Ist ein Foul Körperverletzung?

Hallo!

Waehrend eines Fussballspiels kaempfen zwei Spieler um den Ball: Der eine Spieler stellt dem anderen im Laufen ein Bein, damit dieser faellt und den Ball verliert. Dies passiert auch tatsaechlich; durch den Sturz schuerft sich der gefoulte Spieler das Schienbein auf.

In § 223 des StGB heisst es:
„(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der eine Spieler hat den anderen hier durch sein Beinstellen koerperlich misshandelt. Er handelte auch vorsaetzlich, denn
„Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands.“
Sicherlich wollte er nur den Ball erhalten und ihn nicht verletzen, doch
„Für das Wollen reicht billigende Inkaufnahme.“.
(beide Zitate aus
/t/auslasskontrolle-zulaessig/4995258/8

Oft habe ich in diesem Zusammenhang das Argument gehoert, dass jeder, der an einem Fussballspiel teilnimmt, sich bewusst sein muss, dass er auch mal gefoult werden kann. Doch hat dies doch ueberhaupt nichts mit der Bestrafung des foulenden Spielers zu tun.

Es handelt sich bei dem beschriebenen Vorgehen also um Koerperverletzung. Oder habe ich etwas uebersehen?

Gruss
Paul

Ist ein Foul Körperverletzung?
Aus dem Umkehrschluss aus § 228 StGB ergibt sich die Möglichkeit, in eine Körperverletzung einzuwilligen. Es geht hier nicht um die Tatbestandsmäßigkeit, sondern um die fehlende Rechtswidrigkeit.

Levay

fouler Umkehrschluss
Hallo und danke fuer die schnelle Antwort!

Leider habe ich sie nicht verstanden.

Aus dem Umkehrschluss aus § 228 StGB

Ich kann mir den Umkehrschluss nicht zusammenreimen. Koenntest du ihn einmal formulieren?

ergibt sich die Möglichkeit, in eine Körperverletzung einzuwilligen.

Inwiefern spielt denn die Einwilligung des gefoulten Spielers eine Rolle?

Es geht hier nicht um die Tatbestandsmäßigkeit, sondern um die
fehlende Rechtswidrigkeit.

Das verstehe ich nicht. Wenn der Tatbestand erfuellt ist, liegt doch auch eine Strafbarkeit und eine Rechtswidrigkeit vor.

Gruss
Paul

Ich kann mir den Umkehrschluss nicht zusammenreimen. Koenntest
du ihn einmal formulieren?

Wenn das Gesetz die Voraussetzungen nennt, unter denen eine Einwilligung in die Körperverletzung unbeachtlich ist, dann muss eine Einwilligung grundsätzlich möglich sein.

Das verstehe ich nicht. Wenn der Tatbestand erfuellt ist,
liegt doch auch eine Strafbarkeit und eine Rechtswidrigkeit
vor.

Nein. Die Straftatbestände formulieren nur, welches Verhalten regelmäßig strafbar ist; es gibt Ausnahmen. Strafbarkeit setzt neben Tatbestandsmäßigkeit auch Rechtswidrigkeit und Schuld voraus.

Typische Rechtfertigungsgründe: Notwehr, rechtfertigender Notstand, Einwilligung, Pflichtenkollision, Festnahmerecht, …

Levay

Ich meine, das es schon richtig ist, das ein Faul, eine KV gem § 223 StGB sein kann. Dafür gibt es ja die Karten g und r. Die Karten werden ja nicht beim sogenanten „Ballgespielt“ verteilt, sondern bei einem Foul. Es gibt aber sichererlich im Vertrag der Spieler eine Klausel die sowas abregelt.

straflos durch Einwilligung?
Hallo!

Ich kann mir den Umkehrschluss nicht zusammenreimen. Koenntest
du ihn einmal formulieren?

Wenn das Gesetz die Voraussetzungen nennt, unter denen eine
Einwilligung in die Körperverletzung unbeachtlich ist, dann
muss eine Einwilligung grundsätzlich möglich sein.

