Auslaufender vertrag - arbeitnehmer wird ersetzt

Hallo!
Jemand ist seit c.a. einem halben Jahr in seinem Beruf ausgelernt - Bereich Maschinenbau. Nach der Ausbildung hat er/sie erst einen 3 Monats-Vertrag bekommen und danach noch einen 3-Monats-Vertrag, der jetzt ausläuft. Ihm wurde gesagt, dass er nun gehen muss. Jetzt wird aber jemand neues in seinem Beruf eingestellt. Das heißt er wird durch jemand anderen ersetzt, der genau dasselbe macht wie er.
Ist das rechtens?
Dazu sollte man vielleicht auch noch sagen, dass dieser jemand wohl rausgemobbt wurde. Es wurde behauptet er würde viele Fehler machen und wäre nicht motiviert. Was kann man nun noch tun?
Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort…

Hallo

Also ich bin der Meinung, daß die zweite Befristung unwirksam ist, wenn nicht ein besonderer Sachgrund vorliegt, der hier nicht genannt wurde. Die Feststellungsklage bzgl der unwirksamen Befristung hat bis 3 Wochen nach Befristungsende zu erfolgen, aber es scheint keinen Grund zu geben, lange zu warten. Sofern die Befristung unwirksam ist, muß der AG den AN fristgerecht und ordentlich aus dem AV kündigen. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 AN i.S.d. KSchG könnte der AN dann wieder Küschutzklage einreichen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

das kann man so noch nicht sagen. Wenn der „neue“ Vertrag inhaltlich außer dem neuen Endtermin keine Veränderungen enthält, wäre er noch als sachgrundlose Befristung zulässig:

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Die Verlängerung eines nach § 14 II 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form getroffen wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
  2. Die Parteien können anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen. Um eine solche Anpassung handelt es sich, wenn bereits zuvor vereinbarte Änderungen der Vertragsbedingungen in der Urkunde festgehalten werden oder die geänderten Vertragsbedingungen von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde.
  3. Eine Verlängerung i.S. von § 14 II 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des befristeten Arbeitsvertrags gleichzeitig der Vertragsinhalt geändert wird. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von aus der Sicht des Arbeitnehmers verbesserten Arbeitsbedingungen.

BAG, Urteil vom 23. 8. 2006 - 7 AZR 12/06 (LAG Hamm, Urteil vom 30. 11. 2005 - 14 Sa 1717/05)

VG
EK

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Hallo E.Krull

Ich muß gestehen, daß ich es so gedeutet habe, daß die erste Befristung mit Sachgrund i.S.d. TzBfG §14 (1) erfolgte (Anschluss an Ausbildung). Dann wäre die zweite Befristung unwirksam (vgl. BAG 7 AZR 795/06 -> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp… ). Wenn es nur eine reine Zeitbefristung war, hättest Du natürlich Recht. Dann wäre das Vorgehen wirksam möglich.

Ich frage mich eh schon lange, warum der Gesetzgeber den Sachgrund der Anschlussbeschäftigung an eine Ausbildung geschaffen hat, eine Zeitbefristung aber auch legitimiert… Aber das ist ein anderes Thema :smile:

Danke für den Hinweis.

Gruß,
LeoLo