lichtschranke oder Knopfdruck möglich.
Dass das Ticket aufbewahrt werden muss, steht zwar auf dessen Rückseite. Doch die kann man natürlich erst lesen, wenn man schon bezahlt hat und drin ist.
Meine Frage ist, ob eine solche Handhabung überhaupt zulässig
ist oder nicht schlicht an Freiheitsberaubung grenzt bzw.
selbige bereits erfüllt.
Der Betreiber möchte wohl sicherstellen, daß keiner im Turm verloren geht oder sich dort versteckt etc.
Was daran aber jetzt Freiheitsberaubung ( http://www.juraforum.de/gesetze/StGB/239/239_StGB_fr… )sein soll, vermag ich nicht zu verstehen.
„(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Fuer mich ist es eine Form der Freiheisberaubung, wenn man einen durch eine Drehtuer daran hindert, nach draussen zu kommen.
ist doch normal
hi, in jedem parkhaus muss man sein ticket aufbrrwahren, nd bei unseren aussichtstür,men auch, da geht es um die zeit da bezahlt man für eine zet x die nutzung und die einhaltng wird dann am ausgang kontrolliert,bleibste länger zahlste nach
Fuer mich ist es eine Form der Freiheisberaubung, wenn man
einen durch eine Drehtuer daran hindert, nach draussen zu
kommen.
Laut Wiki ttp://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsberaubung#Tatbestand ist der Vorsatz notwendig. Wo siehst du im anfangs angesprochenen Fall den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne des Gesetzes erfüllt? Worin liegt deiner Meinung nach dann der Vorsatz des Turmbetreibers?
Fuer mich ist es eine Form der Freiheisberaubung, wenn man
einen durch eine Drehtuer daran hindert, nach draussen zu
kommen.
Genau das ist der springende Punkt: Ich werde daran gehindert, nach draußen zu kommen. Ich will gar nicht auf dem Begriff „Freiheitsberaubung“ herumreiten, obwohl das als Tatbestand eine Möglichkeit wäre. Ich frage mich nur, mit welchem Recht mich jemand daran hindern kann, ein Gebäude zu verlassen.
Und selbstverständlich werde ich vorsätzlich am Verlassen gehindert: Das Drehkreuz ist ja nicht versehentlich gesperrt. Der Betreiber hindert mich vorsätzlich daran, hinauszugehen (wenn auch nur kurzfristig).
Das Beispiel mit dem Parkhaus ist hier offensichtlich schlecht gewählt: Wie ich bereits geschrieben habe, gibt es natürlich Umstände, in denen ich für einen bestimmten Zeitraum freiwillig auf Freiheit verzichte. Erstens ist diese Freiwilligkeit hier nicht gegeben, weil mit der Schranke am Ausgang niemand rechnen kann (im Gegensatz zum Parkhaus). Außerdem kann ich das Parkhaus problemlos verlassen, nur nicht unbedingt mit dem Auto. Keiner hindert mich aber, zu Fuß dort rauszugehen.
bei einem für Besucher offenen Fernsehturm wird zum Verlassen
des Gebäudes die Eintrittskarte verlangt. Konkret sieht das so
aus, dass die Karte an einem Scanner vorbeigeführt werden
muss. Hat man die Karte verloren oder weggeschmissen, kommt
man erstmal nicht heraus und muss sich an das
Sicherheitspersonal wenden.
Wie sieht es in dem Fall denn mit dem Brandschutzbestimmungen aus, wenn es keinen offenen Ausgang gibt?
Wieso sollte denn Vorsatz nicht erfüllt sein? Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Für das Wollen reicht billigende Inkaufnahme.
Ich glaube, Du wirst zumindest in Europa keinen Fernsehturm
finden, der nicht auch Notausgänge hat.
Kann man denn dann ueberhaupt noch von einem Eingesperrtsein durch die Drehtuer reden? Man kann ja jederzeit durch den Notausgang nach draussen kommen.
Hi,
vielleicht habe ich es überlesen, aber muss hier Eintritt bezahlt werden?
Wenn nicht, wieso wird dann eine Eintrittskarte benötigt?
Wenn ja, sind die Diskussionen über „Freiheitsberaubung“ wohl etwas abwegig, weil es dann darum geht sicherzustellen, dass der Besucher auch das vorgesehen Eintrittsgeld bezahlt und sich nicht irgendwie „reingeschlichen“ hat.
Eine vorsätzliche Freiheitsberaubung kann ich daraus nicht ersehen. Es wird in so einem Fall wohl auch eine „Aufsichtsperson“ vor Ort befinden, die unmittelbar ansprechbar ist.
Desweiteren ist jeder Besucher, der eine Eintrittskarte besitzt, im allgemeinen (steht auf der Eintrittskarte oder in den AGBs am Eingang) verpflichet, die Karte jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen (u.a. im Kino). Wer also zum Zeitpunkt des „Rausgehens“ die Karte nicht mehr hat, hat demnach bereits fahrlässig gehandelt.
Das ist jetzt aber ein Scherz, oder? In dem genannten Artikel (ich gehe mal davon aus, dass der Text soweit richtig ist) ist als erste Voraussetzung zu lesen:
„Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein.“
Mal abgesehen von dem sprachlich etwas seltsamen Satz ist hier von einem Täter und einer Tat die Rede. Worin besteht denn jetzt die Tat? Darin, dass jemand sein Ticket verloren oder weggeworfen hat? Nee, oder?
Sicher, dass diese nicht am Eingang aushängen
und somit Vertragsbestandteil sind?
Nein, nicht sicher. Tatsächlich ist in den AGB festgelegt, dass der Besucher sein Ticket aufbewahren muss. Ob die vor Ort an / vor der Kasse aushängen, weiß ich nicht, im Internet sind sie abrufbar.
Es bleibt für mich aber die Frage, ob eine solche Festlegung, die mich ohne vernünftigen Grund am Verlassen eines Gebäudes hindern soll, überhaupt zulässig ist. (Keine rhetorische Frage. Ich weiß es nicht.)
etwas abwegig, weil es dann darum geht
sicherzustellen, dass der Besucher auch
das vorgesehen Eintrittsgeld bezahlt und
sich nicht irgendwie „reingeschlichen“ hat.
Es wird Eintrittsgeld verlangt, und die Diskussion ist nicht abwegig, denn es geht keineswegs ums Bezahlen: Am Eingang ist eine ebensolche Schleuse, hier mit Personal, wo das Ticket ebenfalls zwingend benötigt wird. „Reinschleichen“ ist absolut ausgeschlossen. Die gesamte Abwicklung hat mich ziemlich deutlich an Stasi-Überwachung erinnert. Das ist zwar nicht verboten, aber sehr unangenehm.
Man kann ja jederzeit durch den Notausgang
nach draussen kommen.
Also auf Anhieb habe ich keinen gesehen, habe allerdings auch nicht danach gesucht. Die Frage ist, ob die mich dort herausgelassen hätten. Solche Ausgänge sind ja für den Normalbetrieb nicht vorgesehen.