Ich finde in Paragraph 223 des StGB keine solche Vorraussetzung zur Einwilligung. Wie lautet sie denn deiner Meinung nach?

Und wieso schreibst du „unter denen eine Einwilligung in die Körperverletzung unbeachtlich ist“?
Muesste man das „unbeachtlich“ nicht in „beachtlich“ tauschen? Oder handelt es sich dabei um einen juristisch feststehenden Ausdruck, der sich von der umgangssprachlichen Bedeutung unterscheidet?

Nein. Die Straftatbestände formulieren nur, welches Verhalten
regelmäßig strafbar ist; es gibt Ausnahmen. Strafbarkeit setzt
neben Tatbestandsmäßigkeit auch Rechtswidrigkeit und Schuld
voraus.

Typische Rechtfertigungsgründe: Notwehr, rechtfertigender
Notstand, Einwilligung, Pflichtenkollision, Festnahmerecht,

Ok, du sagst also, dass wenn das Opfer einwilligt, dass die Straftat an ihm begangen wird, die vermeintliche Tat fuer den vermeintlichen Taeter straflos ist.
Wovon leitest du das ab?
Ich dachte, dass dies so nur bei den Straftaten waere, fuer deren Verfolgung man einen Strafantrag stellen muss, zB Beleidigung und Hausfriedensbruch.
Alle anderen Straftaten, so dachte ich, wuerden nur in der Beziehung Staat-Angeklagter geloest und was das Opfer vorher oder nachher daruber gesagt oder gedacht hat, wuerde dabei keine Rolle spielen.

Gruss
Paul

der Schiedsrichter: ein Schaf im Wolfspelz
Hallo!

Ich meine, das es schon richtig ist, das ein Faul, eine KV gem
§ 223 StGB sein kann. Dafür gibt es ja die Karten g und r.

Also die Karten dienen doch nur zur internen Regelung des Sportes und sagen nichts ueber eine Strafbarkeit aus. Der Schiedsrichter ist ja nicht im Namen der Strafverfolgung auf dem Platz, sondern einfach nur als vom Fussballsport erdachter Regeler des Spiels.

Gruss
Paul

Ja aber da sowas nicht auszuschliesen ist, wird es da garantiert eine Klausel geben. Als Beispiel wenn ich mir ein Piercing stechen lasse ist das auch eine Körperverletzung. In diese muss ich schriftlich gem. § 228 StGB einwilligen. Also ich vermute, das ein Spieler durch die nicht auszuschliesende Gefahr auch zwar nicht einwilligt aber auf die Strafverfolgung verzichtet. Denn wenn es nach jedem Foul eine Anzeige wegen KV geben würde könnte der DFB ein Gericht beschäftigen was sich damit beschäftigt. In Betracht würde eventuell auch noch die fahrlässige KV gem. § 229 StGB kommen. Die KV nach 223 und 229 ist gem. § 230 StGB ein Antragsdelikt

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achso!
Hallo!

In diese muss ich schriftlich gem. § 228 StGB einwilligen.

Jetzt kommen wir der Sache schon naeher!

§ 228 Einwilligung
„Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“

Das ist eindeutig und beantwortet meine Frage.

In diese muss ich schriftlich

Von schriftlich steht da aber nichts. :stuck_out_tongue:

Die KV nach 223 und 229
ist gem. § 230 StGB ein Antragsdelikt

achso! Haette ich das vorher gewusst, haette ich die Frage nicht gestellt.
Durch Levays Antworten bin ich jetzt aber verwirrt. Wird eine Straftat durch Einwilligung nun nur bei Antragsdelikten straflos oder ist dies generell der Fall?

Gruss
Paul

Das ist richtig, das da nichts von schriftlich steht aber es ist bestimmt nachvollziehbar, das dies schriftlich erfolgt.

Hallo,

aber es
ist bestimmt nachvollziehbar, das dies schriftlich erfolgt.

nein, das ist in keiner Weise nachvollziehbar, weil das viel zu umständlich wäre und außerdem auch komplett überflüssig.

Soll dann jedesmal vor Anpfiff eines Spiels der Anwalt der jeweiligen Mannschaft kontrollieren, ob auch alle gegnerischen Spieler die entsprechende Urkunde unterschrieben haben?

Gruß
loderunner (ianal)

Da hat’s auch schon einmal ein Urteil gegeben:

http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/sportunfall-…

CU

Axel

Ich meine ja auch nicht vor jedem Spiel. Insofern es im Vertrag festgehalten ist, ist es auch gültig bis der Vertrag ausläuft. Ein Vermieter schreibt auch nicht jeden Mietvertrag neu es werden bloß wichtige Daten z.B. anzal der Räume oder die m² geändert.

Wenn das Gesetz die Voraussetzungen nennt, unter denen eine
Einwilligung in die Körperverletzung unbeachtlich ist, dann
muss eine Einwilligung grundsätzlich möglich sein.

Ich finde in Paragraph 223 des StGB keine solche
Vorraussetzung zur Einwilligung.

Du findest dort auch nichts über Vorsatz und Schuld. Trotzdem gehören sie dazu.

Wie lautet sie denn deiner
Meinung nach?

Das kannst du alles im Internet nachlesen. Such mal nach „rechtfertigende Einwilligung“. Ich nenne dir nur ein Beispiel: Eingewilligt werden kann nur in eine Rechtsgutverletzung, wenn die Norm ausschließlich den Schutz des Einwilligenden bezweckt. Beispiel: falsche Verdächtigung. Dieser Paragraf schützt nicht nur denjenigen, der falsch verdächtigt wird, sondern auch die Strafverfolgungsorgane. Darum: keine Einwilligung durch den falsch Verdächtigten möglich.

Und wieso schreibst du „unter denen eine Einwilligung in die
Körperverletzung unbeachtlich ist“?
Muesste man das „unbeachtlich“ nicht in „beachtlich“ tauschen?

Das kannst du halten wie ein Dachdecker. Feststeht, dass § 228 StGB sagt, wann eine Einwilligung ausnahmsweise nicht zur Rechtfertigung führt (also: unbeachtlich ist).

Ok, du sagst also, dass wenn das Opfer einwilligt, dass die
Straftat an ihm begangen wird, die vermeintliche Tat fuer den
vermeintlichen Taeter straflos ist.

Es ist dann gar keine Straftat. Eine chirurgische Operation ist tatbestandlich auch eine Körperverletzung, aber der Chirurg macht sich dadurch nicht strafbar.

Wovon leitest du das ab?

Z.B. aus § 228 StGB.

Ich dachte, dass dies so nur bei den Straftaten waere, fuer
deren Verfolgung man einen Strafantrag stellen muss, zB
Beleidigung und Hausfriedensbruch.
Alle anderen Straftaten, so dachte ich, wuerden nur in der
Beziehung Staat-Angeklagter geloest und was das Opfer vorher
oder nachher daruber gesagt oder gedacht hat, wuerde dabei
keine Rolle spielen.

Du verwechselst zwei Dinge:

  1. die Frage, wann eine Tat strafbar ist, und

  2. die Frage, wann eine strafbare Tat verfolgt wird.

Levay

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ich vermute

Genau hier liegt das Problem. Du vermutest nur. Und es stimmt nicht. Überlass die Antwort doch einfach jenen, die es wissen.

Levay

Vergiss das einfach.

Es hat nichts mit dem Antragserfordernis zu tun.

Levay

Na endlich…unter all dem Wettraten eine fundierte Antwort.

Du sagst richtig ich vermute. Aber woher willst du wissen das es falsch ist. Wenn du es weist wovon ich ausgehe wenn du sagst das meine Vermutung falsch ist schreibe es doch richtig rein.

1 „Gefällt mir“

schreibe es doch richtig
rein.

Das ist ja das Traurige. Ich *habe* es schon richtig geschrieben, und anstatt das zu lesen, hast du meine Antwort um deine falsche Antwort ergänzt.

Levay

1 „Gefällt mir“

Na endlich…unter all dem Wettraten eine fundierte Antwort.

Hey Irubis!

Wieso denn „endlich“? Ich habe schon sieben Minuten nach der Frage geantwortet :smile:

Levay